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BGH · VI ZA 2/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 2/13

Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 199 BGB
27VerjährungsfristDiederichsenHemmungRichterinZAzollenPauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 2/13
vom 27. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB hindert lediglich, dass die Verjährungsfrist (weiter-) läuft, verlängert aber nicht zusätzlich zur Hemmung die Verjährungsfrist um den Zeitraum, während dessen der Lauf gehemmt ist.
Galke
 Zoll
Diederichsen
 Pauge
von Pentz