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BGH

Gericht: BGH

Die Anträge des Klägers und der Antragsteller zu 2)-6), ihnen zur Durchführung von Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des 15. April 1985 hat das Oberlandesgericht die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO für die Beantragung der April 1985 hat das Oberlandesgericht auch die inhaltsgleichen Anträge der Nebenintervenienten sowie den vom Kläger persönlich gestellten Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist zurückgewiesen. Zur Durchführung von Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts erbitten der Kläger und die Nebenintervenienten die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß vom 28. Durch diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs, 2 ZPO begründet worden war. 2. Zur Durchführung von Beschwerdeverfahren gegen die durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17. April,1985 dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist verweigert hat, ist der Beschluß zwar gemäß §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO mit der sofortigen Beschwer^ anfechtbar.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
„T Mt klm	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landmaschinenmechanikermeisters Rolf WflHBi Straße 213b, RM-HflB|,
Klägers und Antragstellers zu 1),
Nebenintervenienten:
1)
2)
3)
4)
5)
gegen
1)
2)
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 9. Juli 1985 beschlossen:
Die Anträge des Klägers und der Antragsteller zu 2)-6), ihnen zur Durchführung von Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 1985 sowie vom 17. und 24. April 1985 gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 40.000 DM, weil er durch ein Gutachten des Zweitbeklagten über die krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die am 25. Februar 1985 eingegangene Berufung des Klägers ist wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 28. März 1985 als unzulässig verworfen worden. Durch Beschluß vom 17. April 1985 hat das Oberlandesgericht die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO für die Beantragung der
 
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 28. März 1985 zurückgewiesen. Durch weiteren Beschluß vom 24. April 1985 hat das Oberlandesgericht auch die inhaltsgleichen Anträge der Nebenintervenienten sowie den vom Kläger persönlich gestellten Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist zurückgewiesen.
Zur Durchführung von Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts erbitten der Kläger und die Nebenintervenienten die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II.
Den Anträgen kann nicht entsprochen werden, da die RechtsVerfolgung der Antragsteller aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 ZPO).
1.	Der Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß vom 28. März 1985 steht zwar nicht schon der Umstand entgegen, daß die Antragsteller durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt haben; denn ihr Prozeßbevollmächtigter hat das Mandat niedergelegt und die Beschwerde nicht begründet. Das Begehren der Antragsteller muß aber deshalb erfolglos bleiben, weil der
 
angefochtene Beschluß auch durch eine anwaltliche Begründung der Beschwerde nicht zu Fall gebracht werden könnte. Durch diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs, 2 ZPO begründet worden war.
Auf die Frage, aus welchen Gründen die Begründung unterblieben ist, kommt es im Rahmen des § 519 b ZPO nicht an (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage VI ZB 5/85).
2.	Zur Durchführung von Beschwerdeverfahren gegen die durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17. und 24. April 1985 versagte Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beantragung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann den Antragstellern kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts gemäß § 567 Abs. 3 ZPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind.
 
3.	Soweit das Oberlandesgericht durch den Beschluß vom 24. April,1985 dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist verweigert hat, ist der Beschluß zwar gemäß §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO mit der sofortigen Beschwer^ anfechtbar. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann dem Kläger Jedoch wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsVerfolgung kein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist vom Oberlandesgericht mit Recht zurückgewiesen worden, da er vom Kläger persönlich und nicht, wie nach den §§ 78 Abs. 1, 236 Abs. 1 ZPO erforderlich, von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war.
Dr. Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Bischoff