Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 13/05 20. September 2005 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß §522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gleichzeitig hat es die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde und einem Antrag auf Zulassung der Revision verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. August 2005 ist unanfechtbar. Dasselbe gilt für den Beschluss vom 2. September 2005, mit dem die Beru- fung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist (§ 522 Abs. 3 ZPO). Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr