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BGH · VI ZA 11/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 11/70

Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Schmerzensgeldanspruch ist Jedenfalls in dem Zeitpunkt im Sinne des § 847 BGB als rechtshängig anzusehen und somit vererblich, in dem der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß auf Verweisung an das Landgericht zugestellt wird (§ 697 Abs. 2 ZPO). Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 8. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Prof. Nach Auffassung des Senats ist ein Schmerzensgeldanspruch, der im Mahnverfahren geltend gemacht wird, jedenfalls in dem Zeitpunkt im Sinne des § 847 BGB als rechtshängig anzusehen und somit vererblich, in dem der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß auf Verweisung an das Landgericht zugestellt wird (§ 697 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung war in dem zu beurteilenden Sachverhalt durch Zustellung des Verweisungsbeschlusses an den Beklagten am 8. September 1965 und damit vor dem Tode des Verletzten erfüllt.

Zitierte Normen: § 847 ZPO § 847 BGB § 697 ZPO § 847 BGB § 697 ZPO
SchmerzensgeldanspruchZeitpunktBGBProzeßbevollmächtigteZPOPehleRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
BGB § 847; ZPO § 697 Ahs. 2
Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Schmerzensgeldanspruch ist Jedenfalls in dem Zeitpunkt im Sinne des § 847 BGB als rechtshängig anzusehen und somit vererblich, in dem der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß auf Verweisung an das Landgericht zugestellt wird (§ 697 Abs. 2 ZPO).
BGH, Beschl.v.8.Dezember 1970 - VI ZA 11/70 0LG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
\/i za 11/70	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bergmanns Dieter Strafanstalt
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Beklagten und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Pr. ^((PPund Dr.
gegen
1. Frau Gertru^^BjBBB geh. M( iy ABHIH^straße Jk
2. den minderjährigen Andreas B fMg/0 ,
vertreten durch seine Mutter, FrauGertrud B^B> ebenda,
 Kläger und Antragsgegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte JDr. u. Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 8. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen beschlossen:
Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach Auffassung des Senats ist ein Schmerzensgeldanspruch, der im Mahnverfahren geltend gemacht wird, jedenfalls in dem Zeitpunkt im Sinne des § 847 BGB als rechtshängig anzusehen und somit vererblich, in dem der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß auf Verweisung an das Landgericht zugestellt wird (§ 697 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung war in dem zu beurteilenden Sachverhalt durch Zustellung des Verweisungsbeschlusses an den Beklagten am 8. September 1965 und damit vor dem Tode des Verletzten erfüllt.
Pehle
 Nüßgens