Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 32/14 vom 9. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2014 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Abgesehen davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Galke Diederichsen v. Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 0 263/12 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2014 -1-21 U 85/14 -