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BGH · VI ZA 11/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 11/05

Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme (vgl. BGH, Beschluss vom 30.

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 26 EGZPO § 511 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 11/05
vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verwerfendes Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 - VersR 2004, 218).
Pauge
 Stöhr
Müller
 Greiner
Wellner