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BGH · VI ZA 12/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 12/09

2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat das Vorbringen des Klägers und das angefochtene Urteil in vollem Umfang geprüft. Er ist nach dieser Prüfung allerdings zu einer anderen Auffassung als der Kläger gekommen und hat keine Gründe für eine Zulassung der Revision gesehen, weil das Oberlandesgericht seinem Restitutionsurteil die zutreffenden Rechtsgrundsätze zugrunde

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
Stöhr17PentzDiederichsenRichterinVorbringengründenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 12/09
vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 19. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß §321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Nach	Art.	103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -, NJW 2005, 1432 f.). Bei der Entscheidung über die Zurückweisung des vom Kläger gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat das Vorbringen des Klägers und das angefochtene Urteil in vollem Umfang geprüft. Er ist nach dieser Prüfung allerdings zu einer anderen Auffassung als der Kläger gekommen und hat keine Gründe für eine Zulassung der Revision gesehen, weil das Oberlandesgericht seinem Restitutionsurteil die zutreffenden Rechtsgrundsätze zugrunde
 
gelegt hat und sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus der Würdigung im Einzelfall ergibt.
Zoll	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 1 0 66/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 10.03.2009 - 14 U 155/08 -