Februar 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluß vom 10. Ist ein Rechtsbehelf - wie hier - vom Gesetz nicht vorgesehen, besteht für den Bundesgerichtshof als Gericht, zu dem ein Rechtsbehelf nicht eröffnet ist, keine Möglichkeit zu einer Äußerung in der Sache oder zu behaupteten Grundrechtsverletzungen. Auch ein außerordentlicher Rechtsbehelf zu dem Bundesgerichtshof besteht hier nicht, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 20/03 vom 22. März 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 15. Februar 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluß vom 10. Februar 2004 abzuändern. Ist ein Rechtsbehelf - wie hier - vom Gesetz nicht vorgesehen, besteht für den Bundesgerichtshof als Gericht, zu dem ein Rechtsbehelf nicht eröffnet ist, keine Möglichkeit zu einer Äußerung in der Sache oder zu behaupteten Grundrechtsverletzungen. Auch ein außerordentlicher Rechtsbehelf zu dem Bundesgerichtshof besteht hier nicht, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02-VersR 2002, 636; BVerfG NJW2003, 3687 ff. - jeweils m.w.N.). Pauge Müller Greiner Zoll Diederichsen