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BGH · VI ZA 13/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 13/15

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 Ein Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechts- Zwar ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel - etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen - beseitigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. gung der Nichtzulassungsbeschwerde eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" vorgelegt.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Prozesskostenhilfe18ZAParteiwirtschaftlichKlägerErklärungLücke

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 13/15
vom 18. August 2015 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Nichtzulassungsbeschwerde	bietet keine hinreichende
 Aussicht auf Erfolg. Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2	Ein	Antrag	des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechts-
mittelfrist verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausge-
-3-
füllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 -VI ZA 15/14, VersR 2015, 597 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZlnsO 2010, 1338 Rn. 4). Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel - etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen - beseitigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 -IX ZA 17/10, ZlnsO 2010, 1338 Rn. 6 mwN).
3	Daran fehlt es hier. Zwar hat der Kläger vor Ablauf der Frist zur Einle-
gung der Nichtzulassungsbeschwerde eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" vorgelegt. Er durfte aber nicht darauf vertrauen, dass ihm aufgrund seiner Angaben Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil die Erklärung erhebliche Lücken aufweist und ihr außer dem Rentenbescheid keine Belege beigefügt
 waren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erschließen sich deshalb zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Galke
 Wellner
von Pentz
 Oehler
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.10.2014 - 43 O 41/14 -OLG München, Entscheidung vom 01.04.2015 - 10 U 4467/14 -
Stöhr