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BGH

Gericht: BGH

2 Soweit sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags wenden möchte, fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschluss, mit dem das Landgericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 i.V. m. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO darüber hinaus erfordern- Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil das Landgericht über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin erst im Beschluss vom 23. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Berufung bereits mit Schriftsatz vom 14. November 2008, mit dem erstmals Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, begründet und in der Folgezeit zu den Hinweisen des Landgerichts vom 22. 4 Das Landgericht hat auch im Übrigen keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin, insbesondere nicht deren Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
ProzesskostenhilfeGewährungBerufungLandgerichtZPOKlägerinRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
19. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
2	Soweit sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags wenden möchte, fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschluss, mit dem das Landgericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar.
3	Soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzuläs-
sig wenden möchte, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO darüber hinaus erfordern-
-3-
chen Zulassungsgrund. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil das Landgericht über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin erst im Beschluss vom 23. Februar 2009 entschieden hat. Hierdurch wurde der Klägerin die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht in unzu demutbarer Weise erschwert; ihr Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes wurde nicht verletzt. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Berufung bereits mit Schriftsatz vom 14. November 2008, mit dem erstmals Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, begründet und in der Folgezeit zu den Hinweisen des Landgerichts vom 22. Dezember 2008 und 30. Januar 2009 ausführlich Stellung genommen.
4	Das	Landgericht	hat	auch im Übrigen keine Verfahrensgrundrechte der
 Klägerin, insbesondere nicht deren Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es hat sie mit Verfügung vom 30. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels Erreichens der Beschwer unzulässig sein könnte und
 ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2009 ergibt, hat es die daraufhin im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 erfolgten Ausführungen der Klägerin bei der Entscheidungsfindung auch berücksichtigt.
Müller	Zoll	Diederichsen
 Pauge
von Pentz
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 12.08.2008 -11 C 295/07 -LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2009 - 56 S 74/08 -