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BGH · VII ZR 9/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 9/65

§ 52 Abs. 1 Satz 2 BVersG erfaßt alle zu Unrecht für vor schollen gehaltenen Personen und verstößt bei dieser Aus legung nicht gegen den Gleichheitssatz. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VII..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Belclagte zur Zahlung von 180 DM nebst 4 (ß> Zinsen seit dem IQ. in Mecklenburg gezogen; dort hatte sie in den Jahren 1950 und 1952 zwei weitere Kinder geboren, deren Ehelichkeit der Beklagte mit Erfolg angcfochten hat. Den Anspruch hat es darauf gestützt, daß der Beklagte es unterlassen habe, nach seiner Familie zu forschen und ihr Unterhalt zu gewähren, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.327 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Teile die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie zunächst ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt haben. August I960 gezahlten Renten von 380 DM (180 DM für die Kinder .und 200 DM für die Ehefrau) aufrecht erhalten; im übrigen hat es die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Landes wegen der Renten, die es für die Ehefrau des Beklagten, Anneliese, gezahlt hat, sowohl unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung als auch der Neufassung des § 52 BVersG. 1. ) Rach Ansicht des Oberlandesgerichts ist nicht erwiesen, daß sich der Beklagte vorsätzlich der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau Anneliese entzogen hat. sig seiner Unterhaltspflicht insoweit nicht nachgekommen; deswegen habe er gemäß dem § 52 BVersG n.F. für die Rentenbeträge nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aufzukommen, die in den Monaten Juli und August I960 an Anneliese K gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Bezüge des Beklagten nicht einmal ausgereicht haben, den angemessenen Unterhalt für sich, seine dritte Ehefrau und die 4 Kinder zu bestreiten; unter diesen Umständen würde es, so meint es, der Billigkeit widersprechen, auch noch der untreu gewordenen Ehefrau Anneliese einen Unterhaltsbetrag zusuer-kennen (§ 1361 BGB - S. Das Berufungsgericht hat diesen, von der Revision aufgegriffenen, Einwand aber mit Recht für unbegründet erklärt. Daraus folgt, daß auch hier Renate und Jens-Peter so-wie Magdalene K dieselben Ansprüche haben, wie sie sich aus einer ordnungsmäßigen Ehe ergeben würden« Deswegen sind sie nach der Rangfolge des § 1609 BGB mit zu befriedigen. Waren aber die dem Beklagten zur Verfügung stehenden Bezüge bereits unter 6 voll berechtigten Personen zu teilen, so kann dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es der Ehefrau Anneliese jeden Unterhaltsanspruch gemäß dem § 1361 BGB abgesprochen und ihr nicht den ihr sonst vielleicht zustehenden notdürftigen Unterhalte (§ 1611 Abs. 2 i.V. Da also dem Beklagten nicht vorzuwerfen ist, daß er der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegen seine Ehefrau Anneliese aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach-gekommen sei, entfällt ein Ersatzanspruch aus § 52 BVersG n.F. Das Berufungsgericht hat dem Land für die Rentenbeträge, die es in den Monaten Juli/August I960 zu Gunsten der Kinder Wilfried und Roswitha gezahlt hat, einen Ersatzanspruch von insgesamt 180 DM zuerkannt. Der Beklagte sei, so führt es aus, verpflichtet gewesen, nach dem Verbleib seiner Kinder zu forschen; hätte er dies getan, so wären sie aufgefunden worden. 1.) Der Beklagte hatte geltend gemacht, die Neufassung des § 52 BVersG sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehand-lungsgrundsatz unwirksam. 2 aus dem Kreis der zu Unrecht für verschollen Gehaltenen ohne sachlichen Anlaß nur diejenigen, die noch nicht für tot erklärt worden seien; dagegen lasse sie in gleicher Lage befindliche Personen unbehelligt, deren Todeserklärung zu Unrecht ausgesprochen oder deren Tod vom Standesbeamten im Sterbebuch auf Grund falscher amtlicher Nachrichten zu Unrecht eingetragen worden sei. Es ist richtig, daß die ?/ortfassung des § 52 BVersG n.F. einen solchen Unterschied zu machen scheint, wie der Senat bereits in den Urteilen IM § 683 BGB Nr. 11 und § 52 BVersG Nr. 3 erwähnt hat. Im neu geschaffenen Satz 2 dieses Absatzes werden alsdann der Behörde Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den "Verschollenen" gewährt und es wird in diesem Zusammenhänge auf die "Leistungen" nach Satz 1 verwiesen. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß es sich nur um eine mißverständliche Passung des Gesetzes handelt und daß dieses hinreichend deutlich den Willen zu dem Ausdruck bringt, jeden zu Unrecht für verschollen Gehaltenen zu erfassen. Die Bedeutung von Satz 1 erschöpft sich, wie der Senat in den Urteilen BGHZ 30, 162, 168 f (hinsichtlich des ähnlich lautenden § 52 BVersG a.P.) und LM § 683 BGB Nr. 11 dargelegt hat, im wesentlichen darin, daß die Zahlung.'äor Rente an die Angehörigen des Verschollenen nicht von der Todeserklärung abhängt, daß vielmehr auch ohne diese ein Anspruch darauf besteht, wenn deren sachliche Voraussetzungen gegeben sind. Unter diesen Umständen ist es nicht angängig, die Sätze 1 und 2 von Abs. 1 des § 52 BVersG als Einheit zu betrachten. 2. ) Dem Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten, wenn es den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, nach seinen Kindern zu forschen, und daß e3 in dem Unterlassen eine' Fahrlässigkeit erblickt hat. 3. ) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte in den Monaten Juli und August I960 je 434 DM verdient hat. Sie meint aber, die Unterhaltspflicht des Beklagten sei entfallen, weil den Kindern damals andere Bezüge zur Verfügung gestanden hätten; das habe das Berufungsgericht übersehen. a) Der Beklagte hatte sich darauf berufen, daß die Kinder eigenen Verdienst gehabt hätten, der für ihren Unterhalt ausgereicht habe. Den Unterhalt haben die Kinder zwar von der Mutter erhalten, aber aus den an sie gezahlten Waisenrenten.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 23 EheG § 1591 BGB § 26 EheG § 1609 BGB Art. 3 GG § 683 BGB Art. 3 GG § 271 ZPO
KindBerufungsgerichtBVersGunterhaltenRenteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
GG Art. 5 Abs. 1; BundesversorgungsG § 52 Abs. 1 Satz 2
§ 52 Abs. 1 Satz 2 BVersG erfaßt alle zu Unrecht für vor schollen gehaltenen Personen und verstößt bei dieser Aus legung nicht gegen den Gleichheitssatz.
BGH,
Urt.v.8.November
1965 - VII ZR 9/65
OLG Schleswig -LG Flensburg -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR. 9/65.
URTEIL
Verkündet am
8. November 1965
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Lagerarbeiters A allee, L , B
K
F
, w
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Innen- und Sozialministor, dieser vertreten durch den Direktor des Landesversorgungsamts Rheinland-Pfalz in Koblenz,
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VII..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietechel, Erbel und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 7. November 1962 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Belclagte zur Zahlung von 180 DM nebst 4 (ß> Zinsen seit dem IQ. August 1961 verurteilt bleibt, nachdem die Klage in Höhe von 4.092 DM nebst Zinsen davon zurückgenommen worden ist.
Von den Kosten der beiden ersten Rechtszüge haben das Land Rheinland-Pfalz 24/25 und der Beklagte 1/25 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Land zu 12/13 und dem Beklagten zu 1/13 zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte, dessen erste Ehe geschieden worden war, war seit Oktober 1942 mit Anneliese geb. R	ver-
heiratet. Aus dieser Ehe sind 2 in den Jahren 1942 und 1944 geborene Kinder, Wilfried und Roswitha, hervorgegangon.
Im März 1945 wurde der Beklagte als Soldat verwundet und befand sich bis Ende Juni dieses Jahres in einem Lazarett in Sachsen. Nach seiner Entlassung begab er 3ich nach Stettin,
 
wo er mit seiner Ehefrau Anneliese gewohnt hatte; ihm wurde dort von Verwandten mitgeteilt, sie lebe östlich der Oder mit einem anderen Mann zusammen.
Im Mai 1946 zog der Beklagte nach Flensburg und heiratete dort im Jahre 1949 Magdalene geb. E- ; er verschwieg sowohl dem Standesbeamten wie seiner dritten Frau, daß seine zweite Ehe noch bestand. Aus der dritten Ehe hat er für 2 Kinder,Renate und Jens-Peter, zu sorgen.
. Anneliese K	war	bereits	vor Kriegsende nach .
in Mecklenburg gezogen; dort hatte sie in den Jahren 1950 und 1952 zwei weitere Kinder geboren, deren Ehelichkeit der Beklagte mit Erfolg angcfochten hat. Um das Jahresende 1957/1958 übersiedelte sie nach A	Kreis
M	wo sie gemeinsam mit dem Erzeuger eines ihrer nach
1945 geborenen Kinder lebte. Sie erhielt auf ihren Antrag vom 1. Februar 1958 bis zu dem 31» August I960 für sich sowie die Kinder Y/ilfried und Roswitha vom Versorgungsamt Hinterbliebenenrenten (Verschollenheitsrenten).. in..Holie von insgesamt 4.472 DM. Am 31. Mai 1961 ist sie gestorben; \weder sie noch die Staatsanwaltschaft haben Nichtigkeitsklage wegen der dritten Ehe des Beklagten erhoben.
Das Land Rheinland-Pfalz hat die gezahlten Beträge vom Beklagten erstattet verlangt. Den Anspruch hat es darauf gestützt, daß der Beklagte es unterlassen habe, nach seiner Familie zu forschen und ihr Unterhalt zu gewähren, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.
Der Beklagte hat seine Verpflichtung bestritten. Er meint, daß er zur Unterhaltszahlung nicht verpflichtet gewesen sei.
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.327 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil nur in Höhe von 1.889,50 DM nebst Zinsen hiervon bestätigt.
Gegen dieses Urteil haben beide Teile die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie zunächst ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt haben. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 31. März 1965 (BGBl. I, 524; BVerfGE 18, 429) den Art. IV § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. Neuofdnungsgesetz) für nichtig erklärt hat, hat das Land seine Ansprüche nur noch für die in der Zeit vom 1. Juli bis zu dem 31. August I960 gezahlten Renten von 380 DM (180 DM für die Kinder .und 200 DM für die Ehefrau) aufrecht erhalten; im übrigen hat es die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Es beantragt nunmehr, den Beklagten zusätzlich zu dem bereits zugesprochenen Betrag von 180 DM (Kinder) zur Zahlung weiterer 200 DM (Ehefrau) zu verurteilen.
Der Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage auch in Höhe jener 180 DM.
Beide Teile beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Zur Revision,„„des Landes:
Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Landes wegen der Renten, die es für die Ehefrau des Beklagten, Anneliese, gezahlt hat, sowohl unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung als auch der Neufassung des § 52 BVersG.
Dio hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
1.	) Rach Ansicht des Oberlandesgerichts ist nicht erwiesen, daß sich der Beklagte vorsätzlich der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau Anneliese entzogen hat. Deswegen entfalle eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung sowohl gemäß dem § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem § 170 b StGB, wie auch gemäß dem § 826 BGB.
Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision greift sie nicht an..
2.	) Sie macht aber geltend, der Beklagte sei fahrläs-
sig seiner Unterhaltspflicht insoweit nicht nachgekommen; deswegen habe er gemäß dem § 52 BVersG n.F. für die Rentenbeträge nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aufzukommen, die in den Monaten Juli und August I960 an Anneliese K	gezahlt	worden	seien.
Diese Rüge scheitert bereits daran, daß der Beklagte seiner Ehefrau Anneliese keinen Unterhalt schuldete.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Bezüge des Beklagten nicht einmal ausgereicht haben, den angemessenen Unterhalt für sich, seine dritte Ehefrau und die 4 Kinder zu bestreiten; unter diesen Umständen würde es, so meint es, der Billigkeit widersprechen, auch noch der untreu gewordenen Ehefrau Anneliese einen Unterhaltsbetrag zusuer-kennen (§ 1361 BGB - S. 25 d. Urt.).
Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Allerdings hatte das Landgericht angenommen, der Beklagte handele arglistig, wenn er sich auf die Leistungs-
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Unfähigkeit berufe, die durch seine Doppelehe eingetreten sei; deswegen hätten die dritte Ehefrau und die beiden Kinder Renate und Jens-Peter bei der Berechnung auszuscheiden.
Das Berufungsgericht hat diesen, von der Revision aufgegriffenen, Einwand aber mit Recht für unbegründet erklärt. Das Gesetz behandelt auch die unerlaubte Doppelehe zunächst als gültige Ehe. Sie kann zwar durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf sich aber gemäß dem § 23 EheG niemand auf die Nichtigkeit berufen (vgl. BGHZ 30, 140). Selbst nach deren Ausspruch bleiben die Kinder ehelich (§ 1591 Abs. 1 BGB, früher § 25 EheG), und der gutgläubige Teil hat die Stellung eines schuldlos geschiedenen Ehegatten (§26 EheG).
Daraus folgt, daß auch hier Renate und Jens-Peter so-wie Magdalene K	dieselben Ansprüche haben, wie sie
 sich aus einer ordnungsmäßigen Ehe ergeben würden« Deswegen sind sie nach der Rangfolge des § 1609 BGB mit zu befriedigen. Ebenso muß dem Beklagten das zu dem notwendigen Unterhalt Erforderliche belassen werden.
Waren aber die dem Beklagten zur Verfügung stehenden Bezüge bereits unter 6 voll berechtigten Personen zu teilen, so kann dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es der Ehefrau Anneliese jeden Unterhaltsanspruch gemäß dem § 1361 BGB abgesprochen und ihr nicht den ihr sonst vielleicht zustehenden notdürftigen Unterhalte (§ 1611 Abs. 2 i.V. mit § 2335 BGB) zugebilligt hat.
Da also dem Beklagten nicht vorzuwerfen ist, daß er der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegen seine Ehefrau Anneliese aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach-gekommen sei, entfällt ein Ersatzanspruch aus § 52 BVersG n.F.
 
von vornherein. Ess bedarf deswegen in diesem Zusammenhang keines Eingehens darauf, ob diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsats (Art. 3 GG) rechtsv/irksam ist; die Frage ist unten (II 1) zu behandeln.
II. Zur Revision desi Beklagten;
Das Berufungsgericht hat dem Land für die Rentenbeträge, die es in den Monaten Juli/August I960 zu Gunsten der Kinder Wilfried und Roswitha gezahlt hat, einen Ersatzanspruch von insgesamt 180 DM zuerkannt. Der Beklagte sei, so führt es aus, verpflichtet gewesen, nach dem Verbleib seiner Kinder zu forschen; hätte er dies getan, so wären sie aufgefunden worden. Sein Verhalten sei, wenn auch Vorsatz nicht erwiesen sei, als grob fahrlässig zu bezeichnen. Deswegen hafte er für die Renten gemäß dem § 52 BVersG n.F. nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Revision des Beklagten greift dies mit verschiedenen Rügen an. Sie sind jedoch unbegründet.
1.) Der Beklagte hatte geltend gemacht, die Neufassung des § 52 BVersG sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehand-lungsgrundsatz unwirksam. Sie belaste in ihrem Abs. 1 S. 2 aus dem Kreis der zu Unrecht für verschollen Gehaltenen ohne sachlichen Anlaß nur diejenigen, die noch nicht für tot erklärt worden seien; dagegen lasse sie in gleicher Lage befindliche Personen unbehelligt, deren Todeserklärung zu Unrecht ausgesprochen oder deren Tod vom Standesbeamten im Sterbebuch auf Grund falscher amtlicher Nachrichten zu Unrecht eingetragen worden sei.
Es ist richtig, daß die ?/ortfassung des § 52 BVersG n.F. einen solchen Unterschied zu machen scheint, wie der Senat bereits in den Urteilen IM § 683 BGB Nr. 11 und § 52 BVersG Nr. 3 erwähnt hat. Der Absatz IS. 1 dieser Vorschrift lautet:
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"Ist eine Person, deren Hinterbliebenen eine Rente zustehen würde, verschollen, so wird diesen die Rente schon vor der Todeserklärung gewährt....".
Im neu geschaffenen Satz 2 dieses Absatzes werden alsdann der Behörde Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den "Verschollenen" gewährt und es wird in diesem Zusammenhänge auf die "Leistungen" nach Satz 1 verwiesen. Daraus könnte geschlossen werden, daß solche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur gegen den im Satz 1 erwähnten, also nur gegen den noch nicht für tot erklärten Verschollenen, bestehen sollen.
Bei einer solchen Auslegung bestünden in der Tat Bedenken gegen die Gültigkeit des § 52 Abs. 1 S. 2 BVersG, weil er dann nur einen Teil der zu Unrecht für verschollen Gehaltenen zur Ersatzleistung heranziehen würde. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß es sich nur um eine mißverständliche Passung des Gesetzes handelt und daß dieses hinreichend deutlich den Willen zu dem Ausdruck bringt, jeden zu Unrecht für verschollen Gehaltenen zu erfassen.
Die Sätze 1 und 2 von Abs. 1 des § 52 BVersG beziehen sich auf verschiedene Bereiche und haben ihrem Inhalt nach wenig miteinander zu tun.' Die Bedeutung von Satz 1 erschöpft sich, wie der Senat in den Urteilen BGHZ 30, 162, 168 f (hinsichtlich des ähnlich lautenden § 52 BVersG a.P.) und LM § 683 BGB Nr. 11 dargelegt hat, im wesentlichen darin, daß die Zahlung.'äor Rente an die Angehörigen des Verschollenen nicht von der Todeserklärung abhängt, daß vielmehr auch ohne diese ein Anspruch darauf besteht, wenn deren sachliche Voraussetzungen gegeben sind.
Demgegenüber behandelt der Satz 2 eine ganz andere Frage, nämlich die Ersatzpflicht eines vermeintlich Verschollenen, der in Wirklichkeit lebt und zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre, gegenüber der Behörde.
 
Unter diesen Umständen ist es nicht angängig, die Sätze 1 und 2 von Abs. 1 des § 52 BVersG als Einheit zu betrachten. Vielmehr handelt es sich nur um eine äußere Verknüpfung, aus der sich keine entscheidenden Schlüsse ziehen lassen.
Dem Satz 2 liegt jedenfalls der Gedanke zu Grunde, daß Ü3r zu Unrecht für verschollen Gehaltene stets für die gezahlten Renten einstchen soll, soweit er sich seiner Unterhaltspflicht schuldhaft entzogen hat. Das war auch der Wille des Gesetzgebers, wie er im Bericht des Bundestagsausschusses (B.T. Drucks. Nr. 1825 S. 9) zu dem Ausdruck gelangt ist; denn dort wird der angeblich Verschollene ohne Einschränkung als zahlungspflichtig bezeichnet. Für eine Beschränkung der Ersatzpflicht auf den noch nicht für tot erklärten, vermeintlich Verschollenen würde es auch an jeder inneren Rechtfertigung fehlen.
Aus diesen Gründen ist der Satz 2 dahin zu verstehen, daß er den ganzen in Betracht kommenden Personenkreis erfassen soll. Bei einer solchen, verfassungskonformen Auslegung entfallen die oben gekennzeichneten Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG.
2.	) Dem Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten, wenn es den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, nach seinen Kindern zu forschen, und daß e3 in dem Unterlassen eine' Fahrlässigkeit erblickt hat. Die Feststellung, daß solche Nachforschungen zu dem Erfolge geführt hätten, bindet das Revisionsgericht.
3.	) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte in den Monaten Juli und August I960 je 434 DM verdient hat. Er hätte, so führt es aus, hiervon diejenigen Monatsbeträge für die Kinder Wilfried und Roswitha abzweigen mils-
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sen, die diese als Renten erhalten hätten (S. 27 d. Urt.). Nach den Feststellungen S. 4 des Urt. waren das hei Wilfried 46 DM und hei Roswitha 44 DM monatlich.
Die Revision des Beklagten greift die Abrechnung als solche nicht an. Sie meint aber, die Unterhaltspflicht des Beklagten sei entfallen, weil den Kindern damals andere Bezüge zur Verfügung gestanden hätten; das habe das Berufungsgericht übersehen.
Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet.
a)	Der Beklagte hatte sich darauf berufen, daß die Kinder eigenen Verdienst gehabt hätten, der für ihren Unterhalt ausgereicht habe.
Das Oberlandesgericht legt diesem "geringfügigen Lehrlingsgeld" keine Bedeutung bei, zu demal es bei Bemessung der Renten bereits berücksichtigt worden sei (S. 25 d. Urt.).
Die Revision sagt nicht, warum diese Erwägungen unzutreffend sein sollen. Insbesondere fehlt jede Angabe über die Höhe der Bezüge; sie sind, wenn man den Angaben in den Versorgungsakten folgt, in der Tat so gering gewesen, daß sie an der Unterhaltspflicht des Beklagten nichts ändern können.
b)	Die Landesversicherungsanstalt in Koblenz hat an die Kinder ebenfalls Waisenrenten gezahlt (S. 4 d. Urt.).
Es ist richtig, daß das Berufungsgericht hierauf nicht eingeht. Dessen bedurfte es aber auch nicht.
Der Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie wenn sich der Beklagte pflichtmäßig verhalten, die Kinder also er-
mitteltund an sie den ihnen geschuldeten Unterhalt gezahlt hätte. In diesem Palle hätten sie keine Verscholle-nenrenten von der Landesversicherungsanstalt erhalten.
Dann kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß er im Hinblick auf diese Zahlungen nicht unterhaltspflichtig gewesen sei.
c)	Schließlich verweist die Revision darauf, daß die Mutter die Kinder unterhalten habe, so daß die dahingehende Pflicht des Vaters entfallen sei.
Dem ist nicht zu folgen. Den Unterhalt haben die Kinder zwar von der Mutter erhalten, aber aus den an sie gezahlten Waisenrenten. Die Frage ist, ob der Beklagte unter haltspflicht gewesen wäre, wenn diese Renten weggefallen wären. Das kann er nicht mit dem Hinweis auf jene Renten verneinen.
III.
Aus dem Gesagten folgt, daß die Revisionen beider Tei le unbegründet sind, soweit über den Klageanspruch im Re-visionsrechtszuge noch gestritten wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 271 Abs. 3, 92, 97 ZPO.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel	Pinke