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BGH · VI ZA 3/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 3/75

ZPO § 253 Anforderungen an die Bestimmtheit eines unbezifferten Antrags auf Zahlung von Schmerzensgeld, insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der allgemeinen Größen Ordnung des geforderten Betrags. Dem Kläger wird das nachgesuchte Armenrecht für eine Revision gegen das Urteil des 12. Gründe Das Armenrecht kann nicht bewilligt werden, weil das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen hat, und daher die beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. Der damals etwa 55-jährige Kläger wurde im Jahre 1971 als Fußgänger auf dem Gehweg durch einen Kraftfahrzeugunfall, für den er die Beklagten verantwortlich macht, schwer verletzt. Mit seiner Berufung hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 40.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen aus dem Gesamtbetrag verlangt. Dieses Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, da es eine Beschwer des Klägers nicht zu bejahen vermag. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Kläger, der seine Klageforderung nicht genau beziffert hat, in der Regel nicht beschwert, wenn ihm wenigstens die in seinem Antrag genannte Mindestsumme zugesprochen worden ist (Beschl. Nur wenn es so gewesen wäre, dann hätte der Erstrichter möglicherweise auch ohne eine an sich unerläßliche prozessuale Erklärung des Klägers erkennen müssen, daß dieser sein ursprüngliches Begehren als überholt betrachte; es hätte dann vielleicht auch Anlaß bestanden, den Kläger gemäß § 139 ZPO zu der versäumten Kennzeichnung der neuen Größenordnung anzuhalten, weil sein geändertes Begehren diese nicht hinreichend deutlich erkennen ließ. 2. Wenn der Kläger trotzdem meint, seine Beschwer sei zu Unrecht verneint worden, dann verkennt er, daß die beschränkte Zulassung unbezifferter Leistungsanträge durch die Rechtsprechung von dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, einen bestimmten Antrag zu stellen, nicht befreien kann (BGHZ 45, 91, 93; obiger Senatsbeschluß vom 4. In dieser Hinsicht war hier aber das Klagbegehren nur insoweit bestimmt, als der Kläger ein Schmerzensgeld in der durch die von ihm angegebenen Mindestforderung gekennzeichneten Größenordnung forderte. 3. Bei dieser Sachlage geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Kläger im ersten Rechtszug keine zulässige Mehrforderung erhoben hat, deren Übergehung eine Beschwer ergeben könnte. Damit hatte es allenfalls noch zu prüfen, ob nicht etwa für das Landgericht erkennbar der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in gänzlicher Verkennung des Sinns einer Mindestforderung geglaubt hat, diese im Kosteninteresse ohne Rückwirkung auf die sachliche Einlassung manipulieren zu können (zur Unhaltbarkeit dieser immer noch begegnenden Betrachtungsweise vgl. Denn der vom Landgericht schließlich zugesprochene Betrag, der sich in der Größen Ordnung der Mindestforderung hielt, mußte jedenfalls nach den noch Anfang 1973 gehandhabten Bemessungsmaß Stäben noch nicht als mit dem vorgetragenen und unstreitigen Tatbestand schlechthin unvereinbar erkannt werden.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
SchmerzensgeldMindestforderungArmenrechtLandgerichtZPOGrößenordnungKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 253
Anforderungen an die Bestimmtheit eines unbezifferten Antrags auf Zahlung von Schmerzensgeld, insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der allgemeinen Größen Ordnung des geforderten Betrags.
BGH, Beschl. v. 21. Juni 1977 - VI ZA 3/75 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZA 3/75	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl
 Kal
9
Klägers und Antragsteller
 Prozeßbevollmächtigter II, Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
1,
2.
den Kfz-Mechaniker Dieter U
den kaufmännischen Angestellten Wilhelm » AflBBBHB Straße 9,
B
Beklagte und Antragsgegner,
 Pro zeßbevo 1 lmä cht i g te II, Instanz:
Recht sanwälte und
2
y
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr, Weber und der Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr, Ankermann
 beschlossen:
Dem Kläger wird das nachgesuchte Armenrecht für eine Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 1975 versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
 Das Armenrecht kann nicht bewilligt werden, weil das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen hat, und daher die beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
I.	Der damals etwa 55-jährige Kläger wurde im Jahre 1971 als Fußgänger auf dem Gehweg durch einen Kraftfahrzeugunfall, für den er die Beklagten verantwortlich macht, schwer verletzt. Das rechte Bein mußte ihm abgenommen werden. Das Linke ist kaum belastbar, so daß er sich nur wenige Schritte mit Krücken fortbewegen kann und im übrigen auf den Rollstuhl angewiesen ist.
Der Kläger hat mit der Klage ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch 50.000 DM begehrt. Späterhin hat er das geforderte Mindestschmerzens-
 
geld als "an der unteren Grenze an gemessen" bezeichnet. Anschließend hat er ausgeführt, es komme ein Schmerzensgeld in Betracht, dessen Größe angemessenerweise zwischen 75.000 und 100.000 DM liegen dürfte; bei Verletzungen etwa gleichen Beschwerdebildes, nämlich Querschnittlähmungen, kämen Schmerzensgelder zwischen
125.000	DM und 150.000 DM in Betracht. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er auf den Antrag der Klagschrift Bezug genommen. Daraufhin hat das Landgericht die Beklagten unter voller Kostenbelastung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von
60.000	DM verurteilt.
Mit seiner Berufung hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 40.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen aus dem Gesamtbetrag verlangt. Dieses Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, da es eine Beschwer des Klägers nicht zu bejahen vermag. Mit seinem rechtzeitig eingekommenen Gesuch erstrebt dieser das Armenrecht für eine Revision, um eine sachliche Entscheidung über seine Berufung zu erreichen.
II. Das Armenrecht konnte nicht bewilligt werden.
Denn es besteht für die beabsichtigte Revision keine Erfolgsaussicht.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Kläger, der seine Klageforderung nicht genau beziffert hat, in der Regel nicht beschwert, wenn ihm wenigstens die in seinem Antrag genannte Mindestsumme zugesprochen worden ist (Beschl. v. 4. November 1969 -VI ZR 14/69 - VersR 1970, 83 und sonst.); er ist es demnach
 noch weniger, wenn er einen, wie hier, um 20 % darüber hinausgehenden Betrag erhalten hat, so daß der Erfolg der Klage sich der Ober grenze der durch die Mindestforderung angesprochenen Größenordnung nähert.
Umstände, die eine Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, Zunächst stellt der Kläger selbst nicht darauf ab, daß er eine wesentliche Änderung seines den Schmerzensgeldanspruch rechtfertigenden Zustandes während des Rechtsstreits vor ge tragen habe. Nur wenn es so gewesen wäre, dann hätte der Erstrichter möglicherweise auch ohne eine an sich unerläßliche prozessuale Erklärung des Klägers erkennen müssen, daß dieser sein ursprüngliches Begehren als überholt betrachte; es hätte dann vielleicht auch Anlaß bestanden, den Kläger gemäß § 139 ZPO zu der versäumten Kennzeichnung der neuen Größenordnung anzuhalten, weil sein geändertes Begehren diese nicht hinreichend deutlich erkennen ließ.
2.	Wenn der Kläger trotzdem meint, seine Beschwer sei zu Unrecht verneint worden, dann verkennt er, daß die beschränkte Zulassung unbezifferter Leistungsanträge durch die Rechtsprechung von dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, einen bestimmten Antrag zu stellen, nicht befreien kann (BGHZ 45, 91, 93; obiger Senatsbeschluß vom 4. November 1969 aaO; BGH, Urt. v. 24. April 1975 - III ZR 7/73 -VersR 1975, 856, 857; st.Rspr.). Das durfte dem anwalt-schaftlich beratenen Kläger nicht unbekannt sein. Auch bei einem unbezifferten Antrag ist die Partei nicht von der Last entbunden, nicht nur die tatsächlichen Fest-stellungs- und Schätzungsgrundlagen (die vorliegend im wesentlichen nicht zweifelhaft sind), sondern auch
 
den Größenbereich (bzw. die "Größenordnung”) des geltend gemachten Anspruchs so genau wie möglich anzugeben (obiges BGH-Urt. v. 24. April 1975 aaO S. 857 m.Nw.).
In dieser Hinsicht war hier aber das Klagbegehren nur insoweit bestimmt, als der Kläger ein Schmerzensgeld in der durch die von ihm angegebenen Mindestforderung gekennzeichneten Größenordnung forderte.
Dagegen waren seine oben zu I wieder gegebenen späteren schriftsätz liehen Betrachtungen, mit der er Beträge bis zu dem Dreifachen der Mindestforderung in dem bis zuletzt bei-behaltenen Antrag in mehr oder weniger unverbindlicher Weise zur Diskussion stellte, jedenfalls ganz ungeeignet, ein hinreichend bestimmtes und damit zulässiges zusätzliches Klagebegehren zu dem Ausdruck zu bringen. Gerade aber, wo die Umsetzung des tatsächlichen Substrats (hier: physische und psychische Beeinträchtigung der Daseinsintegrität) in eine Geldsumme von sehr unbestimmten, oft kaum rational erfaßbaren Maß Stäben abhängt, gewinnt die Pflicht des Klägers, die seine Forderung prägende Größenordnung zu kennzeichnen, besonderes Gewicht. Denn das Gericht und vor allem der Gegner müssen wissen, welchen (wenigstens ungefähren) Umfang letztlich der Streitgegenstand haben soll (Senatsurteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 236/73 - VersR 1974, 1182, 1183 mit Hinw. auf frühere, teilweise dieser Forderung allerdings erst deutlich zuneigende Entscheidungen).
3.	Bei dieser Sachlage geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Kläger im ersten Rechtszug keine zulässige Mehrforderung erhoben hat, deren
 Übergehung eine Beschwer ergeben könnte. Damit hatte es allenfalls noch zu prüfen, ob nicht etwa für das Landgericht erkennbar der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in gänzlicher Verkennung des Sinns einer Mindestforderung geglaubt hat, diese im Kosteninteresse ohne Rückwirkung auf die sachliche Einlassung manipulieren zu können (zur Unhaltbarkeit dieser immer noch begegnenden Betrachtungsweise vgl. BGHZ 45, 91, 94). Es braucht indessen nicht geprüft zu werden, ob eine solche irrige Auffassung den Anspruch auf einen richterlichen Hinweis begründen könnte. Denn der vom Landgericht schließlich zugesprochene Betrag, der sich in der Größen Ordnung der Mindestforderung hielt, mußte jedenfalls nach den noch Anfang 1973 gehandhabten Bemessungsmaß Stäben noch nicht als mit dem vorgetragenen und unstreitigen Tatbestand schlechthin unvereinbar erkannt werden.
4.	Nach allem war der Kläger durch die Bemessung des erbetenen Schmerzensgeldes nicht beschwert. Eine Beschwer ergab sich auch nicht daraus, daß ihm keine Prozeß zinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag zugesprochen worden sind. Denn er hatte im ersten
 
Rechtszug versäumt, solche zu fordern. Eine sie betreffende Klagerweiterung in der Berufungsinstanz setzte aber voraus, daß die Berufung zulässig wäre.
Scheffen
 Dr, Weber
 Dr. Steffen
 Dunz
Dr. Ankermann