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BGH · VI ZA 12/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 12/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll am 24. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Anschreibens an die Antragstellerin vom 20. September 2003 geäußerten Rechtsauffassung ist ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig sein sollte.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
24WiederholungBESCHLUSSDiederichsenRichterinMüllerVermeidungPauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZA 12/03
BESCHLUSS
vom 24. September 2003
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
 am 24. September 2003
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Anschreibens an die Antragstellerin vom 20. August 2003.
Entgegen der von dieser im Schreiben vom 7. September 2003 geäußerten Rechtsauffassung ist ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig sein sollte. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt
 Müller
allein eine Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht in Betracht (vgl. BGHZ 150, 133; BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 - noch nicht veröffentlicht).
Diederichsen	Pauge
 Stöhr
Zoll