August 1936» BGBl I 655» § 33 Die Haftung des Luftfahrzeughalters nach den §? Am 23*9*1959 stürzte der Polizeihauptwachtmeister der Ehemann und Vater der Kläger, mit einem Flugzeug tödlich ab, das von dem Zimmerer Clemens gelenkt wurde und dessen Halterin die Beklagte war. der §§ 33 ff LuftVG für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts bei, nach der eine Haftung der Beklagten nach dem LuftVG nicht in Betracht kommt. Unstreitig hat der Verstorbene mit der Beklagten keinen Beförderungsvertrag geschlossen, so daß ihre Haftung nach den ?? Aber auch eine Halterhaftung der Beklagten gemäß den §§ 33 ff LuftVG hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Diese Haftung tritt nur gegenüber Personen und Sachen ein, die sich im Unfallzeitpunkt nicht im Flugzeug befinden. Ebenso bewußt hat er aber diese Regelung durch das 4- Gesetz zur Änderung des LuftVG vom 26.1.1943 (RGBl I S. Auf Grund seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruches (§§ 823* 831* 844 Abs. 2 BGB) nicht gegeben sind.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2186 062 luftverkehrsG v. 21. August 1936» BGBl I 655» § 33 Die Haftung des Luftfahrzeughalters nach den §? ff LuftVG gilt nicht, wenn Insassen des Luftfahrzeugs einen Unfall erleiden» BGH, Beschl.v. 8. Mai. 1962 VI ZA 6/62 OLG Hamm LG Bochum In Sachen 1. ) derWltwe Gertrud hMB geb. in 0( SlBH^traße SB» 2. ) des minder jährigen Ingo (geh. |^^p46) in _ traße I^BTgesetzlich vertreten durch seine Kutter, die Klägerin zu 1), Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rec] und in die D gegen Luftfahrtgesellschaft Hj traße^Ä, & Co. KG in Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Pres. _____ und ln’ wird den Klägern das Armenrecht verweigert. G r ü n d e : Am 23*9*1959 stürzte der Polizeihauptwachtmeister der Ehemann und Vater der Kläger, mit einem Flugzeug tödlich ab, das von dem Zimmerer Clemens gelenkt wurde und dessen Halterin die Beklagte war. BflH^Bsäem von der Beklagten die Benutzung des Flugzeugs allgemein gestattet war, hatte Kfl^^zur Teilnahme an dem Flug eingeladen. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Das Landgericht hat ihre Ansprüche im Rahmen A. • • 2 der §§ 33 ff LuftVG für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die beabsichtigte Revision hat keine ausreichende Er-folgsnusnicht. Der Senat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts bei, nach der eine Haftung der Beklagten nach dem LuftVG nicht in Betracht kommt. Unstreitig hat der Verstorbene mit der Beklagten keinen Beförderungsvertrag geschlossen, so daß ihre Haftung nach den ?? 44 ff LuftVG entfällt. Aber auch eine Halterhaftung der Beklagten gemäß den §§ 33 ff LuftVG hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Diese Haftung tritt nur gegenüber Personen und Sachen ein, die sich im Unfallzeitpunkt nicht im Flugzeug befinden. Das ergibt einmal der eindeutige Wortlaut der Überschrift, die das Gesetz den ?? 33 ff LuftVG vorangestellt hat. Für die Annahme, eine Beförderung im Sinne dieser Überschrift Bei nur bei Abschluß eines Beforderungsvertrages. gegeben, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch die wesentlich stärkere Haftung des Halters gegenüber der des Luftfrachtführers spricht für die hier vertretene Auffassung. Dieser Unterschied ist nur dann befriedigend zu erklären, wenn die schärfere Halterhaftung den Unbeteiligten, die abgeschwächte Frachtführerhaftung dagegen den Fluggästen zugute kommt, die sich freiwillig in Gefahr begeben haben. Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb derjenige Flugteilnehmer, der keinen Beförderungsvertrag geschlossen hat, einen günstigeren Haftpflichtschutz als der Vertragspartner des Frachtführers erhalten sollte. -3 - Die Einschränkung der §§ 33 ff LuftVG auf Unbeteiligte wird schließlich auch durch die geschichtliche Entwicklung der Luftfahrzeughalterhaftung bestätigt* Zwar hat der Gesetzgeber die strenge Erfolgshaftung der §§ 19 ff LuftVG vom 1.8.1922 bewußt auch auf die Luftfahrzeuginsassen ausgedehnt (Verhandlungen des Deutschen Eeichsrates 1920, Drucksache Nr. 285, Begründung der §§ 12 und 13; Verhandlungen des Deutscl tan Reichstages..1. Wahlperiode 1920 Ed. 368 Anl. Nr. 2504). Ebenso bewußt hat er aber diese Regelung durch das 4- Gesetz zur Änderung des LuftVG vom 26.1.1943 (RGBl I S. 69) aufgegeben. (Amtliche Begründung DJ 43, 123; Schleicher, Archiv für Luftrecht Bd. 12 S. 1 ff (6) ). An der durch diese Neuregelung geschaffenen Rechtslage hat sich seither im Grundsatz nichts geändert. Auf Grund seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruches (§§ 823* 831* 844 Abs. 2 BGB) nicht gegeben sind. Karlsruhe. den 8. M Cf 1^962 ■ w Hete*Q**‘* fkk Engels Dr. Hauß - n/tlee-%1