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BGH · VI ZA 3/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 3/03

April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Zitierte Normen: § 574 ZPO
WellnerausdrücklichMüllerGesetzDiederichsenRichterinBeschluß

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZA 3/03
BESCHLUSS
vom 2. April 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine etwaige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist, dieser Beschluß vielmehr nach dem Gesetz ausdrücklich nicht anfechtbar ist (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPO).
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll