* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZA 4/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 4/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll am 15. Die vom Kläger behaupteten Beschwerden wurden von den Beklagten nicht bestritten. Einen Zusammenhang zwischen der Meningitis und den Kopfschmerzen des Klägers vermochten beide gerichtliche Sachverständige nicht herzustellen. Es ist weder dargetan noch im übrigen ersichtlich, weshalb die vom Kläger angebotene körperliche Untersuchung diesen Nachweis erbringen könnte. Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat demnach keine Erfolgsaussicht.

15DiederichsenRichterinProzeßkostenhilfebeabsichtigenBeschwerdeKlägerRevisionersichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZA 4/03
BESCHLUSS
vom 15. Mai 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
 am 15. Mai 2003
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Prozeßkostenhilfeantrag wäre die Revision nicht zuzulassen.
Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann zwar Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt aber in der Regel voraus, daß der Verstoß klar zutage tritt, also offenkundig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02-BGHZ 151,221 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002,
3180). Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsverstoß sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Berufungsgericht befaßt sich im Berufungsurteil mit den Anträgen des Klägers und legt dar, warum ihnen nicht nachgegangen werden mußte. Die vom Kläger behaupteten Beschwerden wurden von den Beklagten nicht bestritten. Die körperliche Untersuchung, die der Kläger zu dem Nachweis dieser Beschwerden angeboten hatte, war deshalb
-3 -
mangels Beweiserheblichkeit der vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht erforderlich. Einen Zusammenhang zwischen der Meningitis und den Kopfschmerzen des Klägers vermochten beide gerichtliche Sachverständige nicht herzustellen. Es ist weder dargetan noch im übrigen ersichtlich, weshalb die vom Kläger angebotene körperliche Untersuchung diesen Nachweis erbringen könnte.
Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat demnach keine Erfolgsaussicht. Unter diesen Umständen kann für ihre Durchführung auch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden.
Müller		Greiner		Diederichsen
	Pauge		Zoll