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BGH · VI ZA 17/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 17/05

1 Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. September 2005 hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September 2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 522 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 522 ZPO
ProzesskostenhilfeBerufung21hinreichendBerlinZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 17/05
vom 21. November 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat es mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Gegenvorstellungen des Beklagten hatten keinen Erfolg. Am 2. September 2005 hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 21. September 2005. Er möchte die Zulassung der Revision erreichen und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
2	Der	Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die be-
absichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September 2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Müller	Greiner	Wellner
 Pauge
Stöhr
 Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.05 - 18 U 10/05 -