Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Juni 2007 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. § 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO greift nicht ein, weil entgegen der Darstellung des Antragstellers die Berufung zurückgewiesen und nicht verworfen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 24/07 vom 18. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Beschwerdewert wird auf 2.261,22 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Der Beschwerdewert war dem Streitwert für das Berufungsverfahren entsprechend auf 2.261,22 € festzusetzen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der vom 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. § 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO greift nicht ein, weil entgegen der Darstellung des Antragstellers die Berufung zurückgewiesen und nicht verworfen worden ist. Stöhr Zoll Müller Wellner Diederichsen Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2007 - 55 C 5545/05 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2007 - 22 S 75/07 -