Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZA 7/03
BESCHLUSS
vom 3. Juni 2003 in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
am 3. Juni 2003
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten vom 25. April 2003 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Einreichung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. April 2003 - 4 U 659/03 -, mit dem das Berufungsgericht seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe teilweise abgelehnt hat, keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hätte. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Müller
Pauge
Greiner
Stöhr
Wellner