Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 5/12 vom 22. Mai 2012 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe - Az. 12 W 64/09 vom 15.10.2009; LG Karlsruhe - Az. 2 O 336/09 vom 25.09.2009; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2010 - III ZB 86/09 - hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist nicht statthaft, weil ein Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargetan wurde und die Klage als unzulässig zurückzuweisen wäre. Der Senat behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache nicht zu beantworten. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz