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BGH · VI ZA 12/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 12/08

Juni 2009 durch den Richter Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling beschlossen: 1 Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren VI ZA 22/08 den dort gestellten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich mit der formelhaften Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben. Dass die abgelehnten Richter den Beschluss nicht näher begründet hätten, rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit. gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht ersichtlich sind.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
BundesgerichtshofsZABegründungAblehnungsgesuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 12/08
vom 15. Juni 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2009 durch den Richter Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend die Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, die Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen, sowie die Richter am Bundesgerichtshof Pauge, Stöhr und Zoll wird für unbegründet erklärt.
Gründe:
1	Der	Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die
 abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren VI ZA 22/08 den dort gestellten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich mit der formelhaften Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben. Dass die abgelehnten Richter den Beschluss nicht näher begründet hätten, rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit.
2	Die	abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen, die dem
 Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, jeweils erklärt, sie fühlten sich nicht befangen.
3	Das	zulässige Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, da Ablehnungs-
gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht ersichtlich sind.
-3-
4	Der	Beschluss,	mit	dem	der	Senat	im	Parallelverfahren Prozesskosten-
hilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05- FamRZ 2006, 1029). Eine rechtmäßige Verfahrensweise vermag keine Besorgnis einer Befangenheit zu begründen.
Wellner	von	Pentz	Hucke
 Seiters
Schilling
 Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 -20 126/04 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 5 U 223/06 -