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BGH · vil ZR 9/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vil ZR 9/39

Each Eingang der neuen, von dem Ehemann Unterzeichneten Abtretungen entwertete die.Klägerin die alten, von beiden Eheleuten unterschriebenen Urkunden durch Zerschneiden und Durchkreuzen und sandte sie den Eheleuten zurück. Im Juli 1954 erfuhr die Klägerin, daß die Beklagte zu 1) eine Hauptentschädigung von etwa 7.000 DM zu erwarten habe. 1) die Beklagte zu 1} zu verurteilen, der Xlägei'in eine Urkunde über die Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland auf HauptentSchädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz auszuhändigen, 2) festzugtellen, daß die Beklagte zu 2) keine Hechte aus der Abtretung vom 31.. Halls aber die Klägerin Ansprüche der Beklagten zu 1) erworben haben sollte, so habe sie diese Ansprüche im August 1952 auf die Beklagte zu 1) zurückübertragen. 1. Das Berufungsgericht legt dar, die Beklagte zu t) habe sich in den Darlehensverträgen verpflichtet, ihre Ansprüche auf Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz an die Klä- Ob die Lasten&usgleichs&nsprüche nur auflösend bedingt übertragen v/aren, so daß sie nach der Larlehenstilgung von selbst an die Schuldner zurückfielen, oder ob diese nur einen sehuldrechtliehen Anspruch auf Hückabtretung hatten, ist in diesem Zusajmaenhang nicht von Bedeutung; diese Frage konnte oei einem etwa entstehenden Streit durch Auslegung der Verein- b) Lie Kevision macht geltend, das den bei den <orverhandiungen mit der Berufungsgericht habe Lastenausgleichsbank zu dem Ausdruck e,ebrächten ’willen der Beklagten zu 1) und ihres -jiit.jia/.iies nicht ausx'eichend gewürdigt, und rügt in diesem Zusammenhang , daß der als Zeu^e uenunnte Angestellte Hohmann nicht vernommen worden ist. Sie betreffen den ieil des angefochtenen Urteils, der die von den Beklagten über diese *orverhandlungen aufgesteilten Behauptungen als unrichtig bezeichnet, he handelt sich hierbei um eine entbehrliche liilfsBegründung. August 1952 ihre Weigerung, eine neue Abtretungsurkunde zu unterschreiben, der Klägerin gegenüber damit begründet, daß sie Überhaupt keine Bastenausgieiehsansprüche habe. Deshalb habe die Klägerin die alten Urkunden auch insoweit, als die Beklagte zu 1) darin eine Abtretung erklärt habe, als gegenstandslos betrachtet und zurückgegeben. Erst recht habe die Klägerin nicht den Willen gehabt, mit der Hückgabe der lirkundeh Ansprüche auf die Beklagte zurückzu-übertragen, weil sie nämlich die in den Urkunden enthaltenen Abtretungserklärungen für gegenstandslos gehalten habe. Der Sinn seiner Ausführungen ist aber erkennbar der, daß die Erklärungen jeder Partei von der anderen nicht als Kückabtre-tung verstanden werden konnten und nicht so verstanden worden sind. August 1952 nicht als Huckabtretung von Bastenausgleichsan-äprüchen gedeutet haben, weil sie, wie das Berufungsgericht fest stellt, am Tage vorher selbst der Klägerin gegenüber erklärt hat, sie habe überhaupt keine Bastenausgleichsansprüche. 2) Die Revision meint, es komme nicht darauf an, ob mit der Rückgabe der Urkunden eine Rückzession oder ein Erlaß der Abtretungspflicht (den das Berufungsgericht ebenfalls verneint) gewollt und erklärt worden sei. Die Klägerin und die Beklagte Hätten klargestellt, daß eine etwa als vollzogen anzusehende Abtretung nunmehr rückgängig gemacht werden und nicht mehr gelten sollte. Sie ergeben deutlich, daß eine Aufgabe von Rechten durch die Klägerin nicht gewollt und erklärt worden ist. 3) Aus aer Weigerung der Beklagten zu 1), eine neue Abtretungserklärung abzugeben* folgt keineswegs, daß die Vertrags Parteien Ubereingekommen seien, die Abtretung rückgängig zu machen. 4) Die Ausführungen unter Nr* II 4 der Revisionsbegründung entkräften die Feststellung des Berufungsgerichts nicht, daß die Rückgabe der Urkunden keine Rückabtretung der Lastenausgleichsansprüche bedeutete. V. Mit Hecht hält das Berufungsgericht auch den Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Ausstellung einer Abtretungsurkunde für begründet. April 1951 die Abtretung schriftlich erklärt, Gleichwohl kann die Klägerin die Erneuerung der Abtre- , tungsurkunde, die für den Nachweis ihres Hechts wichtig ist (§ 410 BGB), beanspruchen. Sie hat die alten Urkunden entwertet und zurückgegeben, weil sie der Erklärung der Beklagten vertraute, die sich hinterher als unrichtig erwies. Die Beklagte ist nach 2reu und Glauben verpflichtet, die von ihr veranlaßte, der Klägerin nachteilige Änderung zu beseitigen, zu demal da die Ausstellung der Urkunde keine nennenswerte Belastung bedeutet.

Zitierte Normen: § 154 BGB
BerufungsgerichtParteiAbtretungAnspruchVertragKlägerinUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

vil ZR 9/39,
Verkündet
a;:i 4« Februar I960 Oodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der ueschältssteile
X in S a ia e n des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	der Frau Ruth M^B^ &eo
2)	deren Tochter Monika Mt beide in Ge^BBBB?
Beklagter^ Berufungsbeklagter und Eevisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
vertreten durch ihren
 KflHBHHlB A®BB in
 Direktor Heinrich kflBHfe
 Klägerin, Berufungsklägerin und Kevisionsbeklagte, — Prozeßbevollmächtister: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzm&nn und der Bundesrichter Br. 'Äinkel-m&nn, Kietschel, Hubert Meyer und Br, Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zo Zivilsenats ctSs Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte* haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) war neben ihrem Ehemann persönlich haftende Gesellschafterin der 1946 gegründeten Firma Georg & Co., OHG,	Bis	1945	hatte ihr Ehemann in
 Breslau die Einzelhandels!irraa Georg	betrieben.	Im Jahre 1954 verlegte die OHG	& Co. ihren Bitz nach Gel-
senkirchen, wo sie in Konkurs fiel. Die Konkurstabelle weist für die Klägerin eine Forderung von 120.640,05 DM aus.
Die Klägerin hatte der OHG gemäß den Verträgen vom 15. November 1950 und 16. April 1951 zwei Darlehen von 80.000 DM aus ^K?-Mitteln und von 100.000 DM aus Mitteln der Basten-ausgieichsbank gewährt. Die von beiden Gesellschaftern unterschriebenen Verträge enthalten Verpflichtungserklärungen zur Abtretung von Bastenausgleichsansprüchen. Die Eheleute unterschrieben am 1. Dezember 1950 und 16. April 1951 zwei Urkunden, in denen sie als Inhaber der OHG ihre etwaigen Ansprüche aus dem Bastenausgleich bis zur Höhe der B&rlehenssumme abtraten.
Am 1. August 1952 unterschrieb der Ehemann neue Abtretungserklärungen, die anders formuliert waren als d,ie alten, inhaltlich aber mit diesen, übereinstimmten. Die Beklagte zu 1) unterschrieb keine neue Zession*
Each Eingang der neuen, von dem Ehemann Unterzeichneten Abtretungen entwertete die.Klägerin die alten, von beiden Eheleuten unterschriebenen Urkunden durch Zerschneiden und Durchkreuzen und sandte sie den Eheleuten zurück. Im Begleitschreiben heißt es, daß "die alten überholten Formulare" zu-rückgegeoen würden.
Im Juli 1954 erfuhr die Klägerin, daß die Beklagte zu 1) eine Hauptentschädigung von etwa 7.000 DM zu erwarten habe.
oie verlangte daraufhin mit Schreiben vom 31. Juli 1954, daß die Beklagte zu 1) eine Erklärung Uber die Abtretung ihrer lastenausgleichsansprüche unterzeichne. Biese weigerte sich. Sie trat am 31- Dezember 1956 ihre Lastenausgleichs-ansprüche an ihre lochter, die Beklagte zu 2), ab. Bas Ausgleichsamt erkannte am 7. März 1957 der Beklagten zu 1) eine HauptentSchädigung von 7.150 BM zu.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe am 1. August 1952 Wahrheitswidrig erklärt, ihr ständen keine lastenausgleichsansprüche zu. Deshalb habe die Klägerin davon abgesehen, auch von ihr - wie von ihrem Bhemann - eine neue Abtretungserklärung zu verlangen.
Bie Klägerin hat zuletzt beantragt,
1)	die Beklagte zu 1} zu verurteilen, der Xlägei'in eine Urkunde über die Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland auf HauptentSchädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz auszuhändigen,
2)	festzugtellen, daß die Beklagte zu 2) keine Hechte aus der Abtretung vom 31.. Dezember 1956 erworben hat.
fc.	.	.
.Bie Beklagten bestreiten, daß die Beklagte zu 1) die Klägerin getäuscht habe. Bie machen ferner geltend, es seien nur lästenausgleichsansprUche wegen Verlustes des in Breslau befindlichen Geschäfts abgetreten worden; die Hauptentschädigung sei aber der Beklagten zu 1) wegen des an ihrem Privat vermögen erlittenen Schadens zuerkannt worden. Halls aber die Klägerin Ansprüche der Beklagten zu 1) erworben haben sollte, so habe sie diese Ansprüche im August 1952 auf die Beklagte zu 1) zurückübertragen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberiandes-gericht hat ihr stattgegeben.
iait der Revision erstreben die Beklagten die Y»iederher Stellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin bittet, die Revision zurücksuweisen.
t.nt scheidungsgrunde:
1. Das Berufungsgericht legt dar, die Beklagte zu t) habe sich in den Darlehensverträgen verpflichtet, ihre Ansprüche auf Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz an die Klä-
gerin abzutreten; sie habe, um diese Verpflichtung zu erfüllen, in den Urkunden vom 1. Dezember 1950 und 16. April 1951 die Abtretung erklärt. Durch iSlo Annahme der Abtretungserklä-rung naoe die Klägerin den Anspruch der Beklagten auf Haupt-
entschädigung wirksam erworben und ihn auch behalten.
II. Die Revision meint, oie Parteien hätten sich über aie Abtretungspflicht und die Abtretung selbst nicht geeinigt (§ 154 . oder 155 BGB.).
1) Einmal fenie es deshalb an einer Einigung, weil die Ansprüche nur der Sicherung.der Darlehensforäerungen dienen sollten, die Verträge aher keine Bestimmung enthielten, nach der die Ansprüche zurückzuübertragen seien, wenn die Darlehen getilgt seien.	•„
Diese Rüge ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob nicht die Bestimmung Nr. 10 des Vertrages vom 15* November 1950, die sich mit der Rückübertragung der 1 11 sicherungsübereigne ten Gegenstände" befaßt, die von der Revision vermisste. Regelung enthält.
Jedenfalls Konnte für keine Vertragspartei ein Zweifel daran bestehen, daß bei iilgung des Darlehens die lastenaus-gleichsanserliche wie alle sonstigen Sicherheiten wieder an oie Beklagte und ihren lühemann gelangen mußten. Las ist bei iicherungszesaionen auch ohne ausdrückliche Erklärung stets als vereinbart anzusehen, weil es zu dem Wesen Jeder Sicherung^-aotretung ger.ürt.
Ob die Lasten&usgleichs&nsprüche nur auflösend bedingt übertragen v/aren, so daß sie nach der Larlehenstilgung von selbst an die Schuldner zurückfielen, oder ob diese nur einen sehuldrechtliehen Anspruch auf Hückabtretung hatten, ist in diesem Zusajmaenhang nicht von Bedeutung; diese Frage konnte oei einem etwa entstehenden Streit durch Auslegung der Verein-
oaruhg geklart werden. Jedenfalls besteht kein Anhalt daß die Vertragsteile deshalb, weil diese 3srage nicht
 dafür,
ausdrück-
lich geregelt worden ware, sich nicht Uber die Abtretung einig gewesen wären.
1) Lie Revision hält einen hinigungsmangel auch deshalb für gegeben, weil keinesfalls Ansprüche der Beklagten zu 1) auf BntSchädigung für inr verlorenes Privatvermögen, sondern nur solche wegen Verlustes des Breslauer Geschäfts'hätten abgetreten werden sollen#
a)	Las -oerufung sg eri cht stellt aber ausdrücklich fest, daß Wille und Erklärung der Vertragsparteien darauf gerichtet waren, auch die Ansprüche wegen des Privatvermögens der Beklagten abzutreten. #ach dieser das ixevisionsgericht bindenden Feststellung kommt der von der Kevision behauptete Liasens nicht in Betracht.
b)	Lie Kevision macht geltend, das den bei den <orverhandiungen mit der
 Berufungsgericht habe Lastenausgleichsbank
 zu dem Ausdruck e,ebrächten ’willen der Beklagten zu 1) und ihres -jiit.jia/.iies nicht ausx'eichend gewürdigt, und rügt in diesem Zusammenhang , daß der als Zeu^e uenunnte Angestellte Hohmann nicht vernommen worden ist.
Aut diese Bügen kommt es nicht an. Sie betreffen den ieil des angefochtenen Urteils, der die von den Beklagten über diese *orverhandlungen aufgesteilten Behauptungen als unrichtig bezeichnet, he handelt sich hierbei um eine entbehrliche liilfsBegründung. Bchoh die Hauptbegründung tragt die Entscheidung; das Berufungsgericht erklärt die Behauptungen der Beklagten zu den Vorverhandlungen mit kecht für unerheblich, weil es auf den Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ankomuit und night auf die Vorverhandlungen mit der Lastenausgleichsbank.
c)	Lie Revision rügt, das Berufungsgericht habe einen Aktenvermerk der l&stenausgleichsbank vom 24- August 1954 nicht selbständig ausgelegt., sondern die Auslegung zugrunde&eic^L, die der Zeuge.Stubenrauch, vertreten habe. .
Die xtüge ist unbegründet.
Einmal trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht aus dom Aktenvermerk dieselben Schlüsse gezogen hätte wie der Zeuge
 Sodann wäre die Würdigung durch das Berufungsgericht auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie mit der von einem Zeugen vertretenen übereinstimmte; eine solche Übereinstimmung würde nicht die Annahme rechtfartigen, daß das Berufungsgericht eine selbständige Würdigung unterlassen hätte.
XII. Nach den Pest Stellungen des -Berufungsgerichts hat die Beklagte, zu 1) am 1. August 1952 ihre Weigerung, eine neue Abtretungsurkunde zu unterschreiben, der Klägerin gegenüber damit
 begründet, daß sie Überhaupt keine Bastenausgieiehsansprüche habe. Deshalb habe die Klägerin die alten Urkunden auch insoweit, als die Beklagte zu 1) darin eine Abtretung erklärt habe, als gegenstandslos betrachtet und zurückgegeben.
mit dieser Rückgabe sei aber keine Huckabtretung erklärt worden. Beide Parteien könnten eine solche nicht gewollt haben. Die Beklagte habe die Rückgabe nicht in diesem Sinne verstehen können, weil sie, wie sie selbst behaupte, der Auffassung gewesen sei, schon ursprünglich nichts abgetreten zu haben. Erst recht habe die Klägerin nicht den Willen gehabt, mit der Hückgabe der lirkundeh Ansprüche auf die Beklagte zurückzu-übertragen, weil sie nämlich die in den Urkunden enthaltenen Abtretungserklärungen für gegenstandslos gehalten habe.
Bei diesen Ausführungen hebt das Berufungsgericht zwar, soweit es sich um das Verhalten der Klägerin handelt, vornehmlich auf deren Willen ab, während es auf die Erklärung ankommt. Der Sinn seiner Ausführungen ist aber erkennbar der, daß die Erklärungen jeder Partei von der anderen nicht als Kückabtre-tung verstanden werden konnten und nicht so verstanden worden sind. Das brauchte nicht besonders hervorgehoben zu werden; denn wenn Keine Partei an eine Rückzession dachte, konnte sie auch das Verhalten der änderen nicht in diesem Sinne auffassen. Insbesondere kann die Beklagte die Hückgabe der Urkunden am 2. August 1952 nicht als Huckabtretung von Bastenausgleichsan-äprüchen gedeutet haben, weil sie, wie das Berufungsgericht fest
 stellt, am Tage vorher selbst der Klägerin gegenüber erklärt hat, sie habe überhaupt keine Bastenausgleichsansprüche.
Die gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts gerichteten Hevisionsrügen gehen fehl:
1) Es ist unerfindlich, weshalb die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abtretung sei nicht rückgängig gemacht
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worden, unvereinbar wäre mit der Feststellung, daß die alten Urkunden als gegenstandslos betrachtet worden seien.
2) Die Revision meint, es komme nicht darauf an, ob mit der Rückgabe der Urkunden eine Rückzession oder ein Erlaß der Abtretungspflicht (den das Berufungsgericht ebenfalls verneint) gewollt und erklärt worden sei. Die Klägerin und die Beklagte Hätten klargestellt, daß eine etwa als vollzogen anzusehende Abtretung nunmehr rückgängig gemacht werden und nicht mehr gelten sollte.
As ist nicht recht zu erkennen, wodurch sich ein Vertrag solchen Inhalts im Argebnis von einer Rückzession unterschiede. 0 Odenfalls ist der Abschluß eines solchen Vertrags nach den JbestStellungen des Berufungsgerichts zu verneinen. Sie ergeben deutlich, daß eine Aufgabe von Rechten durch die Klägerin nicht gewollt und erklärt worden ist.
3)	Aus aer Weigerung der Beklagten zu 1), eine neue Abtretungserklärung abzugeben* folgt keineswegs, daß die Vertrags Parteien Ubereingekommen seien, die Abtretung rückgängig zu machen.
4)	Die Ausführungen unter Nr* II 4 der Revisionsbegründung entkräften die Feststellung des Berufungsgerichts nicht, daß die Rückgabe der Urkunden keine Rückabtretung der Lastenausgleichsansprüche bedeutete.
IV. Danach stehen die Xastenausgleichsansprüche kraft Abtretung nach wie vor der Klägerin zu.
Die Abtretung seitens der Beklagten zu 1) an ihre Tochter, die Beklagte zu 2), ist unwirksam, weil die Mutter bei dieser Abtretung njcht mehr Gläubigerin der Lastenausgleichsansprüche
 
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war. Daraus rechtfertigt sich die mit der Klage gegenüber der Beklagten zu 2) begehrte Feststellung.
V. Mit Hecht hält das Berufungsgericht auch den Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Ausstellung einer Abtretungsurkunde für begründet.
Diese Entscheidung rechtfertigt sich unter den hier gegebenen Umständen aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen . Hechtsgedanken des §405 BGB. Freilich hat die Beklagte bereits aiTt 1. Dezember 1950 und 16. April 1951 die Abtretung schriftlich erklärt, Gleichwohl kann die Klägerin die Erneuerung der Abtre- , tungsurkunde, die für den Nachweis ihres Hechts wichtig ist (§ 410 BGB), beanspruchen. Sie hat die alten Urkunden entwertet und zurückgegeben, weil sie der Erklärung der Beklagten vertraute, die sich hinterher als unrichtig erwies. Unter diesen Umständen kann sie verlangen, daß der Zustand, der durch das Verhalten der Beklagten zu Unrecht verändert worden ist, wieder-hergestellt werde. Die Beklagte ist nach 2reu und Glauben verpflichtet, die von ihr veranlaßte, der Klägerin nachteilige Änderung zu beseitigen, zu demal da die Ausstellung der Urkunde keine nennenswerte Belastung bedeutet.
Glanzmann Dr. Winkelmann Bietsehe1 Meyer Dr» Vogt
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