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BGH · VI ZA 11/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 11/15

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2015, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nicht statthaft. Die Gegenvorstellung ist aus den im Beschluss vom 14.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
ProzesskostenhilfeGegenvorstellung14BundesgerichtshofsGalkeBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 11/15
vom 21. August 2015
in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
 beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 auszulegende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2015, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nicht statthaft.
Die Gegenvorstellung ist aus den im Beschluss vom 14. Juli 2015 ausgeführten Gründen zurückzuweisen. Auf den erstmals mit Schriftsatz vom 2. April 2015 vorgetragenen Gesichtspunkt, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000 €, kann sich der Kläger nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN).
Galke	Diederichsen	von	Pentz
 Offenloch
Oehler