Die von der Klägerin beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die geltend zu machende Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Diese Festsetzung entspricht dem Betrag, den die Klägerin in ihrem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 13. Die Klägerin hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung gewandt, sondern vielmehr auch in ihren Kostenfestsetzungsanträgen für die Berechnung der in den Instanzen angefallenen Kosten einen Gegenstandswert von 24.000 € angegeben. Im Hinblick darauf ist es angemessen, dass der Streitwert nur auf den Betrag von 24.000 € festgesetzt worden ist. Nachdem das Berufungsgericht nur ein Mitverschulden in Höhe von 20 % angenommen hat, reduziert sich die Beschwer der Klägerin auf den Betrag von allenfalls 16.000 €, so dass die Wertgrenze für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 25/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin v. Pentz beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die von der Klägerin beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil die geltend zu machende Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. 2 Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Streitwert jeweils auf 24.000 € festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht dem Betrag, den die Klägerin in ihrem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 2008 sowie in der Klageschrift vom 5. September 2008 als vorläufigen Wert angegeben hat. Die Klägerin hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung gewandt, sondern vielmehr auch in ihren Kostenfestsetzungsanträgen für die Berechnung der in den Instanzen angefallenen Kosten einen Gegenstandswert von 24.000 € angegeben. -3- 3 Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Klagevorbrin- gens und der von der Klägerin gestellten Anträge für die Beschwer im Verfahren über eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde nicht von einem höheren Streitwert auszugehen. Im Streitverfahren ist es von vornherein nur darum gegangen, ob die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 30 % trifft, weil die Beklagten eine Haftung in Höhe von 70 % anerkannt hatten. Zudem hat die Klägerin nur einen Feststellungsantrag gestellt und diesen auch nur insoweit, als Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Hinblick darauf ist es angemessen, dass der Streitwert nur auf den Betrag von 24.000 € festgesetzt worden ist. Nachdem das Berufungsgericht nur ein Mitverschulden in Höhe von 20 % angenommen hat, reduziert sich die Beschwer der Klägerin auf den Betrag von allenfalls 16.000 €, so dass die Wertgrenze für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.03.2009 -30 1831/08 -OLG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2009 - 7 U 414/09 -