Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs für eine Rechtsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vor- 4 Der Kläger kann bei weiteren Eingaben nicht mit einem Bescheid des Senats rechnen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 7/11 vom 10. Mai 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Die von dem Kläger beabsichtigte Gehörsrüge wäre nicht begründet. 3 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs für eine Rechtsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vor- -3- bringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entnehmen können. 4 Der Kläger kann bei weiteren Eingaben nicht mit einem Bescheid des Senats rechnen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.09.2009 - 29 C 2604/08-81 -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2-1 S 309/09 -