* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZA 11/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZA 11/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.

StöhrBundesgerichtshofsGreinerMüllerBeschlußRechtsbeschwerdePauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 11/02
vom 8. April 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 am 8. April 2003
beschlossen:
Der Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2003 wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß der vorletzte Satz richtig lautet:
"Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden ist, noch hat das Beschwerdegericht hier die Rechtsbeschwerde zugelassen."
Pauge
 Müller
Greiner
 Stöhr
Wellner