Volltext der Entscheidung
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 12/99
vom 18. Januar 2000 in dem Rechtsstreit
Klägerin und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin
gegen
Wolfgang SVHV GflBstraßeflP, VWEtMP.
Beklagter und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressier und Wellner
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller
Dr. Dressier
Wellner