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BGH · VI ZA 1/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 1/02

März 2002 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressier, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das Landgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäß § 539 ZPO a.F. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 539 ZPO
Rechtsverfolgung12StöhrBerufungsgerichtMärzZALandgericht1/02Pauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 1/02
vom 12. März 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressier, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das Landgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäß § 539 ZPO a.F. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im weiteren Verfahren ist das Landgericht nur an die rechtlichen Überlegungen gebunden, die unmittelbar zur Aufhebung durch das Berufungsgericht geführt haben (S. 6/7 des Berufungsurteils). In der materiellrechtlichen Beurteilung bleibt das Landgericht im übrigen ebenso frei wie in der Würdigung des tatsächlichen Geschehens.
Pauge
 Stöhr
Dr. Dressier
 Dr. Greiner
 Wellner