Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack am 24. Auf die Widerklage hat es die Klägerin zur Beseitigung der Mängel mit dieser Einschränkung verurteilt. Mit seiner Berufung hat der Beklagte beantragt, das Urteil dahin zu ändern, daß er nicht mehr als 24.958,18 DM, und diese nur Zug um Zug gegen Beseitigung einer Reihe von Es hat die Klägerin auf Widerklage verpflichtet, die genannten Mängel zu beseitigen, dies nur bei einem Mangel Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM durch den Beklagten (insoweit von ihm nicht angegriffen). Diese Festsetzung beruht auf folgenden Überlegungen; 24.431,62 DM, weil der Beklagte insoweit die Klageabweisung begehrt, und zwar wegen Gegenforderungen, mit denen der Beklagte primär und nicht nur hilfsweise aufgerechnet habe. Er hält sich durch das Berufungsurteil mit über 40.000 DM für beschwert .und beantragt, den Wert der Beschwer entsprechend festzusetzen. Die Beschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil ist lediglich mit 32.431,62 DM zu bewerten. Hinsichtlich des Betrages von 24.431,62 DM, weswegen der Beklagte Klageabweisung begehrt, ist er durch das Berufungsurteil mit 22.431,62 DM beschwert. Die vom Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit Ansprüchen, die mit den Mängelbeseitigungsan-sprüchen der Widerklage konkurrieren, ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, seine Beschwer zu erhöhen. Hinsichtlich der Mängel besei tjLgungsarbeiten ist der Beklagte durch das Berufungsurteil mit folgenden Beträgen beschwert: Nicht erfolgreich war er mit seinen Anträgen zur Widerklage hinsichtlich der Positionen h) - k) der Berufungsanträge, die nach der Berufungsbegründung (GA 42) mit 7.000 DM zu bewerten sind. Was schließlich die weiteren nicht erfolgreichen Gegenansprüche des Beklagten angeht, so hat diese das Berufungsgericht jedenfalls in der Größenordnung (3.000 DM) zutreffend geschätzt. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß es sich weitgehend auch nur um die "alternative" Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die nicht geeignet ist, die Beschwer des Beklagten zu erhöhen.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 8/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Arztes Dr. Bernhard Hl Beklagten, Widerklägers Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen die Firma Georg B SchQl^^fcweg Ar H Inhaber Bernhard Bt l-LA. / Klägerin, Widerbeklagte Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 3 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Quack am 24. April 1986 beschlossen: Der Beklagte ist durch das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. November 1985 mit i 32.431,62 DM beschwert. Sein Antrag, die Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe 1. Der Kläger verlangt vom Beklagten Bezahlung restlichen Werklohns für Rohbauarbeiten. Der Beklagte wendet sich hiergegen mit Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln des Werks. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 49.389.80 DM teilweise zuzüglich Zinsen, davon wegen 9.398.80 DM nur Zug um Zug gegen Beseitigung verschiedener Mängel, an der sich der Beklagte in zwei Fällen beteiligen sollte. Auf die Widerklage hat es die Klägerin zur Beseitigung der Mängel mit dieser Einschränkung verurteilt. Mit seiner Berufung hat der Beklagte beantragt, das Urteil dahin zu ändern, daß er nicht mehr als 24.958,18 DM, und diese nur Zug um Zug gegen Beseitigung einer Reihe von 3 weiteren Mängeln zu zahlen habe, ferner widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, die genannten Mängel zu beseitigen; hilfsweise; ihn zu verurteilen, lediglich 19.526,16 DM Zug um Zug gegen Beseitigung der "nicht durch Abnahme verwirkten Mängel" zu zahlen. Das Oberl anrdesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.139,80 DM ohne Einschränkung und im übrigen zur Zahlung von 43.250 DM Zug um Zug gegen Beseitigung von im einzelnen aufgeführten Mängeln verurteilt. Es hat die Klägerin auf Widerklage verpflichtet, die genannten Mängel zu beseitigen, dies nur bei einem Mangel Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM durch den Beklagten (insoweit von ihm nicht angegriffen). Zur Beschwer beider Parteien hat es festgestellt, daß sie 40.000 DM nicht übersteigt, und hat den Streitwert 2. Instanz auf 36.951,62 DM festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf folgenden Überlegungen; 24.431,62 DM, weil der Beklagte insoweit die Klageabweisung begehrt, und zwar wegen Gegenforderungen, mit denen der Beklagte primär und nicht nur hilfsweise aufgerechnet habe. 3.690 DM wegen des gegen die Klageforderung einredeweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts, 2.280 DM für den Fortfall des Zuschusses zu den Dämmarbeiten, 3.550 DM für die neu zugesprochenen weiteren Mängel beseitigungsarbeiten und 3.000 DM (geschätzt) für die nicht berücksichtigten Gegenansprüche der Widerklage; das sind insgesamt 36.951,62 DM. Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er hält sich durch das Berufungsurteil mit über 40.000 DM für beschwert .und beantragt, den Wert der Beschwer entsprechend festzusetzen. 4 i 2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil ist lediglich mit 32.431,62 DM zu bewerten. Hinsichtlich des Betrages von 24.431,62 DM, weswegen der Beklagte Klageabweisung begehrt, ist er durch das Berufungsurteil mit 22.431,62 DM beschwert. Dieser Betrag ergibt sich daraus, daß der Beklagte insoweit lediglich mit einer Aufrechnung in Höhe von 2.000 DM erfolgreich war. Der Betrag ist nicht gemäß § 19 Abs. 3 GKG zu verdoppeln, weil der Beklagte nicht hilfsweise sondern primär aufgerechnet hat. In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1984 hat er nämlich darauf verzichtet, der Klageforderung weiterhin den Einwand mangelnder Fälligkeit entgegenzuhalten. Damit war die Aufrechnung mit Gegenforderungen der einzige und unmittelbar gegen die Klageforderung geltend gemachte Einwand (vgl. BU 8) . Die vom Beklagten hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung mit Ansprüchen, die mit den Mängelbeseitigungsan-sprüchen der Widerklage konkurrieren, ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, seine Beschwer zu erhöhen. Er hat diese Ansprüche - in einem nicht erklärbaren Gesamtbetrag von 19.526,16 DM (vgl. BU 21) - geltend gemacht, falls seine Mängelbeseitigungsansprüche am fehlenden Vorbehalt nach S 12 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B scheitern sollten (vgl. BU 16). Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um den gleichen Lebenssachverhalt, aus dem lediglich je nach Sachlage unterschiedliche Folgerungen hergeleitet werden. Hierdurch wird die Beschwer des Beklagten nicht erhöht. 5 Die Hilfsaufrechnung wegen "Folgeschäden" mit 8.000 DM (BU 17) ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil der Be- i klagte seinen diesbezüglichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fallen gelassen hat (vgl. Bü 17). Hinsichtlich der Mängel besei tjLgungsarbeiten ist der Beklagte durch das Berufungsurteil mit folgenden Beträgen beschwert: Nicht erfolgreich war er mit seinen Anträgen zur Widerklage hinsichtlich der Positionen h) - k) der Berufungsanträge, die nach der Berufungsbegründung (GA 42) mit 7.000 DM zu bewerten sind. Mit den übrigen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Positionen im Wert von 3.700 DM war der Beklagte erfolgreich (vgl. BU 20). Die hierfür geforderten Beträge hat der Beklagte (Berufungsbegründung II GA 42) in Höhe von 10.700 DM insgesamt mit anderer rechtlicher Begründung nochmals geltend gemacht. Sie sind jedoch, auch wenn das Berufungsgericht den Klaganspruch insoweit mangels Bestimmtheit zurückgewiesen haben sollte, nicht geeignet, seine Beschwer zu erhöhen. Was schließlich die weiteren nicht erfolgreichen Gegenansprüche des Beklagten angeht, so hat diese das Berufungsgericht jedenfalls in der Größenordnung (3.000 DM) zutreffend geschätzt. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß es sich weitgehend auch nur um die "alternative" Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die nicht geeignet ist, die Beschwer des Beklagten zu erhöhen. Girisch Quack