Der VII. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 9/07 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit OLG Brandenburg - Az. 11 U 48/06 vom 05.12.2006; LG Neuruppin - Az. 2 0 496/05 vom 02.03.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 555.792,00 € Dressier Kniffka Bauner Eick Halfmeier