Juli 1950 übernahm der Kläger für die Beklagte zu 1) die architektonische Bearbeitung, die künstlerische und technische Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht der Gartenhauses Taubertstraße 19® Die Baukosten waren von dem Kläger überschläglich auf 246.000 Btt berechnet worden« Sie sollten bis zu dem 31® Dezember 1950 die Summe von 200.000 DM nicht übersteigen. In der Folgezeit kam es zu Spannungen zwischen dem Kläger und dem- Geschäftsführer der Beklagten zu 3)o Bach einem Aktenvermerk vom 19c Februar 1951 erklärte sich der Kläger bereit, seine Tätigkeit bei den Bauvorhaben in B^H, und K0/) sofort ein- Die Beklagten haben beantragt , die .Klage abzuweisen» Siehaben die Gebührenberechnung des Klägers im einzelnen der Höhe nach.bestritten und dessen Berechtigung, die Umsatzsteuer auf sie abzuwälzen, in Abrede gestellt» Die Beklagte zu 1) hat namentlich die Zugrundelegung einer Bau- derung auf Ersatz des Schadens aufgerechnet, der ihr infolge Bezahlung überhöhter Rechnungen der Installationsfirma "B999k dadurch entstanden sei, daß der Kläger die Rechnungen nach ungenügender Prüfung als berechtigt anerkannt habe» Ferner hat sie gegenüber den Gebührenforderun- Der Kläger hat erwidert, die Baukosten für straße und TfPB^straße hätten -sich durch Sonderwünsche' und zusätzliche Aufträge des Inhabers der Beklagten- zu 1) wesentlich erhöht* Auf Veranlassung der Beklagten zu 1) habe er für alle Räume des Hauses MfBi ^Istraße ^ Zeichnungen angefertigt. und Kf|^ sowie eine arglistige Täuschung der Beklagten zu' 3)-und der Rosa P0HHI der Kläger bestritten* Er hat die Ansicht vertreten, daß der Streit Uber die auswärtigen Bauvorhaben durch den in dem Aktenvermerk vom 19t Februar 1951 niedergelegten Vergleich beseitigt worden sei. eine Pfändung der Klageforderung in Höhe von 8*175»13 IM zu Gunsten der Krankenversicherungsanstalt Bppp, auf Abtretungen des Klägers an diese und das Finanzamt cp| ’ Bas .Urteil des landgerichtB Berlin -vom 8, Mai 1952 unter-Zurückweisung der Berufung dahinLZu ändern, daß die Beklagten verurteilt werden, folgende Beträge zu Gunsten des Klägers, des Finanzamts CpPPPPI und der Krankenversiche-rungsanstalt BpB^beim Amtsgericht Charlottenburg zu hinterlegen, und zwar Der Kläger verlangt die Zahlung des ihm für seine Leistungen als Architekt bei den verschiedenen Bauvorhaben der Beklagten zustehenden Entgelts. berechnet» Das Berufungsgericht ist ihm darin gefolgt und hat dem Kläger für den Bau des Hauses Md^straße 9 Gebühren nach den tatsächlich entstandenen Baukosten (Herstellungskosten) zugebilligt» Die gegen diese Auffassung gerichteten Beanstandungen der Revision sind nicht begründet» Allerdings durfte er, da dieGebühren der Architekten auch in Berlin dem Preisstop unterlagen (§ 5 Nr 8 Berl ?reisfreigabe-AO), und die Verordnung über das Verbot von Pr eiserhöhungen (Preisstop-^VO) vom 26,Wovember 1936 - RGBl* I 955 - ausdrücklich aufrecht erhalten worden ist (§3 Preisfreigabe-AO), im Einzelfalle kein© höhere Vergütung beanspruchen, als ihm nach der letzten preisrechtlich' genehmigten Gebührenordnung zustand. Indessen ist zweifelhaft, ob auch die GOA 1942 preisrechtlich genehmigt worden ist,.Baß sie, wie Pabricius - von Horden-flycht (GOA 2,Aufl S 5) meinen, in der Praxis allgemein angewendet und von den Gerichten nicht beanstandet worden ist, mag darauf beruhen, daß sie nach einer Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 21, August 1942 die Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan gefunden hat, dem auch der Reichskommissar für die Preisbildung angeschlossen war«, Ein Preisverstoß liegt in der Anwendung des § 5 GOA 1950 (BerlFassung) jedoch nur dann, wenn diese Bestimmung ein höheres Entgelt begründete als die Gebührenordnung, die bei Erlaß der PreisstopVO im Jahre 1936 in Geltung war. Das ist die ebenfalls auf einer Anordnung der früheren Reichskammer der bildenden Künste beruhende Gebührenordnung von 1935, die am 1, Juni 1^37 neu gefaßt und vom Reichskommissar für die Preisbildung genehmigt worden ist (Pabricius -von Nordenflycht aaO), Biese Gebührenordnung aber stimmt, soweit die von der Revision beanstandeten Ansätze in Betracht kommen, mit § 5 der GOA 1950 (BerlFassung) darin überein, daß sich die Gebühr nach' der Höhe der Herstellungssumme richtet (§ 2 Abs 1 GOA 1937)« 2, Eie Revision rügt, das Berufungsurteil lasse eine Begründung dafür vermissen, weshalb die dem Kläger für den Ausbau des Schwimmbeckens zustehende Gebühr nach den höheren Sätzen des Bauvorhabens ÜÜ^BBstraße B ab-zurechnen sei.» Für die Frage, mit welchem Haus die dem Kläger für die Herstellung des Schwimmbeckens zustehenden Gebühren abzurechnen sind, kommt es somit nicht darauf an, zu welcher Zeit und in welchem Zusammenhang mit der Herstellung des Schwimmbeckens begonnen worden ist, wie das Berufungsgericht meint; vielmehr hat sich die Gebührenberechnung des Klägers für seine Mitwirkung am Bau des Beckens nach den Baukosten des Gebäudes zu richten, mit dem das Schwimmbecken räumlich zusammenhängt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Gebühr für die Wiederherstellung des Schwimmbeckens sei mit dem Bauvorhaben (D^B^straße 0} abzurechnen, erweist sich hiernach für den,Ball als rechtsirrig, daß das Schwimmbecken eine Einheit mit dem Hause MBBBs'traße BP bildet» Da das Berufungsgericht den Behauptungen der Parteien über die Lage des Schwimmbeckens nicht nachgegangen 1st, durfte es, ohne diese Zweifel zu beheben, dem Kläger keine höheren Gebühren zusprechen, als ihm erwachsen wären, wenn er seine Vergütung in Anlehnung an die mit dem Bau MBHfestraße ^entstandenen Kosten berechnet hätte» Soweit dem Kläger dadurch, daß er seine Gebühr im Zusammenhang mit den Baukosten für IBHHPstraße BP errechnet hat, eine höhere Vergütung zugesprochen worden ist, war das ange-fochtene Urteil mithin aufzuheben» 3« Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere .auf.Grund der Bekundungen der Zeugen DflHB* H< BpPund GBBBMfein Verbindung mit dem Gutachten des Brcf, JftBB sieht das Berufungsgericht es als erwiesen an, daß mindestens durch die stillschweigende Entgegennahme der für die Einrichtung von Bäumen des Hauses MBPP ^Pstraße BP eingereichten Entwürfe und Zeichnungen des Klägers zwischen diesem und der Beklagten zu 1) ein Vertrag über die Mitwirkung des Klägers bei der Einrichtung des Hauses MBVPetraße BP zustande gekommen sei» Bas Berufungsgericht billigt dem Kläger für diese Leistungen ein Honorar nach der GOA 1950 (BerlPassung) zu, weil die Parteien auch bei dem Bauvorhaben von dieser Gebührenordnung ausgegangen seien. 2. April 1951, sprächen gegen die Annahme, daß der Kläger auch mit der Einrichtung des Hauses beauftragt worden sei. Hie Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Einverständnis mit dem Inhaber der Beklagten su 1) bei der Einrichtung des Hauses M^BBstraße mitgewirkt habe, liegt auf tatsächlichem Gebiet, Ihr kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Es trifft auch nicht zu, daß der Berufungsrichter die von der Revision zitierten Schreiben unberücksichtigt gelassen habe* Hie Schreiben vom 27 * und 28. Has Schreiben vom 17 - Februar 1951 enthält zwar eine Reihe von Beanstandungen der Tätigkeit des Klägers, spricht aber nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger in Kenntnis der Beklagten bei der Einrichtung mitgewirkt habe. Hie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Gutachten des Sachverständigen Frof.RBB gestützte Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit des Klägers ausreiche, um ihm eine Vergütung auch für die Einrichtung des Hauses MBHBstraße BP zuzubilli-gen, wird somit durch die von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben nicht erschüttert, b) Auch die Einwendungen der Revision gegen die Höhe der für die Mitarbeit des Klägers bei der Einrichtung errechnten (Jebühren sind nicht begründet. Es bedarf keiner näheren Prüfling, ob das Berufungsgericht das Honorar für die hier in Betracht kommenden Leistungen des Klägers mit Recht naoh der GOA 1950 (BerlPassung) berechnet hat., 1.) Bas Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) für ihre Behauptung, daß der Kläger ungerechtfertigt hohe Rechnungen der Firma B^HHIHl anerkannt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe, als beweisfällig angesehen und einen Brsatzanspruch der Beklagten insoweit verneint. Es genügte nicht, daß die Beklagte behauptete, für die Ausführung der fraglichen Arbeiten seien teilweise die doppelten und dreifachen Sätze der normalen Preise berechnet und vom Kläger gebilligt, sie sei dadurch sowie durch andere Preisüberschreitungen um mehr als 50 000 BM geschädigt worden (vgl Schriftsatz vom 21.September 1951 S 1), oder bei der Prüfung der Rechnungen seien Preisforderungen festzustellen, die selbst böi großer Toleranz das Bop'pelte der zulässigen Kosten betrügen, schon die Nachprüfung einer Rechnung über Nebenarbeiten habe einen Überpreis von 2.453,58 JM ergeben (vgl Schriftsatz vom l.Bezember 1952 S 20 f). Januar 1951 von der Unternehmerin erfahren habe, es sei mit Preiserhöhungen zu rechnen, rechtfertigt nach Ansicht des Berufungsgerichts keine Schadenersatzansprüche der Beklagten, weil der Kläger keine Kostengarantie übernommen und die Beklagte dem Kläger durch Kündigung des Vertrages die Möglichkeit genommen habe, die weiteren Arbeiten zu günstigeren Preisen zu vergeben und die von ihm veranschlagte Bausumme einzuhalten. aa) Die Auffassung des Berufvingsgerichts, daß der Kläger neben dem mit der Beklagten zu 3) geschlossenen Bienst vertrage nicht auch die Verpflichtung übernommen hat, für die Einhaltung der von ihm veranschlagten Bau- Baß er aber auch die Gewähr übernahm, für jeden der Beklagten zu 3) und Rosa E^HHi aus einer Erhöhung der Baukosten entstehenden Schaden einzustehen, kann nicht angenommen werden, weil der Kläger,* selbst wenn im Bezember 1950 mit einer Erhöhung der Baukosten noch nicht zu rechnen gewesen sein sollte, die künftige Entwicklung des Baumarkts jedenfalls für den bis zur Fertigstellung der Bauvorhaben währenden Zeitraum nicht übersehen konnte. bb) Der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt ergibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung der Beklagten und Rosa durch den Kläger« Las Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhänge auf das Gutachten des Sachverständigen Prof * R0B der den vom Kläger im Dezember 1950 errechneten Baupreis nicht für zu niedrig erklärt hat. Im übrigen hat nach den PestStellungen des Berufungsgerichts auch der Zeuge !1MI' sich seinerzeit bereit erklärt, die Bauvorhaben in und K^zui Preise von 45*- DM je Kubik- Venn demgegenüber die von den Beklagten benannten Zeugen bekunden sollten, daß die Kosten für soziale Wohnungsbauten in der Bundesrepublik bereits Ende des Jahres 1950 bei* 58 oder gar 60 bis 65 DM gelegen hätten, so würde dies zu dem Wachweise dafür, daß der Kläger die Kosten absichtlich zu niedrig angegeben habej um die Aufträge zu erhalten, nicht ausreichen; denn der Kläger, dessen Tätigkeit sich im wesentlichen auf.BJ((^;be schränkte, brauchte von der in das Zeugnis westdeutscher Architekten gestellten Steigerung der Baukosten damals noch keine Kenntnis .erlangt .zu haben. Dem Kläger standen, wenn man von seiner Vergütung absieht, für den-Bau in Bonn 230 000 DH zur Verfügung, Mit Schreiben vom 4. Bei dieser Sachlage genügte es nicht, wenn das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Beklagten und der Rosa Pikuritz mit dem Hinweis darauf verneinte, daß der Kläger keine Kostengarantie Übernommen habe und daß die Beklagte ihm durch die Kündigung des Dienstver-trages keine Gelegenheit gegeben habe, die weiteren Arbeiten zu einem günstigeren Preise zu vergeben und die von ihm veranschlagte Bausumme einzuhalten. Als der Kläger von der in Aussicht stehenden Erhöhung der Baukosten am 18.Januar 1951 erfuhr, hätte die Beklagte zu 3) bei rechtzeitiger Benachrichtigung das Bauvorhaben noch aufgeben, Jedenfalls aber den Beginn der Bauarbeiten hinausschieben können. Hätte das Kammergericht alle diese Umstände geprüft, so wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger seine Pflichten als Architekt schuldhaft verletzt und der Beklagten zu 3) und Rosa P(0HBaus dem Gesichtspunkt, der positiven Vertragsverletzung für den Schaden einzustehen hat, der diesen durch: die unterlassene..Benachrichtigung von der voraussichtlichen Erhöhung der Bau- b) Baß die Geltendmachung von Schadensersatzansprü-chen wegen eines etwaigen Verschuldens des Klägers bei Glauben verstoße, weil die Beklagte zu 3) und Rosa Pilcu-ritz sich derartige Ansprüche bei der Besprechung vom 19. Es mag nach Treu und Glauben verlangt werden kann, daß sie bei dieser Unterredung, die in erster Linie auf eine möglichst sofortige Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei den westdeutschen Bauvorhaben abzielte, mit Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger hervortraten. Februar 1951 allenfalls der Ansicht, der Kläger hafte ihnen für den .Schaden, der ihnen dadurch entstanden sei, daß sie sich im Vertrauen auf seine vermeintlich unrichtigen Angaben über die voraussichtliche Höhe der Baukosten auf die westdeutschen Bauvorhaben eingelassen hätten. Bie Beklagte zu 3) könnte vielmehr nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihr und Rosa P durch die unterlassene Benachrichtigung von der in Aussicht stehenden Erhöhung der Baukosten fUr das Haus in B entstanden ist. Unter diesen Umständen kann auch von einem Verzicht satzansprüche oder von deren Verwirkung infolge unterlassener Geltendmachung bei der auf die Abberufung des Klägers gerichteten Verhandlung nicht gesprochen werden® Der Kläger konnte auch aus dem Schweigen der Vertreter der Beklagten nicht den Schluß ziehen, daß diese wegen Verletzung seiner Pflichten bei dem Bauvorhaben in Bonn keine Ansprüche gegen ihn erheben würden® Auch das Verhalten der Beklagten in der Folgezeit, insbesondere deren Weigerung, dem Kläger die geforderte weitere Vergütung für seine. Tätigkeit als Architekt zu bezahlen, berechtigten diesen nicht zu der Annahme, daß die Beklagten Schadensersatz ansprüche im Zusammenhang mit den westdeutschen Bauvorhaben gegen ihn nicht geltend machen würden. Berücksichtigt man schließlich, daß von der Beendigung der Tätigkeit des Klägers bis zur Erhebung der Gegenforderungen in diesem Rechtsstreit nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt, so kann von einer Verwirkung der Schadensersatzansprüche, wie sie das Berufungsgericht annimmt, keine Rede sein. senen Benachrichtigung von der voraussichtlichen Erhöhung der Kosten für das Bauvorhaben in BQB möglicherweise erwachsen ist, allerdings nicht begründen, Durch das diesbezügliche Vorbringen sollte vielmehr der Schaden erläutert werden, den die Beklagten dadurch erlitten haben wollen, daß sie sich im Vertrauen auf die im Dezember 1950 gemachten Angaben des Klägers über die vermutliche Höhe "der Baukosten zur Ausführung der westdeutschen Bauvorhaben'entschlossen haben. Es liegt auf der Hand, daß dieser Schaden sich wesentlich anders gestaltet und deshalb auch einer anderen Begründung bedarf als der Schaden, dessen Ursache in der unterlassenen Mitteilung des Klägers von einem Ansteigen der Baupreise im Januar 1951 liegt. Es geht aber nicht an, die Entstehung jeden Schadens deshalb zu verneinen, weil es der Beklagten zu 3) gelungen sei, bei dem Bau in B|Hteinen Betrag von rund 400.000 DM steuerbegünstigt anzulegen, wie es. ge einer wesentlich kostspieligeren Herstellung des Hauses in durch Unterlassung der Bauten in und K^§ und vielleicht auch infolge der Unmöglichkeit, die für diese Bauvorhaben bereit gestellten Mittel in anderer Weise steuerbegünstigt anzulegen, nicht aus. Jedenfalls läßt sich bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens die Möglichkeit, daß der Beklagten und Rosa durch das Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden ist, nicht in Abrede stellen. Da der Rechtsstreit, soweit die hier zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Betracht kommen, noch nicht zur Entscheidung reif ist, vielmehr den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, zu der veränderten Beurteilung der Rechtslage Stellung zu nehmen, wird das Kammergericht Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 3) und Rosa Pj^HB unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung des Klägers durch Unterlassung der Benachrichtigung von der Erhöhung der Kostenanschlagssumme erneut zu prüfen haben. Ob den Beklagten durch das in Rede stehende Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden ist, läßt sich in diesem Stadium des Rechtsstreits noch nicht übersehen.
f VII ZH q/56 * i‘ Verkündet am 6 »Dezember 1956 Jodas ,Justizangestellter , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2331 012 Im H.amen des Volkes In dem Rechtsstreit 1» der Firma ?BHB? 2o der Firma B| _ schränkt er Haftung in __ ________ MBB vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Kauf-mann MBB_1& GBflBBBM und den Kaufmann L& Co, Alleininhaber Walter \t IBBBstraße MBB? Gesellschaft mit be-PSflBBi, RI 3o der Firma CMBBBBBWohnunjflhau-Gesellschaft mit be- schränkter Haftung in BMMHB iMBBstraße____________ vertretendurch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Walter PflBflB in bMBB-uBBBMB^ Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt Prof.Br< gegen den Architekten Karl-Friedrich DBI^Bift BM^B~C| tllee#, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15® November 1956 unter Mitwirkung des Senaispräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr.Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und H.Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14«April 1955 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen v Tatbestands Auf Grund des schriftlichen Architektenvertfages vom 8. Juli 1950 übernahm der Kläger für die Beklagte zu 1) die architektonische Bearbeitung, die künstlerische und technische Oberleitung sowie die örtliche Bauaufsicht der Gartenhauses Taubertstraße 19® Die Baukosten waren von dem Kläger überschläglich auf 246.000 Btt berechnet worden« Sie sollten bis zu dem 31® Dezember 1950 die Summe von 200.000 DM nicht übersteigen. Nach Erschöpfung dieses Betrages behielt sich die .Beklagte zu 1) weitere Entschließungen vor. Das Honorar des Klägers errechnete sich nach § 4 des Vertrages gemäß der Bausumme nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) in der Fassung vom 1. Januar 1950 (sog. Berliner Passung). Die Bauarbeiten wurden unter der Leitung .des Klägers in der Zeit von Juli 1950 bis April 1951 ausgeführt. Der Kläger wirkte auch bei der Einrichtung mit. Ober den Umfang dieser Tätigkeit herrscht zwischen den Parteien Streit. Der Kläger erhielt ferner von der Beklagten zu 2), deren Gesellschafter oder Mitgesellschafter der Inhaber der Beklagten zu 1) ist, den Auftrag zur Leitung des Umbaus und Ausbaus ihrer Büroräume in Schließlich wurde der Kläger im Dezember 1950 von der Beklagten zu 3), deren Teilhaber und Geschäftsführer der Inhaber der Beklagten zu 1) ist, damit betraut, je ein Grundstück in BfBftund P(mHIfür die Beklagte zu 3) und ein weiteres Grundstück in Kf^lfür Fräulein Rosa PflBHI zu erwerben. Es war vorgesehen, die Grundstücke im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus unter Ausnutzung Arbeiten zur Wiederherstellung der in B I* • MI istraße m gelegenen Villa sowie des benachbarten der Steuervergünstigungen des § 7 Q des Einkommensteuergesetzes zu bebauen*, Die Grundstücke wurden im Dezember 1950 für 70c000, 50,000 und 105,000 DM angekauft0 Der Kläger fertigte für die drei Grundstücke die Vorentwürfe, die Entwürfe und Bauvorlagen und nahm die Massen- und Kostenberechnung vor, Mit der Bebauung des Grundstücks in Bonn wurde im Januar 1951 begonnen. In der Folgezeit kam es zu Spannungen zwischen dem Kläger und dem- Geschäftsführer der Beklagten zu 3)o Bach einem Aktenvermerk vom 19c Februar 1951 erklärte sich der Kläger bereit, seine Tätigkeit bei den Bauvorhaben in B^H, und K0/) sofort ein- zustellen; er stellte in Aussicht, für * seihe Bemühungen nach der GOA 1950 (Berliner Fassung) zu-liquidieren und erklärte sich-bereit, die Original Zeichnungen nebst Schriftwechsel und Unterlagen der Beklagten zu 1) zu übergeben* Unter Zugrundelegung der GOA 1950 (BerlFassung) für alle ihm erteilten Aufträge verlangt der Kläger für seine Tätigkeit • -von der Beklagten zu l)s für den Bau des Hauses MjMUstraße 0) unter Zugrundelegung einer Bausumme von 363*450 DM nach Bauklasse IV 290802,90 DM, für die Einrichtung einer Reihe von Zimmern im Erdgeschoß dieses Hauses einschließlich Dekorationen (Bauklasse VI) nach einem Betrage von 133»400 DM 15,464,40 DM, zuzüglich 3,09 $> Umsatzsteuer von 45,267,30 DM 1,398,75 DM? für den Umbau des Hauses ^fHMMtraße 0$ nach einer Bausumme von 1287702753 DM und Bauklasse. IV zuzüglich 1/3 Zuschlag für Umbauten 11,325,82 DM, für Steinsetzarbeiten und den Gartenzaun- (Baukosten 2.271,80 DM,Bauklasse i) 124,95 DM, für ein Schwimmbecken (Baukosten 11,855,08 DM, Bauklasse III + 1/3 Zuschlag) 1.217,12, DIL Seitenbetrags 59o333,94 DM Übertrags zuzüglich 2 <f* für Bauführung nach einer Bau-summe von 142 . 829,41 IM für die Einrichtung des Hauses Be ^0 (Bauklasse 71) nach einem Betrage von 47-559t58 IM * « zuzüglich 5,09 # Umsatzsteuer von 22*801,10 DM 59-333,94 IM 2.856,59 IM; 7-276,62 DM, 704,55 DM insgesamts 70.171,70 IM; Hiervon bringt der Kläger die erhaltenen Vorschüsse in Höhe von in Abzug, so daß ein von der Beklagten zu 1) zu zahlender Restbetrag von verbleibt; von der Beklagten zu 2)% und von der Beklagten zu 3)s für das Bauvorhaben in Bonn nach einer geschätzten Bausumme von 220.000 DM und Bau-klasse IV einschließlich Umsatzsteuer und für das Vorhaben in RHHHB (geschätzte Bausumme s 400.000 DM, BauJclasse IV einschließlich Umsatzsteuer) 24.000c— DM 46.171,70 DM 1.009,10 DM 7-927,62 DM 11.481,10 DM insgesamts 19-408,72 DM; hierauf bringt der Kläger das vorschußweise erhaltene Honorar in Höhe von 12.0001 — pM in Anrechnung, so daß ein Restbetrag von 7.408,72 DM .verbleibt. Unter Berücksichtigung einer Pfändung der Klageforderung durch das Finanzamt in Höhe von 25.000 DM hat der Kläger zunächst beantragtj a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an das Finanzamt 25-000 DM und an ihn weitere 21.171,70 DM nebst 4 # Zinsen von 21.898,89 DM seit dem 7- März 1951, von 9-482,63 IM seit dem 11.Mai 1951 und von 14.790,18 DM seit dem • 27. Juni 1951 zu zahlen; 5 - b) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 1.009>10 UM nebet 4 i> Zinsen seit dem 3«März 1951 zu zahlen; o) die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an ihn 7«408,72 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 19«Februar 1951 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt , die .Klage abzuweisen» Siehaben die Gebührenberechnung des Klägers im einzelnen der Höhe nach.bestritten und dessen Berechtigung, die Umsatzsteuer auf sie abzuwälzen, in Abrede gestellt» Die Beklagte zu 1) hat namentlich die Zugrundelegung einer Bau- ♦ ♦ , * summe von 363«450»- DM für das Haus M(|HNtfaße den Ansatz einer Vergütung für die Einrichtung dieses Hauses nach einem Betrage von 133«400 DM und die .Bemessung der Gebühren für die Herstellung des Schwimmbeckens in Anlehnung an die Baukosten des Hauses T^JIB&traße 9 beanstandet» Sie hat bestritten, dem Kläger einen Auftrag zur Mitwirkung bei der Einrichtung des Hauses li^HBstraße fll erteilt zu haben» Hierzu hat sie angeführt, mit der Innen-ausstattung habe sie ausschließlich die Firma $99^ betraut» V99kße± selbständiger Raumgestalter, so daß die Mithilfe des Klägers nicht erforderlich gewesen sei» Die von ihm teilweise angefertigten Zeichnungen für die Einrichtung habe sie als nicht geeignet 'zurückgewiesen0 Gegenüber einem etwa verbleibenden Vergütungsanspruch des Klägers hat die Beklagte zu 1) einmal mit einer For- . derung auf Ersatz des Schadens aufgerechnet, der ihr infolge Bezahlung überhöhter Rechnungen der Installationsfirma "B999k dadurch entstanden sei, daß der Kläger die Rechnungen nach ungenügender Prüfung als berechtigt anerkannt habe» Ferner hat sie gegenüber den Gebührenforderun- gen mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die ihr in Höhe von 50»000 DM von der Beklagten zu 5) und in Höhe von 25«000 DM von Rosa abgetreten worden seien» Zur Begründung der Gegenansprüche hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, ihr Inhaber und seine Schwester Bosa hätten die Beklagte zu 3) gegründet, um Gelder, die sonst hoch hätten versteuert .werden müssen, steuerbegünstigt für den sozialen Wohnungsbau zu verwenden# Zur Ausführung derartiger Bauten seien die Grundstücke in B^fc und angekauft worden# Dies sei geschehen* nachdem der Kläger, dem der Sachverhalt, insbesondere, die für die Bauten zur Verfügung stehenden Mittel der Höhe nach genau mitgeteilt worden seien, die- voraussichtlichen Baukosten auf 42 - 45 DM je umbauten Kubikmeter veranschlagt und versichert habe, daß die geplanten Bauten mit den genannten Beträgen durchzuführen seien# In Wirklichkeit habe der Baupreis schon Ende des Jahres 1950 bei 60 H je Kubikmeter gelegen# Die Ausführung des Baues in B^Hhabe über lOOoQOO DM mehr gekostet, als von dem Kläger veranschlagt worden sei# Die Bebauung der Grundstücke-in ^Hlund E^sei deshalb aufgegeben worden# Die Grundstücke seien nur mit Verlust wejlterzuveräußern* Die Beklagte zu 3) habe den Architektenvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger angefochten# Sie und Rosa ?®BBBfcseien berechtigt, die an den Kläger für 'dessen Bemühungen bei den Bauvorhaben gezahlten Vorschüsse von 18»000 DM zurückzuverlangen» Der Kläger sei ferner verpflichtet, der Beklagten zu 3) und Bosa BfHHH ^en Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden sei, daß sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Klägers die Grundstücke angekauft und sonstige Unkosten gehabt hätten# Diesen Schaden haben* die Beklagten auf 137o849$94 DM beziffert# Auch die Beklagten zu 2) und 3) 1- •J ’• f t *, ' i' :. 5 haben gegenüber der Klagefordenmg teils mit abgetretenen, teils mit eigenen Schadensersatzansprüchen aus den genannten Rechtsgründen aufgerechnet „ Der Kläger hat erwidert, die Baukosten für straße und TfPB^straße hätten -sich durch Sonderwünsche' und zusätzliche Aufträge des Inhabers der Beklagten- zu 1) wesentlich erhöht* Auf Veranlassung der Beklagten zu 1) habe er für alle Räume des Hauses MfBi ^Istraße ^ Zeichnungen angefertigt. Die Räume seien nach seinen Entwürfen ausgestaltet, und' eingerichtet wor-den« hfHK^abe nur die handwerkliche Ausführung seiner Entwürfe vorgenommen* Das Schwimmbecken sei* zusammen mit dem .Ausbau von 'tPflHBetraße in Auftrag gegeben wordene •Es bilde mit dbm Hauptwerk ein einheitliches Ganzes und sei nach entsprechenden-Sätzen zu honorierenc Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Beklagten zu 1) und 3) sowie von Rosa ka* der Kläger in Abrede gestellt. Die Höhe der Rechnungen der Firma B0HHB . sei auf} zahlreiche Änderungswünsche des Inhabers der Beklagten zu 1).zurückzuführen. Unrichtige Angaben über die voraussichtlichen Kosten der Bauvorhaben in B^§, und Kf|^ sowie eine arglistige Täuschung der Beklagten zu' 3)-und der Rosa P0HHI der Kläger bestritten* Er hat die Ansicht vertreten, daß der Streit Uber die auswärtigen Bauvorhaben durch den in dem Aktenvermerk vom 19t Februar 1951 niedergelegten Vergleich beseitigt worden sei. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage in vollem Umfange stattgegeben* Gegen das erstinstanzliche Urteil haben die Beklagten mit dem Ziel auf Abweisung der Klage Berufung eingelegt* Mit Rücksicht auf Q M eine Pfändung der Klageforderung in Höhe von 8*175»13 IM zu Gunsten der Krankenversicherungsanstalt Bppp, auf Abtretungen des Klägers an diese und das Finanzamt cp| auf die von den genannten Behörden berechnet en Verzugszinsen und Säumniszuschläge wegen rückständiger Beiträge und Steuern und auf die in der Zwischenzeit von 3 auf 4 # erhöhte Umsatzsteuer hat der Kläger wegen des Verzuges der Beklagten im Wege der Anschlußberufung die Zinsansprüche erhöht und sein'Klagebegehren im zweiten Recht sauge, wie folgt, zuskmaengefaßts ’ Bas .Urteil des landgerichtB Berlin -vom 8, Mai 1952 unter-Zurückweisung der Berufung dahinLZu ändern, daß die Beklagten verurteilt werden, folgende Beträge zu Gunsten des Klägers, des Finanzamts CpPPPPI und der Krankenversiche-rungsanstalt BpB^beim Amtsgericht Charlottenburg zu hinterlegen, und zwar a) die Beklagte zu l)s 46c 171,70 BML nebst 13 # jährlicher Zinsen von 21o898,89 DM seit dem 7o März 1951, von 9»482,63 DM seit dem 11. Mai 1951 und von 8.618,48 DM seit dem 27» Juni 1951 und 9 1/2 # jährlicher Zinsen von 6.171,70 IM seit dem 27. Juni 1951 sowie 1 # von 46.171,70 Hl; b) die Beklagte zu 2)i 1.009,10 IM nebst 9 1/2# jährlicher Zinsen seit dem 3« März 1951 sowie 1 # von 1.009,10 BM; c) die Beklagte zu 3)t 7.408,72 BM nebst 9 1/2 # jährlicher Zinsen seit dem 19. Februar 1951 sowie 1 # von 7»408,72 DKL Die Beklagten haben um Zurückweisung der Anschlußberufung gebetenö Das Kammergericht hat unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen auf die Rechtsmittel der Parteien a) die Beklagte,zu 1) zur.Hinterlegung von 31*318,66 DM nebst *13 $ jährlicher Zinsen von 21.898,89 DM seit dem 7« März 1951 und von 9c419,77 DM seit dem 11.März 1951, ferner von 1 $ von 31-318,66 DM = 313,19 DM, b) die Beklagte zu 2) zur Hinterlegung von 980,51 DM nebst 9 l/2 # jährlicher Zinsen seit dem 3» März 1951, ferner von 1 £ von 980,51 DM =" 9,80 DM, c) die Beklagte *zu 3) zur Hinterlegung-von'4-659,80 DM nebst 9 l/2. jk jährlicher Zinsen seit dem 19« Februar 1951 ferner von 1 f> von 4.659,80 DM = 46,60 DM • , t / verurteilt uncTdie weitergehenden Klageanträge abgewiesen, * \ j. r • • ■ Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel auf vollständige Abweisung der Klage weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt. • 4 # * * . • r , % Entscheidungsgründe s • I. Der Kläger verlangt die Zahlung des ihm für seine Leistungen als Architekt bei den verschiedenen Bauvorhaben der Beklagten zustehenden Entgelts. 1. Rach § 4 des der Wiederherstellung des Hauses ^Mtraße ^lund dem Umbau des Hauses !EfBHis^raße 9 ±ri zu-Grunde liegenden Vertrages vom 8. Juli 1950 sollte sich der Honoraranspruch des Klägers entsprechend der Bausumme nach der Gebührenordnung für Architekten in der Passung vom 1. Januar 1950 (BerlFassung) bemessen. Der Kläger hat seine Vergütung nach dieser Gebührenordnung t -■ 10 - berechnet» Das Berufungsgericht ist ihm darin gefolgt und hat dem Kläger für den Bau des Hauses Md^straße 9 Gebühren nach den tatsächlich entstandenen Baukosten (Herstellungskosten) zugebilligt» Die gegen diese Auffassung gerichteten Beanstandungen der Revision sind nicht begründet» a) Ob die, in der Zeitschrift «Neue Bauwelttt (1950, 1 ff) abgedruckte Gebührenordnung vom 1» Januar 1950, die vom Bund Deutscher Architekten ausgearbeitet, aber preis-rechtlich nicht genehmigt worden ist (Roth-Gaber GOA 2«Aufl S 28), deshalb als revisibles Recht:zu gelten hat, weil sie Über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus angewendet worden ist, kann dahingestellt bleiben; auch wenn die Gebührenordnung nur in Berlin Geltung erlangt haben sollte, ist die Revisionsrüge, die Berechnung der Gebühr nach den Herstellungskosten verstoße gegen die Preisvorschriften, vom Revisionsgericht nachprüfbar» Denn die Revision wendet sich nicht gegen die Anwendbarkeit der GOA 1950 (BerlFassung) als solcher;.sie glaubt vielmehr, daß gewisse Bestimmungen dieser Gebührenordnung deshalb nicht angewendet Werden dürften, weil sie gegen die Preis-stopvorschriften verstießen« Sie lügt damit eine in der Gebührenvereinbarung liegende Verletzung der Preisbestimmungen., Diese aber stellen, auch soweit sie nur für Berlin erlassen worden sind, revisible Normen dar (BGHZ 4, 220; 6, 49 ff)» Die Anordnung über die Freigabe von Preisen (Preisfreigabe-AO) vom 14» April 1950 - V0B1 für Groß-Berlin I, 155 - läßt u.a. die Vorschriften über die Entgelte der Architekten unberührt (§ 5 Nr 8)„ Sie paßt sich sowohl nach ihrer Einleitung als auch inhaltlich in allen wesentlichen Punkten dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Preisrecht an und stimmt mit der für das - 11 ~ I t * • fr i*’ rr \ j %■ ' f 'i t Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlassenen Anordnung vom 25o Juni 1948 (WiGBl 1948, 61) weitgehend überein,Unter diesen Voraussetzungen bestehen gegen die. Revisionsfähigkeit der hier in Betracht kommenden Berliner Rechtsnormen keine Bedenken (BGHZ 6, 50)* b) Entsprechend dem das Recht der Schuldverhältnis- * se beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit war der Kläger nicht gehindert, die Zahlung seiner Gebühren nach der GOA 1950 (BerlFassung) zu verlangen. Allerdings durfte er, da dieGebühren der Architekten auch in Berlin dem Preisstop unterlagen (§ 5 Nr 8 Berl ?reisfreigabe-AO), und die Verordnung über das Verbot von Pr eiserhöhungen (Preisstop-^VO) vom 26,Wovember 1936 - RGBl* I 955 - ausdrücklich aufrecht erhalten worden ist (§3 Preisfreigabe-AO), im Einzelfalle kein© höhere Vergütung beanspruchen, als ihm nach der letzten preisrechtlich' genehmigten Gebührenordnung zustand. Das Berufungsgericht meint, das sei die GOA 1950 (BerDFassung), weil das zuständige Preisamt .seit dem 30, Mai 1950 gegen die Anwendung der Gebührenordnung keine* Einwendungen mehr erhoben habe. Es Verkennt hierbei jedoch, daß ein Geschäft wegen Verstoßes gegen die Preisvorschriften auch dann verboten bleibt, wenn die- Preisbehörde nicht einschreitet. Die zivilrechtlichen Folgen einer Verletzung der Preisvorschriften (•§ 134 BGB) treten unabhängig davon ein, ob die Preisbehörde Grund zu dem Einschreiten findet oder ob sie den Preisverstoß hingehen läßt. Die Revision will die von dem Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste erlassene Anordnung über die Gebühr der Architekten vom 15« August . 1942, insbesondere deren § 4 Abs 3 anwenden. Sie sieht - den Verstoß gegen den Preisstop darin, daß der Kläger bei der Berechnung seiner Gebühren entsprechend dem § 5 der «r GOA* 1950 (BerlPassung) yon der Herst ellungs summe ausge-gangen.sei, während nach § 4 Abs 3 der GOA 1942 bei einer Erhöhung der Baukosten grundsätzlich die Kostenanschlagssumme und nur unter bestimmten - naoh ihrer Ansicht hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen die endgültigen Baukosten für die Gebührenerrechnung maßgebend seien.» Indessen ist zweifelhaft, ob auch die GOA 1942 preisrechtlich genehmigt worden ist,.Baß sie, wie Pabricius - von Horden-flycht (GOA 2,Aufl S 5) meinen, in der Praxis allgemein angewendet und von den Gerichten nicht beanstandet worden ist, mag darauf beruhen, daß sie nach einer Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 21, August 1942 die Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan gefunden hat, dem auch der Reichskommissar für die Preisbildung angeschlossen war«, Ein Preisverstoß liegt in der Anwendung des § 5 GOA 1950 (BerlFassung) jedoch nur dann, wenn diese Bestimmung ein höheres Entgelt begründete als die Gebührenordnung, die bei Erlaß der PreisstopVO im Jahre 1936 in Geltung war. Das ist die ebenfalls auf einer Anordnung der früheren Reichskammer der bildenden Künste beruhende Gebührenordnung von 1935, die am 1, Juni 1^37 neu gefaßt und vom Reichskommissar für die Preisbildung genehmigt worden ist (Pabricius -von Nordenflycht aaO), Biese Gebührenordnung aber stimmt, soweit die von der Revision beanstandeten Ansätze in Betracht kommen, mit § 5 der GOA 1950 (BerlFassung) darin überein, daß sich die Gebühr nach' der Höhe der Herstellungssumme richtet (§ 2 Abs 1 GOA 1937)« Hiernach verstößt die Anwendung der GOA 1950 (Berl Passung) entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Preisstopvorschriften, soweit der Kläger seine Vergütung nach den tatsächlichen Baukosten errechnet hat, Bie - 15 Gebührenberechnung, wie sie das Kammergericht vorgenom-men hat, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, 2, Eie Revision rügt, das Berufungsurteil lasse eine Begründung dafür vermissen, weshalb die dem Kläger für den Ausbau des Schwimmbeckens zustehende Gebühr nach den höheren Sätzen des Bauvorhabens ÜÜ^BBstraße B ab-zurechnen sei.» Eas Kammergericht rechnet das Schwimmbecken den Baukosten des Hauses 'PBPPM'fc:rajß? B hinzu, weil es im Zuge des Wiederaufbaues dieses Grundstücks wiederhergestellt worden sei. Biese .Auffassung wäre zutreffend, wenn der Kläger für den Bau der Häuser Mpp^straße Bll und (CPBUstraße Bl gesonderte Aufträge erhalten und das Schwimmbecken .als Außenanlage des Hauses- TpPB&traße Bl zu gelten hätte. Der dem Kläger erteilte Auftrag bezog sich aber ausweislich des Vertrages vom 8. Juli 1950 auf die Wiederherstellung und den Umbau beider Gebäude. Zwar sollte das mit Nebengebäuden bezeichnete Haus üBHB-straße B zuerst fertiggestellt werden; zur gleichen Zeit -sollte jedoch mit der Wiederherstellung des Hauptgebäudes Mpppstraße B begonnen werden. Für die Frage, mit welchem Haus die dem Kläger für die Herstellung des Schwimmbeckens zustehenden Gebühren abzurechnen sind, kommt es somit nicht darauf an, zu welcher Zeit und in welchem Zusammenhang mit der Herstellung des Schwimmbeckens begonnen worden ist, wie das Berufungsgericht * meint; vielmehr hat sich die Gebührenberechnung des Klägers für seine Mitwirkung am Bau des Beckens nach den Baukosten des Gebäudes zu richten, mit dem das Schwimmbecken räumlich zusammenhängt. Wie die Beklagte behauptet und durch Einreichung eines Lichtbilds und einer Lageskizze darzutun sucht, ist dies das Haus Mppp-straße B* Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Gebühr für die Wiederherstellung des Schwimmbeckens sei mit dem Bauvorhaben (D^B^straße 0} abzurechnen, erweist sich hiernach für den,Ball als rechtsirrig, daß das Schwimmbecken eine Einheit mit dem Hause MBBBs'traße BP bildet» Da das Berufungsgericht den Behauptungen der Parteien über die Lage des Schwimmbeckens nicht nachgegangen 1st, durfte es, ohne diese Zweifel zu beheben, dem Kläger keine höheren Gebühren zusprechen, als ihm erwachsen wären, wenn er seine Vergütung in Anlehnung an die mit dem Bau MBHfestraße ^entstandenen Kosten berechnet hätte» Soweit dem Kläger dadurch, daß er seine Gebühr im Zusammenhang mit den Baukosten für IBHHPstraße BP errechnet hat, eine höhere Vergütung zugesprochen worden ist, war das ange-fochtene Urteil mithin aufzuheben» 3« Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere .auf. Grund der Bekundungen der Zeugen DflHB* H< BpPund GBBBMfein Verbindung mit dem Gutachten des Brcf, JftBB sieht das Berufungsgericht es als erwiesen an, daß mindestens durch die stillschweigende Entgegennahme der für die Einrichtung von Bäumen des Hauses MBPP ^Pstraße BP eingereichten Entwürfe und Zeichnungen des Klägers zwischen diesem und der Beklagten zu 1) ein Vertrag über die Mitwirkung des Klägers bei der Einrichtung des Hauses MBVPetraße BP zustande gekommen sei» Bas Berufungsgericht billigt dem Kläger für diese Leistungen ein Honorar nach der GOA 1950 (BerlPassung) zu, weil die Parteien auch bei dem Bauvorhaben von dieser Gebührenordnung ausgegangen seien. Bern tritt die Revision entgegen» a) Sie ist der Ansicht, der vom Berufungsgericht außer acht gelassene Schriftwechsel, vor allem die Schreiben der Beklagten zu 1) vom 27. Januar, 17• Februar und i 'V * 9 <> * fr * 2. April 1951, sprächen gegen die Annahme, daß der Kläger auch mit der Einrichtung des Hauses beauftragt worden sei. Hie Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Einverständnis mit dem Inhaber der Beklagten su 1) bei der Einrichtung des Hauses M^BBstraße mitgewirkt habe, liegt auf tatsächlichem Gebiet, Ihr kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Es trifft auch nicht zu, daß der Berufungsrichter die von der Revision zitierten Schreiben unberücksichtigt gelassen habe* Hie Schreiben vom 27 * und 28. Januar 1951 sind ausdrücklich gewürdigt worden, allerdings in einem anderen Sinne, als die Beklagte sie auslegen möchte. Has Schreiben vom 17 - Februar 1951 enthält zwar eine Reihe von Beanstandungen der Tätigkeit des Klägers, spricht aber nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger in Kenntnis der Beklagten bei der Einrichtung mitgewirkt habe. Has Gleiche gilt von dem Schreiben vom 2.April 1951» Wehn die Beklagte den Kläger am Schluß des Schreibens aüffordert, sich von allen die innere Ausstattung ihres Hauses betreffenden Arbeiten fernzuhalten, und es ablehnt, dem Kläger für die Innenarchitektur eine «Provision" .zu zahlen, so gibt diese Mitteilung lediglich den damaligen Willen des Inhabers der Beklagten wieder, den Kläger von der Mitwirkung bei der Einrichtung des Hauses auszuschlies-sen. Sie erbringt keinen Beweis dafür, daß dieser Wille schon bestanden hat, als der Kläger dem Inhaber der Beklagten die Pläne und Skizzen für die Einrichtung vorlegte, die Werkstattzeichnungen und Arbeiten der Firma BflHHl über wachte, und dem Aussuchen der Gardinen und Beko rat ions Stoffe beiwohnte. Hie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Gutachten des Sachverständigen Frof.RBB gestützte Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit des Klägers ausreiche, um ihm eine Vergütung auch r'*"“ für die Einrichtung des Hauses MBHBstraße BP zuzubilli-gen, wird somit durch die von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben nicht erschüttert, b) Auch die Einwendungen der Revision gegen die Höhe der für die Mitarbeit des Klägers bei der Einrichtung errechnten (Jebühren sind nicht begründet. Es bedarf keiner näheren Prüfling, ob das Berufungsgericht das Honorar für die hier in Betracht kommenden Leistungen des Klägers mit Recht naoh der GOA 1950 (BerlPassung) berechnet hat., Die Revision hat nicht näher dargelegt, ob und inwieweit die Beklagte durch die Anwendung dieser Gebührenordnung benachteiligt worden ist. Im übrigen sind nach der preisrechtlich genehmigten GOA 1937 die Leistungen des Architekten für Ausstattungen ebenso wie nach der GOA 1950 (BerlFas-svng) nach Bauklasse VI ab2urechnen (§9 GOA)® Der Gebührensatz entspricht bei einer Bausumme von 70 000 bis 80- 000 DM mit 13,9. und 13,3 dem der angewendeten Gebührenordnung (vgl § 10 GOA 1950 BerlPassung und § 4 GOA 1937) und der im § 20 GOA (BerlPassung) vorgesehene Nachlaß von 25 $ für Einrichtungen in Verbindung mit einem Bauvorhaben wird in gleicher Weise nach § 9 Abs 1 GOA 1937 gewährt. Die Zubilligung eines Honorars von 7®553>70 DM für die Tätigkeit des Klägers bei. der Einrichtung des Hauses MBHBstraße PB läßt sich hiernach aus Rechtsgründen nicht beanstanden, II, Die Beklagten haben gegenüber der Klageforderung mit einer Reihe von Schadensersatzansprüchen auf gerechnet. Das Berufungsgericht hat das Bestehen derartiger Gegenforderungen verneint. Die Revision ist auf diese Ansprüche nur hoch .insoweit zurückgekommen,. als es sich um die Schä- 17 - den handelt,die der Beklagten zu 1) nach ihrer Behauptung aus der unzureichenden Prüfung überhöhter Rechnungen der am Bau des Hauses Ifi^HlstraSe beteiligten Firma Bernard und die der Beklagten zu 3) und Rosa aus angeblich unrichtigen Versicherungen des Klägers über die voraussichtliche Höhe der Kosten für die Bauvorhaben in und ent- standen seien« 1.) Bas Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) für ihre Behauptung, daß der Kläger ungerechtfertigt hohe Rechnungen der Firma B^HHIHl anerkannt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe, als beweisfällig angesehen und einen Brsatzanspruch der Beklagten insoweit verneint. Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision können zu keinem abweichenden Ergebnis führen, Bie Beklagte zu 1} hat ihr Vorbringen, die Firma B^mH bäbe für die von ihr eingebaute Heizung und für die Installation zu hohe Preise berechnet, nicht hinreichend substantiiert. Es genügte nicht, daß die Beklagte behauptete, für die Ausführung der fraglichen Arbeiten seien teilweise die doppelten und dreifachen Sätze der normalen Preise berechnet und vom Kläger gebilligt, sie sei dadurch sowie durch andere Preisüberschreitungen um mehr als 50 000 BM geschädigt worden (vgl Schriftsatz vom 21.September 1951 S 1), oder bei der Prüfung der Rechnungen seien Preisforderungen festzustellen, die selbst böi großer Toleranz das Bop'pelte der zulässigen Kosten betrügen, schon die Nachprüfung einer Rechnung über Nebenarbeiten habe einen Überpreis von 2.453,58 JM ergeben (vgl Schriftsatz vom l.Bezember 1952 S 20 f). Bie Beklagte hätte an Hand.der Kostenanschläge und Rechnungen die einzelnen Positionen -18- anführen müssen, die sie für überhöht hielt« Sie hätte weiter darlegen müssen, in welcher fiöhe sie sich infolge unzureichender Prüfung der Rechnungen durch den Kläger geschädigt fühlt« Erst dann hätte eine geeignete Grundlage für die Erhebung eines Sachverständigenbeweises bestanden« Da die Beklagte sich jedoch auf allgemeine Angaben beschränkt und es dem von ihr benannten Sachverständigen überlassen hat, die Rechnungsposten herauszusuchen, die zu hohe Preisansätze durch die Firma ergeben sollten, bestand für das Berufungsgericht an sich kein AnlaB zu der von der Beklagten beantragten Beweiserhebung« Die Beklagte ist also dadurch nicht beschwert, daß der Berufungsrichter dennoch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben, daß dieser aber zu keinem Ergebnis geführt hat, weil der Sachverständige außerstande war, auf Grund der zu den Akten eingereichten Unterlagen Preisübersohreitungen durch die Firma festzustellen« Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Beklagte zu Unrecht für beweisfällig erachtet, ist hiernach im Ergebnis nicht gerechtfertigt« 2«) Die aus Anlaß der westdeutschen Bauvorhaben von der Beklagten zu 3) und von Rosa erhobenen Scha- densersatzansprüche, mit denen infolge teilweiser Abtretung auch die Beklagten zu 1) und 2) aufrechnen, hält das Berufungsgericht für unbegründet« a) Es geht davon aus, daß der Kläger die Baukosten im Dezember 1950 mit 45. DM je Kubikmeter veranschlagt und den Gesamtaufwand für den Bau in mit 230.000 DM angegeben hat. Es meint jedoch, der Kläger habe damals mit Preiserhöhungen nicht zu rechnen brauchen« Der Umstand, daß der Kläger mit Schreiben vom 4* Januar 1951 der Firma Philipp den Auftrag zur Ausführung des Rohbaues des Hauses in B^fczu dem Preise von 146.900,10 EM erteilt und daß er, wie aus der Auftragsbestätigung vom 16. Februar 1951 hervorgehe, am 18. Januar 1951 von der Unternehmerin erfahren habe, es sei mit Preiserhöhungen zu rechnen, rechtfertigt nach Ansicht des Berufungsgerichts keine Schadenersatzansprüche der Beklagten, weil der Kläger keine Kostengarantie übernommen und die Beklagte dem Kläger durch Kündigung des Vertrages die Möglichkeit genommen habe, die weiteren Arbeiten zu günstigeren Preisen zu vergeben und die von ihm veranschlagte Bausumme einzuhalten. aa) Die Auffassung des Berufvingsgerichts, daß der Kläger neben dem mit der Beklagten zu 3) geschlossenen Bienst vertrage nicht auch die Verpflichtung übernommen hat, für die Einhaltung der von ihm veranschlagten Bau- » summe einzustehen, läßt sich rechtlich nicht beanstan- • * . den. Für den Kläger bestand weder ein hinreichendes wirtschaftliches. Interesse noch sonst, ein Anlaß, eine I M ' so weitgehende Haftung zu übernehmen, wie sie* die Garantieübernahme mit sich bringt. Hach Lage der Umstände mußte zwar von ihm erwartet werden, daß er die voraussichtlichen Kosten der Bauvorhaben mit besonderer Sorgfalt veranschlagte. Baß er aber auch die Gewähr übernahm, für jeden der Beklagten zu 3) und Rosa E^HHi aus einer Erhöhung der Baukosten entstehenden Schaden einzustehen, kann nicht angenommen werden, weil der Kläger,* selbst wenn im Bezember 1950 mit einer Erhöhung der Baukosten noch nicht zu rechnen gewesen sein sollte, die künftige Entwicklung des Baumarkts jedenfalls für den bis zur Fertigstellung der Bauvorhaben währenden Zeitraum nicht übersehen konnte. * *v bb) Der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt ergibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung der Beklagten und Rosa durch den Kläger« Las Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhänge auf das Gutachten des Sachverständigen Prof * R0B der den vom Kläger im Dezember 1950 errechneten Baupreis nicht für zu niedrig erklärt hat. Dafür, daß dieser Sachverständige über die damals in der Bundesrepublik herrschenden Baukosten nicht genügend unterrichtet gewesen sei, wie die Revision im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten durchblicken läßt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Bas Berufungsgericht hatte daher keinen Grund, den Anträgen der Beklagten zu entsprechen, über den hinsichtlich der westdeutschen Bauvorhaben entstandenen Streit einen Sachverständigen aus der Bundesrepublik zu hören, zu demal es über die Auswahl des Sachverständigen nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hatte. Im übrigen hat nach den PestStellungen des Berufungsgerichts auch der Zeuge !1MI' sich seinerzeit bereit erklärt, die Bauvorhaben in und K^zui Preise von 45*- DM je Kubik- meter durchzuführen. Venn demgegenüber die von den Beklagten benannten Zeugen bekunden sollten, daß die Kosten für soziale Wohnungsbauten in der Bundesrepublik bereits Ende des Jahres 1950 bei* 58 oder gar 60 bis 65 DM gelegen hätten, so würde dies zu dem Wachweise dafür, daß der Kläger die Kosten absichtlich zu niedrig angegeben habej um die Aufträge zu erhalten, nicht ausreichen; denn der Kläger, dessen Tätigkeit sich im wesentlichen auf. BJ((^;be schränkte, brauchte von der in das Zeugnis westdeutscher Architekten gestellten Steigerung der Baukosten damals noch keine Kenntnis .erlangt .zu haben. Da ferner nichts dafür dargetan ist, daß der 7,1 • i » * Kläger- bei'der Mitteilung der voraussichtlichen Bau kosten im Dezember 1950 fahrlässig gehandelt hat, scheidet auch eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß aus. cc) Dagegen fragt es sich, ob der Kläger, auch wenn er eine Kostengarantie nicht übernommen hat, die ihm aus dem Dienstvertrage obliegende Verpflichtung, seine Auftraggeber Uber eine mögliche Überschreitung der Kostenanschlagssumme rechtzeitig zu unterrichten, erfüllt hat. Dem Kläger standen, wenn man von seiner Vergütung absieht, für den-Bau in Bonn 230 000 DH zur Verfügung, Mit Schreiben vom 4. Januar 1951 erteilte er der-Firma H^B m^den Auftrag zur Ausführung der Erd-, Abbruch-, Maurer-, Beton-, Schutzbeton-, Estrich-, Putz- und Zimmerarbeiten zu dem Preise von 146.900,10 DM. Bei einer Unterredung am 18. Januar 1951, also vor der Annahme seines Vertragsangebots, erfuhr der Kläger von der Untemehme- . ■*"» rin, d^ß sich dieser Preis infolge einer Steigerung von % * , \ Material- und Transportkosten nicht unwesentlich erhöhen werde. Tatsächlich behielt sich die Unternehmerin im Schreiben vom 16. Februar 1951 vor, den ursprünglich genannten Einheitspreis um 10 % zu erhöhen. Bei dieser Sachlage genügte es nicht, wenn das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Beklagten und der Rosa Pikuritz mit dem Hinweis darauf verneinte, daß der Kläger keine Kostengarantie Übernommen habe und daß die Beklagte ihm durch die Kündigung des Dienstver-trages keine Gelegenheit gegeben habe, die weiteren Arbeiten zu einem günstigeren Preise zu vergeben und die von ihm veranschlagte Bausumme einzuhalten. Vielmehr war zu prüfen, ob sich der Kläger als Fachmann nicht hätte sagen müssen, daß der ihm verbleibende Restbetrag von rund 70 000 DM zur Fertigstellung des Baues wahrscheinlich nicht, ausreichen werde, und daß damit auch die Durchführung der weiteren Bauvorhaben in und Kf|^ in Frage gestellt sei. Nach dem mit seiner Auftraggebern geschlossenen Bienstvertrage war er verpflichtet, diese von der voraussichtlichen Erhöhung der Kostenanschlagssumme alsbald zu unterrichten (Kromer-Ohristoffel, Archi-tektenrecht S 110 ff; Fabricius-von Nordenflycht aaO S 30). Sie hätte sich dann entschließen können, ob sie die Mehrkosten aufwenden, den Bauauftrag einschränken oder ganz von ihm Abstand nehmen wollte.-Eine solche Verpflichtung bestand für den Kläger um so mehr, als ihm .der mit der Errichtung der Bauten verfolgte Zweck,, die genaue Begrenzung der Baumittel und die Notwendigkeit zur Einhaltung, der Bedingungen des 5 7 c EinkStG bekannt waren. Wie sich aus dem Schreiben der Firma Philipp vom 16. Fe- bruar 19.51 ergibt, ist mit den Bauarbeiten am 22.Januar . .1951 begonnen worden. Als der Kläger von der in Aussicht stehenden Erhöhung der Baukosten am 18.Januar 1951 erfuhr, hätte die Beklagte zu 3) bei rechtzeitiger Benachrichtigung das Bauvorhaben noch aufgeben, Jedenfalls aber den Beginn der Bauarbeiten hinausschieben können. Ber Kläger hat sich statt dessen zu einer Weiterführung des Baues entschlossen und ausweislich der auf der Rückseite der .» voa ihm Unterzeichneten Notiz vom 22. Januar 195^1 an der • 1 V von ihm genannten Kostenanschlags summe fest gehalten. Hätte das Kammergericht alle diese Umstände geprüft, so wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger seine Pflichten als Architekt schuldhaft verletzt und der Beklagten zu 3) und Rosa P(0HBaus dem Gesichtspunkt, der positiven Vertragsverletzung für den Schaden einzustehen hat, der diesen durch: die unterlassene..Benachrichtigung von der voraussichtlichen Erhöhung der Bau- kosten erwachsen sein kannv(§ 276 BGB). b) Baß die Geltendmachung von Schadensersatzansprü-chen wegen eines etwaigen Verschuldens des Klägers bei Glauben verstoße, weil die Beklagte zu 3) und Rosa Pilcu-ritz sich derartige Ansprüche bei der Besprechung vom 19. Februar 1951 nicht Vorbehalten hätten, wie das Berufungsgericht meint, kann nicht anerkannt werden. Es mag nach Treu und Glauben verlangt werden kann, daß sie bei dieser Unterredung, die in erster Linie auf eine möglichst sofortige Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei den westdeutschen Bauvorhaben abzielte, mit Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger hervortraten. Ein Verzicht auf derartige Ansprüche oder ihre Verwirkung könnte nur angenommen werden, wenn feststände, daß die Beklagte odP.r Ro-s,PMcu der Zeit, als die Besprechung stattfand, bereits eine klare Vorstellung von dem Gegenstand und Umfang etwaiger Schadensersatzansprüche ‘ gehabt haben. Bas ist nicht der Pall. Wie aus der Einlassung der Beklagten in diesem Rechtsstreit hervorgeht, waren die Beklagte und Rosa P^PHB ^ !9. Februar 1951 allenfalls der Ansicht, der Kläger hafte ihnen für den .Schaden, der ihnen dadurch entstanden sei, daß sie sich im Vertrauen auf seine vermeintlich unrichtigen Angaben über die voraussichtliche Höhe der Baukosten auf die westdeutschen Bauvorhaben eingelassen hätten. Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht. Bie Beklagte zu 3) könnte vielmehr nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihr und Rosa P durch die unterlassene Benachrichtigung von der in Aussicht stehenden Erhöhung der Baukosten fUr das Haus in B entstanden ist. Biese Schadensmöglichkeit haben die der Ausführung des Bauvorhabens in B| gegen Treu und dahingestellt bleiben, ob von den Vertretern der Beklagten Beklagte und Rosa bei der Besprechung am 19« Fe- bruar 1951 sicherlich nicht in Betracht gesogen, ja die Höhe dieses Schadens ist bis heute noch nicht einmal substantiiert worden® Unter diesen Umständen kann auch von einem Verzicht satzansprüche oder von deren Verwirkung infolge unterlassener Geltendmachung bei der auf die Abberufung des Klägers gerichteten Verhandlung nicht gesprochen werden® Der Kläger konnte auch aus dem Schweigen der Vertreter der Beklagten nicht den Schluß ziehen, daß diese wegen Verletzung seiner Pflichten bei dem Bauvorhaben in Bonn keine Ansprüche gegen ihn erheben würden® Auch das Verhalten der Beklagten in der Folgezeit, insbesondere deren Weigerung, dem Kläger die geforderte weitere Vergütung für seine. Tätigkeit als Architekt zu bezahlen, berechtigten diesen nicht zu der Annahme, daß die Beklagten Schadensersatz ansprüche im Zusammenhang mit den westdeutschen Bauvorhaben gegen ihn nicht geltend machen würden. Berücksichtigt man schließlich, daß von der Beendigung der Tätigkeit des Klägers bis zur Erhebung der Gegenforderungen in diesem Rechtsstreit nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt, so kann von einer Verwirkung der Schadensersatzansprüche, wie sie das Berufungsgericht annimmt, keine Rede sein. c) Bern Berufungsgericht kann endlich nicht darin gefolgt werden, daß die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht beständen, weil die Beklagten die Entstehung eines Schadens nicht dargelegt hätten. In Erfüllung der gerichtlichen Auflage vom 4. Dezember 1952 haben die Beklagten behauptet, sie hätten zusammen mit Rosa P^m^ im sozialen Wohnungsbau insgesamt über eine Million DM anlegen wollen. De.o sei ihnen nicht gelungen. der Beklagten und Rosa auf etwaige Schadenser- weil sich die Baukosten als wesentlich höher herausgestellt hätten, als der Kläger ihnen zugesichert habe* Die Bauvorhaben in und K^^hätten deshalb auf- gegeben werden müssen Die bereits angekauften Grundstücke seien nur mit Verlust abzustoßen» Außerdem seien erhebliche Zinsverluste eingetreten» Der vorläufige Gesamtschaden belaufe sich auf 13V»849,94 DM (vgl Schriftsatz vom 3»Januar 1953 S 5 ff). Mit diesen Anführungen läßt sich der Schaden, welcher der Beklagten zu 3) und Rosa infolge der unterlas- senen Benachrichtigung von der voraussichtlichen Erhöhung der Kosten für das Bauvorhaben in BQB möglicherweise erwachsen ist, allerdings nicht begründen, Durch das diesbezügliche Vorbringen sollte vielmehr der Schaden erläutert werden, den die Beklagten dadurch erlitten haben wollen, daß sie sich im Vertrauen auf die im Dezember 1950 gemachten Angaben des Klägers über die vermutliche Höhe "der Baukosten zur Ausführung der westdeutschen Bauvorhaben'entschlossen haben. Es liegt auf der Hand, daß dieser Schaden sich wesentlich anders gestaltet und deshalb auch einer anderen Begründung bedarf als der Schaden, dessen Ursache in der unterlassenen Mitteilung des Klägers von einem Ansteigen der Baupreise im Januar 1951 liegt. Es geht aber nicht an, die Entstehung jeden Schadens deshalb zu verneinen, weil es der Beklagten zu 3) gelungen sei, bei dem Bau in B|Hteinen Betrag von rund 400.000 DM steuerbegünstigt anzulegen, wie es. das Berufungsgericht will. Denn der Umstand, daß die Beklagte zu 3) einen Teil der für den sozialen Wohnungsbau bestirnten Mittel tatsächlich für diesen Zweck anlegen konnte, schließt die Entstehung eines Schadens für sie und Rosa infol- «• ge einer wesentlich kostspieligeren Herstellung des Hauses in durch Unterlassung der Bauten in und K^§ und vielleicht auch infolge der Unmöglichkeit, die für diese Bauvorhaben bereit gestellten Mittel in anderer Weise steuerbegünstigt anzulegen, nicht aus. Jedenfalls läßt sich bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens die Möglichkeit, daß der Beklagten und Rosa durch das Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden ist, nicht in Abrede stellen. Da der Rechtsstreit, soweit die hier zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Betracht kommen, noch nicht zur Entscheidung reif ist, vielmehr den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, zu der veränderten Beurteilung der Rechtslage Stellung zu nehmen, wird das Kammergericht Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 3) und Rosa Pj^HB unter dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung des Klägers durch Unterlassung der Benachrichtigung von der Erhöhung der Kostenanschlagssumme erneut zu prüfen haben. III. Ob den Beklagten durch das in Rede stehende Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden ist, läßt sich in diesem Stadium des Rechtsstreits noch nicht übersehen. Es ist von hier aus nicht auszuschließen, daß die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen die Klageansprüche, wenn deren Höhe endgültig festgestellt ist, dem Betrage nach erreichen oder gar übersteigen. Bei dieser Sachlage war das angefachtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und der Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Ba der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, war die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten. Glanzmann Rietschel Dr. Winkelmann Heimann-Trosien Meyer i er '4