Juni 2011 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 23. rückgenommen haben, tragen sie gemäß § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 2 Die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Beklagten zu 2 angefallenen Kosten haben nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kläger zu tragen. 3 Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, § 91a Abs. 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 9/10 vom 16. Juni 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2009 tragen die Kläger. Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2009. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: - bis zu dem 25. Mai 2010: 185.000 € - vom 26. Mai 2010 bis zu dem 13. Mai 2011: 54.000 € - danach: 19.945,40 € (Kosten des den Beklagten zu 2 betreffenden Rechtsstreits aus einem Streitwert von 54.000 €) Gründe: 1 Soweit die Kläger die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde zu- rückgenommen haben, tragen sie gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. -3- 2 Die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Beklagten zu 2 angefallenen Kosten haben nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kläger zu tragen. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Falle ihrer Durchführung keinen Erfolg gehabt. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO). 3 Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, § 91a Abs. 1 ZPO. Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.08.2007 -50 246/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 -1-23 U 11/08 -