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BGH · VI ZA 27/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 27/09

Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Revision des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Subsumtion im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Mai 2009 -VI ZR 294/08, aaO ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Wissensvertretung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften und dem Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche festhält.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 199 BGB
VersRBundesgerichtshofsRechtsprechungBerufungsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 27/09
vom 5. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
1	Der	Antrag	auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
 Revision des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
2	Die	Ausführungen	des Berufungsgerichts entsprechen im Ansatz der
 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627; vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93,
VersR 1994, 491; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06, VersR 2008,
275; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277). Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Subsumtion im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Aus dem bereits vor Erlass des Berufungsurteils und Stellung des Prozesskostenhilfeantrags veröffentlichten Senatsurteil vom 12. Mai 2009 -VI ZR 294/08, aaO ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die Neuregelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Wissensvertretung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften und dem Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche festhält. Im Streitfall ist auch
 nicht festgestellt, dass ein Mindestmaß an organisiertem Informationsaustausch zwischen den Beteiligten unterblieben ist, was nach einer Meinung im Schrifttum (MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl. § 199 Rn. 34) zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führen soll.
Galke
 Zoll
Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.03.2009 - 11 C 276/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2009 - 86 S 1/09 -