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BGH · VI ZA 11/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 11/15

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wäre als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be-misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. August 2008 -VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; BGH, Beschluss vom Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Das Landgericht hat den Streitwert nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Auf dieser Grundlage hat die Klägervertreterin mit am 4. März 2015 hat seine Prozessbevollmächtigte sogar noch auf der Grundlage eines Streitwerts von 19.000 € gegenüber der Staatskasse abgerechnet. April 2015 hat der Kläger Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und geltend gemacht, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000 €. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
StreitwertsMärzKlägerBeschwerSchriftsatzZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZA 11/15
BESCHLUSS
vom 14. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	bietet	keine	hinreichende	Aussicht
 auf Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wäre als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2	1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be-misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 -VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 10. Mai 2012 -1 ZR 160/11, juris Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 -VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; BGH, Beschluss vom
-3-
16. Mai 2013 -VII ZR 253/12, aaO Rn. 3). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).
3	2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der
 Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Das Landgericht hat den Streitwert nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012 auf 19.000 € festgesetzt. Dabei hat es 15.000 € für den Schmerzensgeldantrag, 2.000 € für den Vorschussantrag und 2.000 € für den Feststellungsantrag zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat die Klägervertreterin mit am 4. März 2013 eingegangenen Schriftsatz die Kostenfestsetzung beantragt. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung bis zur Verkündung des - seine Berufung zurückweisenden -Urteils am 12. März 2015 ebenfalls nicht gewandt. Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 hat seine Prozessbevollmächtigte sogar noch auf der Grundlage eines Streitwerts von 19.000 € gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Erst mit Schriftsatz vom 2. April 2015 hat der Kläger Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und geltend gemacht, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000 €. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die
 Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN).
Galke
 Diederichsen
Offenloch
 Roloff
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 20.02.2013 -50 115/05 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 12.03.2015 - 15 U 73/13
von Pentz