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BGH · VII ZR 9/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 9/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8# November 1977 wird in Höhe von 1.735,78 DM nebst Zinsen als unzulässig verworfen. Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 3.903,14 DM nebst 1 % Zinsen über den jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank von 17.515,79 DM ab 30. Die Klägerin beansprucht deswegen - über den vertraglichen Preis von 1.577.581,81 DM hinaus - zusätzliche Vergütung, und zwar (einschließlich Mehrwertsteuer) 121.121,13 DM nebst Zinsen wegen der Lohnerhöhung vom 1. Mai 1970 und 29.520,72 DM nebst Zinsen wegen der Lohnerhöhung vom 1. Sie hat Klage erhoben, zuletzt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 150.641,84 DM nebst Zinsen zu verurteilen, abzüglich am 11. Die Beklagte hat sich u.a. damit verteidigt, nicht sie, sondern die Klägerin sei, soweit die Lohnerhöhung vom 1. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte - unter Einbeziehung der vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen 2.167,36 DM - zur Zahlung von 79.336,74 DM, abzüglich der gezahlten 13.612,65 DM, zuzüglich Zinsen verurteilt. Von diesen 79.336,74 DM entfallen 61.820,95 DM auf die Lohnerhöhung vom 1. Mai 1970 und 17.515,79 DM auf die Lohnerhöhung vom 1. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ihr die Beklagte bei VertragsSchluß die spätere Anpassung des Werklohns an die damals schon als bevorstehend bekannte, nach Behauptung der Klägerin aber in ihrer Höhe noch nicht bekannte Lohnerhöhung vom 1. Die Parteien seien aber davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre Arbeiten am Klassentrakt bis zu dem 31« Oktober 1970 und an der Aula bis zu dem 31. Hat die Klägerin sich in Unkenntnis des Umfangs der bevorstehenden Lohnerhöhung auf den nach der Preisbasis vom 1. April 1970 kalkulierten Preis als Festpreis eingelassen, so hat sie damit grundsätzlich das volle Risiko der Preiserhöhung vom 1. 2. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte müsse der Klägerin im Wege der Anpassung des Vertrages nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage diejenigen, auf die Lohnerhöhung 1970 zurückzuführenden Lohnmehrkosten von 61.820,95 DM ersetzen, die nach den vertraglich vorgesehenen Fertigstellungszeitpunkten (31. Das Berufungsgericht stellt fest, daß zu demindest die Klägerin die Bauverzögerungen nicht zu vertreten hat, läßt jedoch offen, ob sie etwa der Beklagten anzulasten sind. Auch wenn die Klägerin die Bauarbeiten bis zu den vertraglich vorgesehenen Fertigstellungszeitpunkten hätte beendigen können, wäre ihr doch der weitaus größte Teil der durch die Lohnerhöhung vom 1. Auch bei Durchführung des Bauvorhabens ohne .jede Verzögerung hätte die Klägerin daher nur für noch im April 1970 ausgeführte Arbeiten die niedrigeren Löhne, für alle anderen Arbeiten jedoch die ab 1. Der angebliche Lohnmehraufwand von 20.000 DM für die Arbeiten, die noch im April 1970 hätten ausgeführt werden können, ist im Verhältnis zu dem Gesamtvolumen des Auftrages von rd. 3. Selbst wenn zu Gunsten der Revision unterstellt wird, daß die Beklagte die Verzögerung des Baubeginns verschuldet hat, läßt sich in Höhe des Teilbetrages von Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nämlich nicht vorgetragen, nach § 6 Nr. 1 VOB/B (1952) der Beklagten schriftlich angezeigt zu haben, daß sie sich im April 1970 an der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauvorhabens gehindert gesehen habe oder daß der Beklagten offenkundig die zur Verzögerung führenden Tatsachen und deren hindernde Wirkungen bekannt gewesen wären. Ohne eine solche Anzeige mußte die Beklagte keineswegs wissen, daß die Klägerin eine verhältnismäßig kurze und durchaus nicht unübliche Verzögerung des Baubeginns als eine Mehrkosten auslösende Behinderung in der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Leistung ansehen würde. Die Klägerin kann deshalb auch wegen einer etwa von der Beklagten verschuldeten Verzögerung des Baubeginns keine Schadensersatzansprüche geltend machen (Senatsurteile vom 11.

Zitierte Normen: § 6 VOBB § 565 ZPO
VerzögerungLohnerhöhungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/ *
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 9/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. März 1979 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Stadt KflÜ (früher: Gemeinde	» vertreten
 durch den Oberstadtdirektor, Stadtverwaltung, KMfc
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bauunternehmung ___
ihre Geschäftsführer A. und W.
& Co GmbH, vertreten durch Dr. v.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8# November 1977 wird in Höhe von 1.735,78 DM nebst Zinsen als unzulässig verworfen.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 3.903,14 DM nebst 1 % Zinsen über den jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank
 von 17.515,79 DM ab 30. April 1962 bis 10. April 1973, von 7.515,79 DM ab 11. April 1973 bis 5. Oktober 1973, von 3.903,14 DM ab 6. Oktober 1973
zu zahlen.
2.	Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und insoweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1974 zurückgewiesen.
3.	Von den Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 18/19, die Beklagte 1/19, von den Kosten der Berufungsinstanz die Klägerin 34/35, die Beklagte 1/35, von den Kosten der Revision die Klägerin 36/37, die Beklagte 1/37 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Auf Grund Vertrages vom 20. März 1970, in welchem die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, erbrachte die Klägerin für die damalige - inzwischen in die Stadt Kj
 den beide als "die Beklagte” bezeichnet) Rohbauarbeiten für einen zusätzlichen Klassentrakt und die Aula des Neu-
- verzögerten - Bauzeit traten zwei Lohnerhöhungen ein.
Die Klägerin beansprucht deswegen - über den vertraglichen Preis von 1.577.581,81 DM hinaus - zusätzliche Vergütung, und zwar (einschließlich Mehrwertsteuer) 121.121,13 DM nebst Zinsen wegen der Lohnerhöhung vom 1. Mai 1970 und 29.520,72 DM nebst Zinsen wegen der Lohnerhöhung vom 1. Mai 1971. Die Klägerin behauptet, allein die Beklagte habe die Verzögerungen zu vertreten. Sie hat Klage erhoben, zuletzt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 150.641,84 DM nebst Zinsen zu verurteilen, abzüglich am 11. April 1973 gezahlter 10.000 DM und am 6. Oktober 1973 (1 Tag nach Klagezustellung) gezahlter 3.612,65 DM.
Die Beklagte hat sich u.a. damit verteidigt, nicht sie, sondern die Klägerin sei, soweit die Lohnerhöhung vom 1. Mai 1970 in Betracht komme, an den Verzögerungen schuld. Den aus der Lohnerhöhung vom 1. Mai 1971 hergeleiteten Klageanspruch hat die Beklagte dagegen dem Grunde nach anerkannt.
eingemeindete - Gemeinde
(im folgenden wer
 sprachlichen Gymnasiums in
 Während der
 Das Landgericht hat der Klägerin lediglich - wegen der Lohnerhöhung vom 1. Mai 1971 - 15.780,01 DM abzüglich
 
der gezahlten 13.612,65 DM zuzüglich Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte - unter Einbeziehung der vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen 2.167,36 DM - zur Zahlung von 79.336,74 DM, abzüglich der gezahlten 13.612,65 DM, zuzüglich Zinsen verurteilt. Von diesen 79.336,74 DM entfallen 61.820,95 DM auf die Lohnerhöhung vom 1. Mai 1970 und 17.515,79 DM auf die Lohnerhöhung vom 1. Mai 1971, also 1.735,78 DM mehr, als das Landgericht zuerkannt hatte.
Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Zur Lohnerhöhung vom 1. Mai 1971:
Der Revisionsantrag der Beklagten umfaßt auch die vom Berufungsgericht hierfür weiter zuerkannten 1.735,78 DM nebst Zinsen. Die Revisionsbegründung enthält aber hierzu keine Ausführungen. Die Revision ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen.
II.	Zur Lohnerhöhung vom 1. Mai 1970:
1. Das Berufungsgericht führt aus:
Die Parteien hätten den auf die Durchführung der Rohbauarbeiten gerichteten Werkvertrag zu festen, auf der
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Lohnbasis vom 1. April 1970 kalkulierten Einheitspreisen abgeschlossen. Die Klägerin sei daher grundsätzlich an diesen Festpreis gebunden. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ihr die Beklagte bei VertragsSchluß die spätere Anpassung des Werklohns an die damals schon als bevorstehend bekannte, nach Behauptung der Klägerin aber in ihrer Höhe noch nicht bekannte Lohnerhöhung vom 1. Mai 1970 zugesagt habe, auch nicht, daß Derartiges später geschehen sei.
Die Parteien seien aber davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre Arbeiten am Klassentrakt bis zu dem 31« Oktober 1970 und an der Aula bis zu dem 31. Dezember 1970 würde abschließen können. Diese Termine habe die Klägerin jedoch aus zu demindest nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht einhalten können.
Diese auf taxrichterlicher Vertragsauslegung und Be-weiswürdigung beruhenden Ausführungen sind rechtsfehlerfrei. Hat die Klägerin sich in Unkenntnis des Umfangs der bevorstehenden Lohnerhöhung auf den nach der Preisbasis vom 1. April 1970 kalkulierten Preis als Festpreis eingelassen, so hat sie damit grundsätzlich das volle Risiko der Preiserhöhung vom 1. Mai 1970 übernommen.
2.	Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte müsse der Klägerin im Wege der Anpassung des Vertrages nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage diejenigen, auf die Lohnerhöhung 1970 zurückzuführenden Lohnmehrkosten von 61.820,95 DM ersetzen, die nach den vertraglich vorgesehenen Fertigstellungszeitpunkten (31. Oktober bzw. 31. Dezember 1970) angefallen seien.
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Dem die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, nach diesen Zeitpunkten keine Löhne mehr aufwenden zu müssen.
Das hält der Revision nicht stand:
Das Berufungsgericht stellt fest, daß zu demindest die Klägerin die Bauverzögerungen nicht zu vertreten hat, läßt jedoch offen, ob sie etwa der Beklagten anzulasten sind. Möglicherweise hat also keine der Parteien die Verzögerungen zu verantworten.
a)	In solchen Fällen kann eine Anpassung des Werklohns an die veränderten Verhältnisse geboten sein, wenn der Auftragnehmer durch die verzögerungsbedingten Versteuerungen unangemessen belastet ist.
b)	Das Berufungsgericht übersieht aber folgendes:
Auch wenn die Klägerin die Bauarbeiten bis zu den vertraglich vorgesehenen Fertigstellungszeitpunkten hätte beendigen können, wäre ihr doch der weitaus größte Teil der durch die Lohnerhöhung vom 1. Mai 1970 bedingten Mehrkosten erwachsen. Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis sollten die Bauarbeiten am 1. April 1970 aufgenommen werden. Auch bei Durchführung des Bauvorhabens ohne .jede Verzögerung hätte die Klägerin daher nur für noch im April 1970 ausgeführte Arbeiten die niedrigeren Löhne, für alle anderen Arbeiten jedoch die ab 1. Mai 1970 geltenden höheren Löhne bezahlen müssen, ohne daß sie deswegen eine Erhöhung des Werklohnes hätte fordern dürfen. Für die Arbeiten, die sie noch im April 1970 hätte ausführen können, aber erst später ausgeführt hat, beziffert
 
die Klägerin selbst den Lohnmehraufwand auf nur 20.000 DM. Ein höherer Lohnmehraufwand kann ihr durch die Bauverzögerung also gar nicht entstanden sein. Soweit sie mehr als
20.000	DM nebst Zinsen verlangt, ist ihre Klage deshalb aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Der angebliche Lohnmehraufwand von 20.000 DM für die Arbeiten, die noch im April 1970 hätten ausgeführt werden können, ist
 im Verhältnis zu dem Gesamtvolumen des Auftrages von rd.
1,5 Millionen DM so gering, daß eine Anpassung des Werklohns wegen Änderung der Geschäftsgrundlage keinesfalls in Betracht kommt.
3.	Selbst wenn zu Gunsten der Revision unterstellt wird, daß die Beklagte die Verzögerung des Baubeginns verschuldet hat, läßt sich in Höhe des Teilbetrages von
20.000	DM der Klageanspruch auch nicht aus einer anderen Anspruchsgrundlage herleiten. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nämlich nicht vorgetragen, nach § 6 Nr. 1 VOB/B (1952) der Beklagten schriftlich angezeigt zu haben, daß sie sich im April 1970 an der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauvorhabens gehindert gesehen habe oder daß der Beklagten offenkundig die zur Verzögerung führenden Tatsachen und deren hindernde Wirkungen bekannt gewesen wären. Ohne eine solche Anzeige mußte die Beklagte keineswegs wissen, daß die Klägerin eine verhältnismäßig kurze und durchaus nicht unübliche Verzögerung des Baubeginns als eine Mehrkosten auslösende Behinderung in der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Leistung ansehen würde. Die Klägerin kann deshalb auch wegen einer etwa von der Beklagten verschuldeten Verzögerung des Baubeginns keine Schadensersatzansprüche geltend machen (Senatsurteile vom 11. November 1963 - VII ZR 5^/62 -,
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10. Dezember 1970 - VII ZR 17/69 - und 21. Dezember 1970 - VII ZR 184/69 = Schäfer/Finnern Z 2.311 Bl. 39).
III.
Soweit die Revision nicht als unzulässig zu verwerfen ist, ist demnach das Berufungsurteil aufzuheben. Der Rechtsstreit ist auch insoweit zu abschließender Entscheidu reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); es hat bei der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung der Klage zu bleiben.
Nach den tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 14 und 15 BU, jeweils letzte Zeile) hat die Beklagte die 13.612,65 DM voll auf die Hauptsumme gezahlt. Dementsprechend ist der vorstehende Urteilstenor gefaßt worden. Damit ist zugleich die - insoweit mißverständliche - Formulierung der beiden vorinstanzlichen Urteilssprüche klargestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Vogt	Girisch	Doerry
 Bliesener	Obenhaus