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BGH · TO ZR 2/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TO ZR 2/51

Das Vertreterverhältnls zwischen den beklagten Ehemann und der GmbH ist seit dem 31- August 1953 gelöst. Sie haben geltend gemacht, das Darlehn habe vereinbarungsgemäss aus dem Verdienst zurückgezahlt werden sollen, den der beklagte Ehemann als Vertreter der GmbH erzielen würde. Hm dieses Ziel zu erreichen, habe er als Geschäftsführer der GmbH veranlasst, dass dem beklagten Ehemann die von ihm verdiente Provision . Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt» Sie haben den Abweisungsantrag nicht mehr darauf gestützt, dass dem beklagten Ehemann durch die Kündigung ein Schaden entstanden sei. Ic Die Beklagten haben im zweiten Rechtszuge ihr Vorbringen dahin klargestellt, dass sie von dem Kläger keinen Schadensersatz wegen der von ihm ausgesprochenen Kündigung des Vertroterverhältnisses verlangen und die Rückzahlung'des Darlehns auch nicht im Hinblick hierauf verweigern. Der beklagte Ehemann hält sich danach zur Aufrechnung mit seinem gegen die GmbH gerichteten Provisionsanspruch für berechtigt; mindestens glauben die Beklagten die Rückzahlung des Darlehns verweigern zu können, solange der Kläger als Geschäftsführer dieser GmbH dem beklagten Ehemann die verdiente Provision willkürlich vorenthalte. auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, der Kläger habe erklärt, der beklagte Ehemann werde innerhalb Jahresfrist so viel verdient haben, dass ihm die Rückzahlung ein leichtes sein werde; sollte dies aber nicht der Pall sein, so werde er, der Kläger, die Prist zur Rückzahlung verlängern. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Verlängerung der Rückzahlungsfrist in Aussicht gestellt, hält es für unbeachtlich, weil das Vertreterverhältnis schon nach kurzer Zeit gelöst worden sei; im übrigen sieht es diese Behauptung auch nicht für erwiesen an. Es vertritt weiter die Ansicht, dass sich die Beklagten gegen die von dem Kläger geltend gemachte Por-derung nicht mit dem Hinweis auf den angeblichen Anspruch des beklagten Ehemannes gegen die GmbH verteidigen könnten, weil diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. 2«) Dagegen hat das Berufungsgericht die Präge unzureichend behandelt, ob den Beklagten nicht doch im Hinblick auf das von dem Kläger als Geschäftsführer der GmbH gezeigte Verhalten ein Deistungsverweigerungsrecht zusteht. Werden nämlich die Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt, wie es das Oberlandesgericht ersichtlich getan hat, so könnte der Kläger solange und in dem Umfang keine Rückzahlung des Darlehns verlangen, als er dem beklagten Ehemann die ihm gegen die GmbH zustehende Provision vorenthält > Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, dass dem-von einem Gesellschafter oder dem Geschäftsführer persönlich erhobenen Anspruch Einwendungen entgegengesetzt werden, die aus dem Verhältnis des Schuldners zu der GmbH hergeleitet werden. Andererseits ist die Anwendung dieser Grundsätze aber auch nicht auf den Pall der Einmanngesellschaft beschränkt (Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 280/55 vom 7. In der Klageschrift sagt er, dass er in Binöd eine Kettenfabrik betreibe und den beklagten Ehemann als Vertreter eingestellt habe; in Wirklichkeit kam als Geschäfts her rin nur die GmbH in Betracht. Hier tritt er ohne Hinweis auf den Unterschied zu dem Vorhergesagten als persönlicher Gläubiger aufj er vermengt aber diese Stellung ebenfalls wieder mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH, denn er erwähnt als Zweck der Darlehnsgewährung, dass das Geld dem beklagten Ehemann als "Anlauf11 für seine Vertretertä-tigkeit bei der GmbH dienen sollte. Hierbei könnte auch die Stellung des Klägers als Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der GmbH eine entscheidende Rolle gespielt haben; denn in dieser Eigenschaft hatte er aie Durchführung in dem angegebenen Sinne massgebend in der Hand. Der Kläger soll nun, wie die Beklagten behaupten, den angestrebten Erfolg dadurch vereitelt haben, dass er dem beklagten Ehemann die verdiente Provision willkürlich, ohne jeden Rechtsgrund und aus unlauteren Beweggründen vorenthalten habe. Richtig ist zwar, dass er in dem einen Pall als Geschäftsführer der GmbH und in dem anderen als persönlicher Gläubiger aufgetreten istDas würde aber nicht die Anwendung des 5 242 BGB hindern. Denn die rechtliche Unterscheidung zwischen den Eigenschaften des Klägers als gesetzlicher Vertreter der GmbH und als selbständiger Kaufmann kann und darf in einem Pall, wie dem vorliegenden, nicht so streng durchgeführt werden, dass darüber die Einheit der handelnden Person übersehen wird. ten, entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts, doch erheblich sind und hätten behandelt werden müssen- Würden sie sich als zutreffend erweisen, so könnten die Beklagten ihre Leistung verweigern, soweit und solange der Kläger die Auszahlung der von dem beklagten Ehemann verdienten Provisionen durch die GmbH in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise verhindert.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
beklagenEhemannGmbHDarlehnsRückzahlungKlägerBehauptungpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

2333 076
A
TO ZR 2/51
Verkündet am 8. Januar 1958 Woit Scheck., Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
'!) des Kaufmanns Justin 2) der Ehefrau .Alice 3
beide wohnhaft in Simm, WflHBhtr. Beklagte, Berufungskläger-und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigterl Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Fabrikanten Hans ÜBflHfc $»|
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmaehtigter* Rechtsanwalt MKJ-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Grlanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Br. T/inkelmann und Erbel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5. Januar 1955 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück* erwies en.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand t
Der Kläger ist Geschäftsführer und Gesellschafter der ^flVHBBHBPKetten- und Eisenwarenfabrik GmbH in EflD. Er stellte den beklagten Ehemann Mitte April 1953 als Vertreter dieser Pinna ein«, Am 21 April 1953 gewährte er in eigener Person den Beklagten ein Darlehn yon 600 000 ffrs, das diese innerhalb eines Jahres” zurückzahlen sollten. Das Vertreterverhältnls zwischen den beklagten Ehemann und der GmbH ist seit dem 31- August 1953 gelöst.
Der Kläger hat mit de* im September 1953 erhobenen Klage die ^Rückzahlung dieses Darlehns nebst Zinsen verlangt.
Er hat weiter beantragt, den beklagten Ehemann zur Entrichtung von 68 208 ffrs zu verurteilen, die dieser al3 Provisionsvorschuss erhalten haben soll.
Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten. Sie haben geltend gemacht, das Darlehn habe vereinbarungsgemäss aus dem Verdienst zurückgezahlt werden sollen, den der beklagte Ehemann als Vertreter der GmbH erzielen würde. Diese Ver-dienstmöglichkait sei ihm durch die von dem Kläger als Gelt	schüftsführer der GmbH ausgesprochene Kündigung genommen
 worden* Der Kläger habe sich bei der Kündigung allein von persönlichen Gründen leiten lassen. Er habe der beklagten Ehefrau angesonnen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren^ als diese sich geweigert habe, habe er gedroht, er werde nunmehr die Beklagten ”kaputt machen”. Hm dieses Ziel zu erreichen, habe er als Geschäftsführer der GmbH veranlasst, dass dem beklagten Ehemann die von ihm verdiente Provision . nicht ausgezahlt werde.
Das Landgericht hat die Beklagten durch feilurteil zur Zahlung der Darlehn3sunnc ron 600 000 Ifrs liebst Zinsen verurteilt,
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Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt» Sie haben den Abweisungsantrag nicht mehr darauf gestützt, dass dem beklagten Ehemann durch die Kündigung ein Schaden entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Idit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungs^rUiide:
Ac Gemäss § 5 des saarländischen Gesetzes Hr. 421 über das Revisionsgericht vom 7. Juli 1954 (Amtsbl. des Saarlands« S. 991) ist die Revision nur zulässig, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Durchführung des Rechtsmittels aus anderen Gründen geboten
 erscheint.
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Der Senat ist der Auffassung, dass die letztgenannten Voraussetzungen im Hinblick auf die Erörterungen zu B I gegeben sind. •
B, Die von der Revision erhobene Sachrüge greift durch.
Ic Die Beklagten haben im zweiten Rechtszuge ihr Vorbringen dahin klargestellt, dass sie von dem Kläger keinen Schadensersatz wegen der von ihm ausgesprochenen Kündigung des Vertroterverhältnisses verlangen und die Rückzahlung'des Darlehns auch nicht im Hinblick hierauf verweigern. Sie berufen sich vielmehr darauf, dass die Darlchnshingabe mit dem Vertretervertrag in engem Zusammenhangs gestanden habe und dass die Tilgung aus dem Verdienst vorgesehen worden
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sei. Der beklagte Ehemann hält sich danach zur Aufrechnung mit seinem gegen die GmbH gerichteten Provisionsanspruch für berechtigt; mindestens glauben die Beklagten die Rückzahlung des Darlehns verweigern zu können, solange der Kläger als Geschäftsführer dieser GmbH dem beklagten Ehemann die verdiente Provision willkürlich vorenthalte. Diese Auffassung stützen sie u,a. auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, der Kläger habe erklärt, der beklagte Ehemann werde innerhalb Jahresfrist so viel verdient haben, dass ihm die Rückzahlung ein leichtes sein werde; sollte dies aber nicht der Pall sein, so werde er, der Kläger, die Prist zur Rückzahlung verlängern.
Das Oberlandesgericht hat diesem Vorbringen keine Bedeutung beigemessen. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Verlängerung der Rückzahlungsfrist in Aussicht gestellt, hält es für unbeachtlich, weil das Vertreterverhältnis schon nach kurzer Zeit gelöst worden sei; im übrigen sieht es diese Behauptung auch nicht für erwiesen an. Es vertritt weiter die Ansicht, dass sich die Beklagten gegen die von dem Kläger geltend gemachte Por-derung nicht mit dem Hinweis auf den angeblichen Anspruch des beklagten Ehemannes gegen die GmbH verteidigen könnten, weil diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze.
Die Revision greift diese Ausführungen mit Recht an,
1.) Hicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen des Oberlandesgerichts, mit denen es eine etwaige Stundungsabrede mindestens im Zeitpunkt der Urteilsfällung als überholt ansieht. Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen. •
2«) Dagegen hat das Berufungsgericht die Präge unzureichend behandelt, ob den Beklagten nicht doch im Hinblick auf das von dem Kläger als Geschäftsführer der GmbH gezeigte Verhalten ein Deistungsverweigerungsrecht zusteht. Werden nämlich die Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt, wie es das Oberlandesgericht ersichtlich getan hat, so könnte der Kläger solange und in dem Umfang keine Rückzahlung des Darlehns verlangen, als er dem beklagten Ehemann die ihm gegen die GmbH zustehende Provision vorenthält >
Zwar ist es richtig, .dass die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und dass für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (vglo § 13 GmbHGes.). Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, dass dem-von einem Gesellschafter oder dem Geschäftsführer persönlich erhobenen Anspruch Einwendungen entgegengesetzt werden, die aus dem Verhältnis des Schuldners zu der GmbH hergeleitet werden. Das gilt auch für die Palle der sog. Einmanngesellschaft.
Wie aber von der Rechtsprechung und.im Schrifttum seit langem anerkannt ist, versagt der Hinweis auf diese förm-* liehe Verschiedenheit, wenn er gegen Treu und Glauben ver-stosst (vgl. u.a. RGZ 169, 240, 248? BGHZ 22, 226, 230).
Es werden insoweit zwar scharfe Anforderungen gestellt werden müssen (RGZ 156, 271, 277). Andererseits ist die Anwendung dieser Grundsätze aber auch nicht auf den Pall der Einmanngesellschaft beschränkt (Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 280/55 vom 7. Rovembcr 1957). Denn "keine formale Rechtsstellung ist stark genug, um einer unredlichen Beeinträchtigung des Vertragspartners zu dem Vorwand dienen zu dürfen11 (BGHZ 10, 205, 210).
Hier batten die Beklagten Umstände behauptet, die auf eine nach dem beiderseitigen Vertragswillen angestrebte enge Verknüpfung der Verpflichtung zur Darlehnsrückzahlung mit' dem Verdienst des beklagten Ehemanns bei der GmbH hindeuteten. Der Kläger ist unstreitig nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch der beherrschende Gesellschafter der GmbH. Diese Stellung ist noch dadurch verstärkt, dass der für den zweiten vorhandenen Gesellschafter, seinen vermissten Bruder, bestellte Pfleger sein Angestellter ist; die Verhältnisse weichen daher wirtschaftlich und persönlich nicht wesentlich von den bei einer Einroanngesell-schaft bestehenden ab.
Dementsprechend hat auch der Kläger ‘seine eigenen . Rechtsverhältnisse weitgehend mit denen der GmbH gleichgesetzt. In der Klageschrift sagt er, dass er in Binöd eine Kettenfabrik betreibe und den beklagten Ehemann als Vertreter eingestellt habe; in Wirklichkeit kam als Geschäfts her rin nur die GmbH in Betracht. In demselben Satz heisst es weiter, dass er den Beklagten ein Darlebn als Anlauf gegeben habe. Hier tritt er ohne Hinweis auf den Unterschied zu dem Vorhergesagten als persönlicher Gläubiger aufj er vermengt aber diese Stellung ebenfalls wieder mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH, denn er erwähnt als Zweck der Darlehnsgewährung, dass das Geld dem beklagten Ehemann als "Anlauf11 für seine Vertretertä-tigkeit bei der GmbH dienen sollte. Die Gleiclisetzung findet ihren vollkommenen Ausdruck in der Tatsache, dass der Kläger einen Provisions vor schliss von 68 208 ffrs, den der beklagte Bhemann von der Gmbn erhalten haben soll, ohne jede Erläuterung im eigenen Hamen eingcklagt hat.
Bereits diese Vorgänge konnten den Schluss rechtfer-
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tigen, dass das Darlehnsabkommen und der Vertretervertrag in engen Wechselwirkungen standen. Hinzukommi;, dass nach der in diesem Rechtszuge zu unterstellenden Behauptung der Beklagten bei den Verhandlungen sogar ausdrücklich Uber die
 Rückzahlung des Darlehns aus den erwarteten Verdienst des beklagten Ehemanns bei der GmbH gesprochen worden ist. Alles dies könnte die Annahme rechtfertigen, dass die Parteien in der Tat übereinstimmend eine Abdeckung der Schuld mit Hilfe der Provisionsforderungen angestrebb haben. Hierbei könnte auch die Stellung des Klägers als Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der GmbH eine entscheidende Rolle gespielt haben; denn in dieser Eigenschaft hatte er aie Durchführung in dem angegebenen Sinne massgebend in der Hand.
Der Kläger soll nun, wie die Beklagten behaupten, den angestrebten Erfolg dadurch vereitelt haben, dass er dem beklagten Ehemann die verdiente Provision willkürlich, ohne jeden Rechtsgrund und aus unlauteren Beweggründen vorenthalten habe. Sollte dies zutreffen, so könnten ihm die Beklagten allerdings entgegensetzen, dass er gegen Treu und Glauben verstosse, wenn er trotzdem die Rückzahlung des Darlehns verlangt. Richtig ist zwar, dass er in dem einen Pall als Geschäftsführer der GmbH und in dem anderen als persönlicher Gläubiger aufgetreten istDas würde aber nicht die Anwendung des 5 242 BGB hindern. Denn die rechtliche Unterscheidung zwischen den Eigenschaften des Klägers als gesetzlicher Vertreter der GmbH und als selbständiger Kaufmann kann und darf in einem Pall, wie dem vorliegenden, nicht so streng durchgeführt werden, dass darüber die Einheit der handelnden Person übersehen wird.
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Aus dem Gesagten folgt,
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dass die Einwände der Beklag-
ten, entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts, doch erheblich sind und hätten behandelt werden müssen- Würden sie sich als zutreffend erweisen, so könnten die Beklagten ihre Leistung verweigern, soweit und solange der Kläger die Auszahlung der von dem beklagten Ehemann verdienten Provisionen durch die GmbH in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise verhindert.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die
^	Sache	an	das Oberlandesgericht zurückzuverweisen«
II.	Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt, "soweit sie verurteilt sind". Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung auch insoweit zurückgewiesen.
Diese Entscheidung kann nicht gebilligt werden. Das Zivilprozessrecht kennt keine solche Art der Kostenauferlegung. Es hätte daher nach § 92 ZPO dahin erkannt werden müssen, dass die Beklagten einen bestimmten Bruchteil der Kosten zu tragen hatten.
>
III.	Inzwischen sind die Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GrundG auch im Saarland in Kraft getreten (§1 des Gesetzes über* die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 BGBl I, S. 1011 - in Verbindung mit der Beitrittserklärung des Saarlandes vom 14. Dezember 1956 - ABI des Saarlandes 1956 S. 1645 - und dem Vortrag der Bundesrepublik mit Frankreich von 2?. Oktober 1956, Art. 1 - 3CB1 II S. 1587 -).

~ 9 -
Danacb hätte gegebenenfalls die Verurteilung des beklagten Shemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung zu entfallen.
♦
(rlanziaann	Rietschel	Heimann-l'rosien
 Dr. V/inkelmann	Srbel