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BGH · VI ZA 3/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 3/09

Der Senat hat vor seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 das Vorbringen der Klägerin, mit der sie Prozesskostenhilfe und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt hat, in vollem Umfang geprüft, diesem Vorbringen jedoch weder eine hinreichende Aussicht auf Erfolg eines etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahrens (§114 ZPO) noch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung einer Berufung entnehmen können. den müssen, nach entsprechendem Hinweis ihren Vortrag zu ergänzen, ob und wenn ja, welche Anweisungen an die Mitarbeiter der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versendung von Schriftstücken per Telefax bestanden, war ein weiterer Hinweis schon deswegen nicht erforderlich, weil sich die Notwendigkeit eines Vortrags hinsichtlich eines etwaigen Organisationsverschuldens ihres Prozessbevollmächtigten bereits aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. September 2008 ergeben hat, auf den das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 20. September 2008 hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es sei von einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszugehen, und insoweit den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2008 an das Oberlandesgericht die Eltern der Klägerin die Unterlagen für die Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach diesem Schreiben zusammenge-

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 114 ZPO
VortragOberlandesgerichtVorbringenProzessbevollmächtigtenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 3/09
vom 20. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die-derichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 30. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß §321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich ist es, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat vor seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 das Vorbringen der Klägerin, mit der sie Prozesskostenhilfe und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt hat, in vollem Umfang geprüft, diesem Vorbringen jedoch weder eine hinreichende Aussicht auf Erfolg eines etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahrens (§114 ZPO) noch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung einer Berufung entnehmen können. Das Vorbringen in der Anhörungsrüge führt zu keinem anderen Ergebnis.
-3-
3	Soweit	die	Klägerin	geltend	macht,	ihr	hätte Gelegenheit gegeben wer-
den müssen, nach entsprechendem Hinweis ihren Vortrag zu ergänzen, ob und wenn ja, welche Anweisungen an die Mitarbeiter der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versendung von Schriftstücken per Telefax bestanden, war ein weiterer Hinweis schon deswegen nicht erforderlich, weil sich die Notwendigkeit eines Vortrags hinsichtlich eines etwaigen Organisationsverschuldens ihres Prozessbevollmächtigten bereits aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. September 2008 ergeben hat, auf den das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2009 Bezug genommen hat. In dem Beschluss vom 3. September 2008 hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es sei von einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszugehen, und insoweit den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809 zitiert. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die zitierte Entscheidung zur Kenntnis genommen, hätte er hinsichtlich der von ihm getroffenen organisatorischen Maßnahmen ergänzend vortragen müssen.
4	Im	Übrigen	hat	das Oberlandesgericht durch eine Bezugnahme auf seine
 Beschlüsse vom 3. September 2008, vom 22. Oktober 2008 und vom 2. Dezember 2008 seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe noch vor Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 alle Anlagen auf Vollständigkeit überprüft und die Akte sei dann mit diesen Unterlagen an eine Rechtsanwaltsfachangestellte zur Absendung zurückgegangen, nicht für eine Glaubhaftmachung ausreiche. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 nicht beanstandet. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Juli 2008 an das Oberlandesgericht die Eltern der Klägerin die Unterlagen für die Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach diesem Schreiben zusammenge-
stellt und den Prozesskostenhilfe-Vordruck ausgefüllt und unterschrieben haben.
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 323 O 284/02 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 U 117/06 -