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BGH · YII ZR 9/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 9/64

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rovision, an den 2. Die Beklagte hat mit Widerklage die Feststellung beantragt, daß der Handelsvertretervertrag der Parteien durch ihre fristlose Kündigung vom 5. Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Ausgleichsbe-trng von 16.500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das;Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung des Klägers für begründet, weil das fortgesetzte Verlangen der Beklagten nach wöchentlichen Kundenbesuchsberichten schuldhaft rechtsmißbräuchlich gewesen sei. 7), Ob es seine Entscheidung auch darauf stützen will, ist nicht sicher zu erkennen, da es im Übrigen nur von einem Verlangen der Beklagten nach wöchentlicher Berichterstattung spricht. Der Ausgleichsanspruch des Klägers wäre gerechtfertigt, wenn ihm die Beklagte durch ihr Verhalten einen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hat (§ 89 b Abs.3 HOB). 1.) Das Berufungsgericht ist zunächst der Ansicht, eine Verpflichtung des Klägers zu wöchentlichen Berichten Insbesondere aber hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob überhaupt aus dem § 6 des Vertrages erschöpfende, die gesetzliche Begelung ^usschließonde Vereinbarungen über die Berichtspflicht dos Klägers zu entnehmen sind. Daher hat er grundsätzlich auch Weisungen des Unternehmers, die sich auf die Art der Kundenwerbung und -betrouung beziehen, zu beachten. d) Es ißt daher rechtlich nicht zu billigen, daß das Berufungsgericht "die Grenze der objektiven Erforderlichkeit im Sinne des § 86 Abs. 2 HGB" schlechthin da onnimmt, wo die persönliche Unabhängigkeit des Handelsvertreters berührt wird, daß es also einer uneingeschränkten Unabhängigkeit des Handelsvertreters den Vorrang vor dem Interesse des Unternehmers an Unterrichtung durch den Handelsvertreter einräumt. a) Das Interesse des Unternehmers kann auch eine ge-v/iosc Kontrolle der Tätigkeit des Handelsvertreters rechtfertigen, wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 28. Das Berufungsgericht begründet nicht, warum hier ein derartiges Interesse der Beklagten an öfteren Berichten dee Klägers gefehlt haben sollte. b) Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß bei rückläufigen Umsätzen besondere Anforderungen an die Besuchs- und Berichtspflichten des Handelsvertreters zu stellen seien, meint aber, die Beklagte habe nicht "ernstlich" bestritton, daß der Umaatzrückgang "doch wohl" in erster Linie auf die vom Kläger angeführten im Risikobereich der Beklagten liegenden Gründe zurückzuführen sei. Die Beklagte hat schon in der Klagebeantwortung vorgetragen, der Umsatzrückgang sei allein im Bezirk des Klägers eingetreten, wöhrend in den anderen Bezirken sogar höhere Umsätze erzielt worden seien. von Jahr zu Jahr höhere Umsätze erzielt, sie hahe daraus schließen müssen, die Arbeit im Bezirk des Klägers müsse intensiver gestaltet werden; deshalb habe sie ihn zu regelmäßigen Besuchsberichten aufgefordert, um sich eine bessere Kenntnis der Verhältnisse in seinem Bezirk zu verschaffen und danach weitere Maßnahmen treffen zu können. c) Das Berufungsgericht hätte hiernach die Sachdarstellung des Klägers nicht als unbestritten behandeln dürfen. Hatte aber die Beklagte von ihrem Standpunkt aus hinreichende Anhaltspunkte für die Befürchtung, der Umsatzrückgang gerade und allein im Bezirk des Klägers sei auf dessen unzureichenden Einsatz zurückzuführen, so durfte ihr Berichtsverlangen jedenfalls nicht ohne weiteres als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Es wäre demgegenüber Sache des Klägers gewesen, darzutun, daß das Berichtsverlangen nicht durch ein objektiv gerechtfertigtes Interesse der Beklagten gedeckt sei. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieseo wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen erneut zu prüfen haben, ob nach den gesamten Umständen des Falles ein begründeter Anlaß für die Kündigung des Klagers vorlag. September 1961 dem Kläger etwa einen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hat oder ob diese Forderung zur Zeit seiner Kündigung für ihn nicht mehr von wesentlicher Bedeutung war (vgl. 5.) Das angefochtene Urteil muß auch deshalb aufgehoben werden, weil seine Ausführungen zur Höhe des Anspruchs rcchtofehlerhaft und unzureichend sind. Bei Berechnung der Jahresprovision in Sinne dieser Vorschrift sind allerdings auch die Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter aus Geschäften mit nicht von ihm geworbenen Kunden verdient hat. Es wird aber erforderlichenfalls zu prüfen sein, ob unter den hier gegebenen Umstünden die von dem Schwiegervater des Klägers der Beklagten zugeführten Kunden als von diesem selbst geworben anzusehen sind. Es genügt nicht, daß das Berufungsgericht-, ohne auf die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 einzugehen, den zugesprochenen Betrag lediglich als "keinesfalls unbillig" bezeichnet (vgl.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 86 HGB § 675 BGB § 89b HGB § 565 ZPO
HandelsvertreterUnternehmerInteresseBerufungsgerichtParteiHandelsvertretersKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
HGB § 86
Zur Berichtspflicht des Handelsvertreters.
BGH, Urt. v. 13. Januar 1966 - YII ZR 9/64 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V??_ _2R 9/64	URTEIL	Verkündet	am
13* Januar 1966 Jodasy
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der FirmaLudwig PflHB & Go., Spinnereien und Webereien in	vertreten durch den persönlich haftenden Gesell-
schafter, den Fabrikanten Br. I<flHHIIi0t
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Frozoßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Handelsvertreter Georg K mK/KM , Inhaber der Firma Heinrich BflB,	T®BHB|®straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundearichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Mezger und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Dezember 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rovision, an den 2. Zivilsenat des'Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dor Kläger war gemäß Vertrag vom 1. Januar 1955 Handelsvertreter der Beklagten in Nordbayern.
In Ziffer 6 des Vertrages heißt es:
"Der Vertreter verpflichtet sich, bei der Auswahl der Abnehmer die größt^Sorgfalt zu beachten, dio Interessen der Firma	bestens	zu wahren, die
 Abnehmer außerhalb seines Geschäftssitzes mindestens 4 mal im Jahr zu bosuch'Sn und darüber Bericht zu erstatten. ..."
Insbesondere infolge eines beträchtlichen Umsatzrück-gnngcs entstanden im Laufe des Jahres 1961 Spannungen zwischen den Parteien, die zu umfangreichem Schriftwechsel führten. Am 5. März 1962 kündigten der Kläger, am 5. April 1962 dio Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos.
 
Dor Kläger hat einen Ausgleichsanspruch in vom Gericht festzusetzender Höhe geltend gemacht. Er hat vorgc-tragen: Der Umsatzrückgang sei nicht, wie die Beklagte ihm vorv/erfe, auf mangelnden Einsatz von seiner Seite, sondern auf die seit 1961 aufgetretene starke Konkurrenz der Nylon-und Nyltestgewebe, auf ungeschickte Bemusterung der Waren und zu hohe Preise zurtickzuführen. Die Beklagte habe ihn, obwohl er ihr die erforderlichen Berichte immer habe zugehen lassen, seit Juni 1961 ständig gedrängt, ihr wöchentlich Kundenbesuchsberichte zu erstatten, um zu kontrollieren, ob er genügend arbeite. Seine wiederholten Hinweise, er sei zu oolchen Berichten nicht verpflichtet, habe sie immer wieder zurückgewiesen und ihm dabei in verletzender Weise friotlose Kündigung in Aussicht gestellt. Dieses Verhalten der Beklagten habe ihm derart zugesetzt, daß ihm eine weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzu-muton gewesen sei.
Die Beklagte hat mit Widerklage die Feststellung beantragt, daß der Handelsvertretervertrag der Parteien durch ihre fristlose Kündigung vom 5. April 1962 beendet worden sei.
Sie hat geltend gemacht: Nicht der Kläger, sondern sic sei zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Der Klüger habe mit seiner beharrlichen Weigerung, wöchentlich Kundonbo«*tchsberichte zu erstatten, gegen Gesetz und Vertrag verstoßen und das Vertrauen zwischen den Parteien erschüttert. Sie habe die Berichte ausschließlich aus geschäftlichen Gründen verlangt.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Ausgleichsbe-trng von 16.500 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandes-gcricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter. Der Kläger.bittet, die Revision zurück-zuv/oisen.
Entscheidungsgründe:
Das;Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung des Klägers für begründet, weil das fortgesetzte Verlangen der Beklagten nach wöchentlichen Kundenbesuchsberichten schuldhaft rechtsmißbräuchlich gewesen sei.
Andererseits erwähnt es, daß die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 1961 den Kläger aufgefordert habe, ihr in zweifacher Ausfertigung über jeden Kundenbesuch unverzüglich nach Beendigung der Fahrt zu berichten (BU S. 7), Ob es seine Entscheidung auch darauf stützen will, ist nicht sicher zu erkennen, da es im Übrigen nur von einem Verlangen der Beklagten nach wöchentlicher Berichterstattung spricht.
Der Ausgleichsanspruch des Klägers wäre gerechtfertigt, wenn ihm die Beklagte durch ihr Verhalten einen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hat (§ 89 b Abs. 3 HOB).
Das hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Es verweist in seinen Entscheidungsgründen auf Abhandlungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Dr. OflHHBin BB 1963 S. 498 und in Betrieb 1963 S.1565. Diese hat es jedoch mißverstanden; sie besagen nicht, was ca daraus entnimmt.
1.) Das Berufungsgericht ist zunächst der Ansicht, eine Verpflichtung des Klägers zu wöchentlichen Berichten
 
über Besuche bei allen von ihm aufgesuchten "Interessenten" sei aus dem § 6 des Vertrages nicht herzu leiten. Dieser beschränke vielmehr die Berichtspflicht auf Kunden außerhalb von Nürnberg und ferner auf "Abnehmer"; unter solchen seien nach der "grammatikalischen Interpretation" nur Interessenten zu verstehen, die ihre Bereitschaft zur Abnahme von Waren erklärt oder bestätigt hätten.
Schon diese Auslegung des Begriffs "Abnehmer" erscheint bei Berücksichtigung des §133 BGB nicht unbedenklich. Insbesondere aber hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob überhaupt aus dem § 6 des Vertrages erschöpfende, die gesetzliche Begelung ^usschließonde Vereinbarungen über die Berichtspflicht dos Klägers zu entnehmen sind. Es liegt nahe, daß das zu verneinen ist und der mutmaßliche Y/illc dor Parteien beim Vertragsabschluß ungeachtet dieser Bestimmung dahin ging, der Kläger solle der Beklagten je nach den Erfordernissen der Geschäftslage berichten.
Allerdings hat unstreitig der Kläger lange Jahre hindurch der Beklagten nur in unregelmäßigen, wohl manchmal größeren Zeitabständen Berichte zukommen lassen. Diese durch die tatsächliche Handhabung und durch widerspruchslose Hinnahme seitens der Beklagten zustandegekommene stillschweigende Regelung:stand aber unter dem selbstverständlicher^ Vorbehalt im wesentlichen gleichbleibender Verhältnisse. Es hätte daher der Prüfung bedurft, o6, etwa der unstreitige beträchtliche Umsatzrückgang eine Änderung der Berichtsweiee dos Klägers erforderte;.. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind unzureichend, wie noch zu erörtern sein wird.
2.) Der Ansicht dos Berufungsgerichts, das Verlangen der Beklagten nach wöchentlichen Kundenbesuchsberichton
 
könne nicht auf das Gesetz gestützt werden, kann nach dem bisher festgestollten Sachverhalt ebenfalls nicht beigotreton werden.
a)	Das Gesetz enthält keine eindeutige und allgemein gültige Bestimmung darüber, in welchem Umfang und wie oft der Handelsvertreter dem Unternehmer Berichte zu geben hat. Die Berichtspflicht i3t Vielmehr nach den Umständen des Einzelfallcs zu beurteilen. Dabei ist entscheidend auf
 das Interesse des Unternehmers an Berichten des Handelsvertreters abzustellen. Das folgt aus der grundlegenden Verpflichtung des Handelsvertreters, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 HGB). Maßgebend ist allerdings nicht, wao der Unternehmer subjektiv für erforderlich hält; vielmehr ist der Begriff der "erforderlichen Nachrichton" nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, wobei aber entscheidend die Interessen des Unternehmers zu berücksichtigen sind, die der Handelsvertreter wahrzunehmen verpflichtet ist.
b)	Dessen Tätigkeit, stellt sich.als eine Geschäfts-besorgung für den Unternehmer im Sinne des § 675 BGB dar. Daher hat er grundsätzlich auch Weisungen des Unternehmers, die sich auf die Art der Kundenwerbung und -betrouung beziehen, zu beachten. Das hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. die Urtoilc vom 5. November 1962, VII ZR .160/61, vom 25. März 1963,
VII ZR 250/61, vom 28. November 1963, VII ZR 90/62 und vom 5. März 1964, VII ZR 110/62). Die Weisungsgebundonheit dos Handelsvertreters wird auch durch seine Stellung als selbständiger Gewerbetreibender im Sinne des § 84 HGB nicht ausgeschlossen, Nur dürfen solche Weisungen die rechtliche Selbständigkeit des Handelsvertreters nicht in ihrem Korngohalt beeinträchtigen*
 
c)	Besondere Anforderungen sind an die Berichtspflicht des Handelsvertreters zu stellen, wenn der Umsatz nicht unerheblich zurückgegangen ist. Gerade dann kann der Unternehmer ein starkes Interesse an öfteren Berichten haben, um prüfen zu können, ob der Umsatzrückgang hauptsächlich auf ungünstige Marktlage oder etwa auf ein Nachlassen der Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzufUhren ist. Unter solchen Umständen muß der Handelsvertreter eine gewisse Mehrbelastung durch die Berichtstätigkeit hinnehmen.
d)	Es ißt daher rechtlich nicht zu billigen, daß das Berufungsgericht "die Grenze der objektiven Erforderlichkeit im Sinne des § 86 Abs. 2 HGB" schlechthin da onnimmt, wo die persönliche Unabhängigkeit des Handelsvertreters berührt wird, daß es also einer uneingeschränkten Unabhängigkeit des Handelsvertreters den Vorrang vor dem Interesse des Unternehmers an Unterrichtung durch den Handelsvertreter einräumt.
3.) Das Berufungsgericht meint, das Verlangen der Beklagten naoh wöchentlichen Berichten habe nach dem vor-gologten Schriftwechsel "ersichtlich einzig und allein" einer Tätigkeitskontrolle des Klägers dienen söllen, und führt zur Begründung seiner Auffassung Stellen aus verschiedenen Schreiben der Beklagten ap.
Auch diese Ausführungen sind nicht frei von Rechts-fchlern.
a)	Das Interesse des Unternehmers kann auch eine ge-v/iosc Kontrolle der Tätigkeit des Handelsvertreters rechtfertigen, wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 28. November 1963 - VII ZR 90/62 - hervorgehobon hat. Gerade unter den hier gegebenen besonderen Umständen eines beträchtlichen Umsatzrückgangs kann nach dem Vorgcsagton
 
der Unternehmer ein großes Interesse daran haben zu prüfen, oh der Rückgang auf unzureichende Verkaufsbemühungen des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht begründet nicht, warum hier ein derartiges Interesse der Beklagten an öfteren Berichten dee Klägers gefehlt haben sollte. Das wäre zur Rechtfertigung des schweren Vorwurfs doo Rochtsmißbrauchs erforderlich gewesen.
b)	Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß bei rückläufigen Umsätzen besondere Anforderungen an die Besuchs- und Berichtspflichten des Handelsvertreters zu stellen seien, meint aber, die Beklagte habe nicht "ernstlich" bestritton, daß der Umaatzrückgang "doch wohl" in erster Linie auf die vom Kläger angeführten im Risikobereich der Beklagten liegenden Gründe zurückzuführen sei. Es hätten daher Marktinformationsmeldungen, die der Kläger unstreitig und bereitwillig übermittelt habe, zur Yfiederbelebung des Geschäfts genügt.
Es ist nicht eindeutig zu erkennen, was das Berufungs-gerlcht mit einem "nicht ernstlichen" Bestreiten meint. Anscheinend will es einräumen, daß die Beklagte die Darstellung des Klägers doch bestritten hat. Das ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, auch tatsächlich der Pall.
Die Beklagte hat schon in der Klagebeantwortung vorgetragen, der Umsatzrückgang sei allein im Bezirk des Klägers eingetreten, wöhrend in den anderen Bezirken sogar höhere Umsätze erzielt worden seien. Der Kläger hat zwar demgegenüber, wie in der Revisionsbeantwortung S. 1 und 2 angeführt ist, im Schriftsatz vom 16. August 1962 auf angeblich besondere Verhältnisse in seinem Bezirk hingov/ieson. Die Beklagte hat aber in der Berufungsbegründung daran festgehalten, die übrigen Vertreter hätten
 
von Jahr zu Jahr höhere Umsätze erzielt, sie hahe daraus schließen müssen, die Arbeit im Bezirk des Klägers müsse intensiver gestaltet werden; deshalb habe sie ihn zu regelmäßigen Besuchsberichten aufgefordert, um sich eine bessere Kenntnis der Verhältnisse in seinem Bezirk zu verschaffen und danach weitere Maßnahmen treffen zu können.
Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Ausführungen der Beklagten nicht ernst gemeint sein sollten.
c)	Das Berufungsgericht hätte hiernach die Sachdarstellung des Klägers nicht als unbestritten behandeln dürfen. Es hätte vielmehr vor einer Entscheidung zu Ungunsten der Beklagten deren Vortrag prüfen müssen. Hatte aber die Beklagte von ihrem Standpunkt aus hinreichende Anhaltspunkte für die Befürchtung, der Umsatzrückgang gerade und allein im Bezirk des Klägers sei auf dessen unzureichenden Einsatz zurückzuführen, so durfte ihr Berichtsverlangen jedenfalls nicht ohne weiteres als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Mit allgemein gehaltenen Marktinformations-iaoldungen brauchte die Beklagte sich unter diesen Umständen nicht zu begnügen. Es wäre demgegenüber Sache des Klägers gewesen, darzutun, daß das Berichtsverlangen nicht durch ein objektiv gerechtfertigtes Interesse der Beklagten gedeckt sei.
4.) Das angefochtene Urteil muß demnach aufgehoben worden. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieseo wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen erneut zu prüfen haben, ob nach den gesamten Umständen des Falles ein begründeter Anlaß für die Kündigung des Klagers vorlag. Es wird dabei von Bedeutung sein, daß ersichtlich der umfangreiche Schriftwechsel der Parteien
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seit dem Sommer 1961 in immer stärkerem Ausmaß eine schwere Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien mit sich gebracht hat. Auch wird zu erwägen sein, ob die Forderung der Beklagten im Schreiben vom 21. September 1961 dem Kläger etwa einen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hat oder ob diese Forderung zur Zeit seiner Kündigung für ihn nicht mehr von wesentlicher Bedeutung war (vgl. dazu sein Schreiben vom 14. November 1961 und den späteren Schriftwechsel der Parteien). Gegebenenfalls wird cs auch darauf ankommen, ob die zusätzliche Belastung des Klägern durch die Beriehtswünsehe der Beklagten so erheblich war, daß der Kläger sie als unzu demutbar zurückweisen durfte.
5.) Das angefochtene Urteil muß auch deshalb aufgehoben werden, weil seine Ausführungen zur Höhe des Anspruchs rcchtofehlerhaft und unzureichend sind.
a)	§ 89 b Abs. 2 HGB bestimmt lediglich den Höchst-betrag des Ausgleichs. Bei Berechnung der Jahresprovision in Sinne dieser Vorschrift sind allerdings auch die Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter aus Geschäften mit nicht von ihm geworbenen Kunden verdient hat. Dagegen ist der dem Handelsvertreter im Einzelfall zuotehende Ausgleich nach § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB nur nach den Vorteilen des Unternehmers und den Verlusten des Handelsvertreters aus Geschäften mit den von diesem geworbenen Kunden zu berechnen. Es wird aber erforderlichenfalls zu prüfen sein, ob unter den hier gegebenen Umstünden die von dem Schwiegervater des Klägers der Beklagten zugeführten Kunden als von diesem selbst geworben anzusehen sind.
b)	Der Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach gemäß den Vorschriften des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 HGB zu be-
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stimmen. Das Urteil des Tatrichters muß die dafür maßgebenden Erwägungen erkennen lassen, damit dem Revisionsgericht insoweit eine rechtliche Nachprüfung möglich ist. Auch in dieser Beziehung ist das angefochtene Urteil unzureichend. Es genügt nicht, daß das Berufungsgericht-, ohne auf die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 einzugehen, den zugesprochenen Betrag lediglich als "keinesfalls unbillig" bezeichnet (vgl. dazu BGHZ 43, 154).
7.) Bei der Zurtickverweisung der Sache hat der Senat von der sich aus dem § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebenden Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Hcimann-Trosicn	Rifetschel	Erbel
 Dr. Mezger	Pinke