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BGH · VI ZA 16/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 16/06

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. 1 Die Kläger haben mehrere in früheren Verfahren auf Rechnungslegung und Auszahlung von Mieterträgen, in einer Nichtigkeitsklage und in einer Restitutionsklage gegen sie ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor dem Landgericht mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO angegriffen und die Aufhebung der Vollstreckungsklauseln zu den Kostenfestsetzungsbeschlüssen begehrt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht nach näher ausgeführtem Hinweis, dass mit der Klage gemäß § 768 ZPO keine Oktober 2006 zugestellten Beschluss wollen sich die Kläger mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für die sie die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in einem - nicht unterschriebenen - Schriftsatz vom 14. nen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier jedoch entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Das Berufungsgericht hat gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken geäußert. Das Berufungsgericht ist hier vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache eingetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Zitierte Normen: § 768 ZPO
BerufungunzulässigZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 16/06
vom 11. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Die Kläger haben mehrere in früheren Verfahren auf Rechnungslegung und Auszahlung von Mieterträgen, in einer Nichtigkeitsklage und in einer Restitutionsklage gegen sie ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor dem Landgericht mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO angegriffen und die Aufhebung der Vollstreckungsklauseln zu den Kostenfestsetzungsbeschlüssen begehrt.
2	Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Klage sei unzulässig. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht nach näher ausgeführtem Hinweis, dass mit der Klage gemäß § 768 ZPO keine
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Einwendungen gegen die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrunde liegenden Entscheidungen erhoben werden könnten, mit einstimmigem Beschluss vom 5. Oktober 2006 zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 16. Oktober 2006 zugestellten Beschluss wollen sich die Kläger mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für die sie die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in einem - nicht unterschriebenen - Schriftsatz vom 14. November 2006 beantragen.
3	Der	Antrag	auf	Beiordnung	eines	Notanwalts gemäß § 78 b ZPO setzt
 voraus, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos.
4	Der	Beschluss	des	Berufungsgerichts	vom	5.	Oktober	2006	ist gemäß
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen. Ein solcher Beschluss ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 522 Abs. 3 ZPO) nicht anfechtbar. Auch eine Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft.
5	Zwar	findet	nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen ei-
nen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier jedoch entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Das Berufungsgericht hat gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken geäußert. Es hat jedoch einen Erfolg der Berufung in der Sache verneint. Verfehlt ist die Ansicht der Kläger, eine Berufungsentscheidung, welche die Abweisung einer Klage durch das Gericht erster
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Instanz als unzulässig für richtig erachtet, verwerfe damit zugleich die Berufung als unzulässig. Das Berufungsgericht ist hier vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache eingetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
6	Hinzu	kommt,	dass	der Antragsschriftsatz der Kläger vom 14. November
2006 entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO keine Unterschrift aufweist. Diese kann infolge des Ablaufs der in § 575 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist auch nicht nachgeholt werden.
7	Nach	allem	ist die von den Klägern beabsichtigte Rechtsbeschwerde
 aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist deshalb abzulehnen.
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 03.05.2006 -20 451/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2006 - 13 U 98/06 -