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BGH · VII ZR 9/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 9/07

Der VII. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
19DressierZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 9/07
vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Brandenburg - Az. 11 U 48/06 vom 05.12.2006; LG Neuruppin - Az. 2 0 496/05 vom 02.03.2006;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 555.792,00 €
Dressier	Kniffka	Bauner
 Eick
Halfmeier