Gesetz* ZPO § 706 Abs 1 (§ 724 Abs 2} Rechtssatzs Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts zur Erteilung von Rechtskraftzeugnissen (und vollstreckbaren Ausfertigungen) beginnt erst mit der Einreichung einer Rechtsmittelschrift 5 die bloße Einreichung eines Armenrechtsgesuchs, macht den Rechtsstreit-im höheren Rechtszuge noch nicht ”anhängig110 724 Abs 2 ZPO ist zur Erteilung des Rechtskraft-Zeugnisses und der Vollstreckungsklausel regelmäßig die Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz und nur ausnahmsweise die des Rechtsmittelgerichts zuständig, solange nämlich der Rechtsstreit bei dem höheren Gericht anhängig ist« Dabei ist «anhängig" allerdings sinngemäß vom Standpunkt der Geschäftsstelle aus zu verstehen, die mit der Bearbeitung der Sache im Rechtsmittelzuge bis zur Rücksendung der Akten auch dann noch befaßt bleibt, nachdem das Berufungs- oder Revisionsgericht seine recht sprechende Tätigkeit bereits abgeschlossen hat oder das Rechts mittel zurückgenommen worden ist« Aber auch die Anhängig- Aufl § 706 Anm 2 A)« Daran ist festzuhalten, so daß die bloße Einreichung eines Armenrechtsgesuchs die-Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts für die Erteilung von Rechtskraft Zeugnissen und Vollstreckungsklauseln nicht zu begründen vermag« Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß eine Zuständigkeit der Geschäftsstelle höherer Instanz zur Erteilung von RechtskraftZeugnissen und Vollstreckungsklauseln nicht durch die bloße Verwahrung von Akten begründet wird, die etwa lediglich zur Einsichtnahme oder zu Beweiszwecken beigezogen worden 3ind, - mag auch ihre zwecks zuständiger Erledigung erforderliche Rücksendung eine gewisse Umständ- lichkeit und Verzögerung mit sich bringen« Nicht andere liegt die Sache, wenn bei dem Hechtsmittelgericht lediglich ein Armenrechtsgesuch angebracht wird* denn auch hier besteht vor Einreichung einer Rechtsmittelschrift keine überlegene Beurteilungsmöglichkeit für den Urkundebeamten der höheren Instanz und damit kein sachlicher Anlaß, die regelmäßige Zuständigkeit der Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges auszuschalten* Vielmehr ist es aus allgemeinen Gründen unerwünscht, die Geschäftsstellen der Rechtsmittelgerichte und damit auch diese selbst (§§ 576, 732 ZPO) ohne innere Rechtfertigung mit wesensfremden Aufgaben zu befassen, die nach dem Willen des Gesetzes grundsätzlich von der ersten Instanz wahrgenommen werden sollen und ebensogut von ihr wahrgenommen werden können o
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Gesetz* ZPO § 706 Abs 1 (§ 724 Abs 2}
Rechtssatzs Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts zur Erteilung von Rechtskraftzeugnissen (und vollstreckbaren Ausfertigungen) beginnt erst mit der Einreichung einer Rechtsmittelschrift 5 die bloße Einreichung eines Armenrechtsgesuchs, macht den Rechtsstreit-im höheren Rechtszuge noch nicht ”anhängig110
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Aktenzeichens VI ZA 106/55 Beschluß des BGH vom 26Q Januar 1956
LG Essen OLG Hamm
VI ZA 106/55
Beschluß
Ab
In Sachen
des Transp .rtunternehmers Hermann B^^in
Klägers, Berufungsklägers und-Antragstellers,
- vertreten durch? Rechtsanwalt
gegen
genos s enschaft EflM eGmbH,
____ , vertreten durch den
Vorstand, ebenda,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevoll in
1IoInst anz ? Re cht sanwalt
wird die Erinnerung des Klägers gegen die Versagung des RechtskraftZeugnisses durch die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zurückgewieseno
n^ d_ e_2
Durch das am 15o November 1955 zuge3teilte Urteil vcm 21o September 1955 hat das Oberlandesgericht in Hamm dem Kläger 16 200 DM nebst Zinsen zuerkanni und die auf Zahlung von insgesamt 50 C00 DM nebst Zinsen gerichtete Klage im übrigen abgewiesen© Der Kläger hat, soweit er abgewiesen worden ist, die Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz beantragt® Das nachgesuchte Armen-
recht ist dem Kläger mangels hinreichender Erfoigsaus-sichten versagt worden« Eine Rechtsmittel schrie is« weder von ihm, noch von der Beklagten eingereicht worden«
Rach Ablauf der Revisionsfrist hat der Kläger beider Geschäftsstelle des'Burdesgerichtshofs, an den die Prozeßakten inzwischen übersandt worden waren, u«a« die Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung beantragt« Der Ürkundsbeamte hat ein Notfristattest erteilt, die Ausstellung eines Rechtskraftzeugnisses dagegen abgelehnt, weil seine Zuständigkeit erst nach Einlegung der Revision gegeben sei« Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Klägers, der geltend macht, daß der Rechtsstreit im Sinne des § 706 Abs 1 ZPO bei dem Gericht anhängig sei, bei dem sich im Zeitpunkt der Beantragung des Rechtskraft Zeugnisses die Akten befinden«
Seihe Erinnerung gegen die Verweigerung des Rechts-kraftattestes ist gemäß § 51S Abs 1 und 5 ZPO statthaft, sachlich aber nicht begründet«
. Nach den gleichgelagerten Vorschriften der §§ 706 Abs 1. 724 Abs 2 ZPO ist zur Erteilung des Rechtskraft-Zeugnisses und der Vollstreckungsklausel regelmäßig die Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz und nur ausnahmsweise die des Rechtsmittelgerichts zuständig, solange nämlich der Rechtsstreit bei dem höheren Gericht anhängig ist« Dabei ist «anhängig" allerdings sinngemäß vom Standpunkt der Geschäftsstelle aus zu verstehen, die mit der Bearbeitung der Sache im Rechtsmittelzuge bis zur Rücksendung der Akten auch dann noch befaßt bleibt, nachdem das Berufungs- oder Revisionsgericht seine recht sprechende Tätigkeit bereits abgeschlossen hat oder das Rechts mittel zurückgenommen worden ist« Aber auch die Anhängig-
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keit bei der Geschäftsateile in diesem weiteren Sinne setzt - wie allgemein anerkannt wird - deren Befassung mit dem Rechtsstreit selbst durch die Einreichung einer Rechtsmittelschrift voraus (RGZ 9, 3871 18, 424; OIG Naumburg JW 1937, 2468 Nr 29\ Stein-Jonas-Schönke ZPO 17 o Aufl § 706 Anm II 2s* Baumbach-Dauterbach ZPO 23©
Aufl § 706 Anm 2 A)« Daran ist festzuhalten, so daß die bloße Einreichung eines Armenrechtsgesuchs die-Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts für die Erteilung von Rechtskraft Zeugnissen und Vollstreckungsklauseln nicht zu begründen vermag«
Hätte der Gesetzgeber - der Auffassung des Klägers entsprechend - im Interesse beschleunigter Erledigung die Erteilung von RechtskraftZeugnissen und Vollstreckungs klausein der Geschäftsstelle übertragen wollen, bei der die Akten jeweils verwahrt werden, so hätte er dieser Absicht, wie im Palle des § 797 Abs 1 ZPO, ohne Schwierigkeit klaren Ausdruck verleihen können«, Er hat indessen die Zuständigkeit der Geschäftsstelle eines Rechtsmittelgerichts für Beurkundungen im Bereich der Zwangsvollstreckung ersichtlich ausnahmsweise nur deshalb begründet* weil sie,
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solange der Rechtsstreit bei ihr anhängig ist, die Auswirkungen des eingelegten Rechtsmittels auf Rechtskraft und Vollstreckbarkeit am Einfachsten und Zuverlässigsten festsusteilen vermag (vgl RGZ 18, 424)e
Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß eine Zuständigkeit der Geschäftsstelle höherer Instanz zur Erteilung von RechtskraftZeugnissen und Vollstreckungsklauseln nicht durch die bloße Verwahrung von Akten begründet wird, die etwa lediglich zur Einsichtnahme oder zu Beweiszwecken beigezogen worden 3ind, - mag auch ihre zwecks zuständiger Erledigung erforderliche Rücksendung eine gewisse Umständ-
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lichkeit und Verzögerung mit sich bringen« Nicht andere liegt die Sache, wenn bei dem Hechtsmittelgericht lediglich ein Armenrechtsgesuch angebracht wird* denn auch hier besteht vor Einreichung einer Rechtsmittelschrift keine überlegene Beurteilungsmöglichkeit für den Urkundebeamten der höheren Instanz und damit kein sachlicher Anlaß, die regelmäßige Zuständigkeit der Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges auszuschalten* Vielmehr ist es aus allgemeinen Gründen unerwünscht, die Geschäftsstellen der Rechtsmittelgerichte und damit auch diese selbst (§§ 576, 732 ZPO) ohne innere Rechtfertigung mit wesensfremden Aufgaben zu befassen, die nach dem Willen des Gesetzes grundsätzlich von der ersten Instanz wahrgenommen werden sollen und ebensogut von ihr wahrgenommen werden können o
Eine "Anhängigkeit" auch im weiteren Sinne der §§ 706 Abs 1, 724 Abs 2 ZPO wird somit durch die Einreichung eines Armenrechtsge3uchs noch nicht begründet©
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