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BGH · VII ZR 8/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 8/72

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Doerry für Recht erkannt: Die Entscheidung darüber, auch über die Kosten der Revision, hat das Landgericht im Betragsverfahren zu treffen. Die Klägerin entnahm den Zeichnungen, daß der Abstand zwischen der Oberkante des Kanalgewölbes und der Oberkante der Schienen nur (173,71 - 172,75 =) Die Klägerin sah davon ab, die Gasleitung zwischen dem Kanalgewölbe und den Gleisen zu verlegen, was nach ihrer Behauptung nur 481,71 DM gekostet hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ein grob fahrlässiges Mit verschulden treffe, neben dem ein etwaiges Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht falle. Das Berufungsgericht hat unter Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte nach dem Vertrag auch die Höhe der Oberkante des Gewölbes anzugeben hatte. April 1968 die Höhe der Oberkante des Kanalgewölbes angegeben hat. Diese unklare Darstellung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für den Schaden der Klägerin ursächliche Vertragsverletzung gewertet. Wenn auch die vom Beklagten gelieferte zeichnerische Darstellung den Schluß zuließ, die Oberkante des Gewölbes liege 172,75 m hoch, so mußten aus den vom Landgericht bereits angeführten Gründen der fachkundigen Klägerin sich doch erhebliche Zweifel aufdrängen, ob das wirklich zutraf und ob nicht die Höhenlage der Oberkante des Gewölbes falsch angegeben war. Auffällig mußte auch sein, daß das Mauerwerk nach den Zeichnungen des Beklagten, wie die Klägerin sie verstand, die ungewöhnliche Stärke von 1,54 m hätte haben müssen. Diese sich aufdrängenden Zweifel mußten noch an Gewicht gewinnen, als die Klägerin glaubte, wegen des nach ihrer Meinung aus den Zeichnungen sich ergebende] geringen Höhenunterschieds zwischen dem Gleis und dem Mauerwerk einen Sonderbau für fast 100.000 DM ausführen zu müssen, während die Verlegung der Gasleitung unter dem Gleis nach ihrer Behauptung nur ca. 480 DM gekostet hätte Unter diesen besonderen Umständen hätte die Klägerin auf die drohenden außergewöhnlich hohen Kosten hinweisen müss Sie hatte übrigens unter Beweis gestellt, dem Beklagten erklärt zu haben, aus welchen Gründen sie die genaue Höhe des Kanals benötige (55, 1o5 f GA). Da das Berufungsgericht die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs an das Landgericht zurückverwiesen hat, ist es zweckmäßig, diesem im Betragsverfahren auch die Entscheidung Uber ein Mitverschulden der Klägerin und über die Kosten des Revisions Verfahrens zu übertragen.

HöheKanalmBerufungsgerichtLandgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f.t
•t/
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20. September 1973 Horn, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 8/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des beratenden Ingenieurs Dipl.-Ing. Armin T| itraße ^0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Aktiengesellschaft in Straße 40, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Diplom-Ingenieur Hans Biund Heinrich
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Doerry
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1971 insoweit aufgehoben als ein Mitverschulden der Klägerin verneint worden ist. Die Entscheidung darüber, auch über die Kosten der Revision, hat das Landgericht im Betragsverfahren zu treffen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin übertrug dem Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar 1966 die Trassierungsarbeiten für die Erdgasleitung	Nach	Ziff. 1.3 der
 Leistungsbeschreibung hatte der Beklagte über der Leitungstrasse ein Nivellement auszuführen. In ausreichenden Abständen waren Festpunkte zu bestimmen und
 
alle Geländebrechpunkte, Straßendecken, Schienen,
 Mauern, Kanäle, Durchlässe usw. höhenmäßig zu erfassen«
An der Vichtbachkreuzung sollte die Gasleitung unter einer eingleisigen Eisenbahnlinie durchgeführt werden« Dort verläuft unter den Schienen ein Abwasserkanal. Der Beklagte stellte bei dessen Begegnung fest, daß das Kanalgewölbe - von innen gesehen - aus verfugten Bruchsteinen gemauert war« Sein Versuch, von der Bundesbahn und der Firma, die den Kanal gebaut hatte, Konstruktionszeichnungen zu erhalten, blieb erfolglos. Als er hiervon die Klägerin unterrichtete, ließ diese durch eigene Leute in den Bahnkörper ein kegelförmiges Loch graben. Ein Vermessungstechniker des Beklagten nahm dann eine Messung vor.
Mit Schreiben vom 6. März 1968 (Bl. 63 GA) teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe an der Vichtbach-kreuzung die Lage der Versorgungsleitungen festgestellt.
In einem beigefügten Längenschnitt (vgl. Bl. 137 GA) war die Höhe der Oberkante des Kanalgewölbes mit 172,75 m, die Scheitelhöhe der Innenwandung des Kanals mit 171,21 m und die Höhe der Schienenoberkante mit 173,71 m angegeben. Die gleichen Höhenangaben enthält der vom Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 1968 übersandte Längenschnitt vom 18. April 1968 (s. Rolle).
In den beiden Längenschnitten sind die Innenseite des Kanalgewölbes mit einer durchgehenden und dessen Außenseite mit einer gestrichelten Linie dargestellt. Zwischen beiden Linien sind Steine verschiedener Art eingezeichnet.
 
Die Klägerin entnahm den Zeichnungen, daß der Abstand zwischen der Oberkante des Kanalgewölbes und der Oberkante der Schienen nur (173,71 - 172,75 =)
0,96 m betrage. Unstreitig liegt jedoch die Oberkante des gemauerten Kanalgewölbes bei 171,76 m, also 1,95 m unter der Schienenoberkante. Nach den Vorschriften der Bundesbahn muß der Abstand zwischen Schienenoberkante und einer im Bahnkörper verlegten Gasleitung mindestens 1,50 m betragen. Die Klägerin sah davon ab, die Gasleitung zwischen dem Kanalgewölbe und den Gleisen zu verlegen, was nach ihrer Behauptung nur 481,71 DM gekostet hätte. Statt dessen errichtete sie ein Sonderbauwerk, wofür sie 99.631,41 DM aufgewendet haben will. Den Unterschiedsbetrag von 99.144,70 DM nebst Zinsen hat sie eingeklagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ein grob fahrlässiges Mit verschulden treffe, neben dem ein etwaiges Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht falle. Das Berufungsgericht hat unter Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision des Beklagten zielt auf Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent s chei dung s gründ e:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte nach dem Vertrag auch die Höhe der Oberkante des Gewölbes anzugeben hatte. Nach Ziff. 1.3 der Leistungsbeschreibung habe er alle Kanäle höhenmäßig erfassen müssen. Die Klägerin habe deshalb diese Angabe erwarten dürfen.
Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht damit die dem Beklagten vertraglich obliegende Aufgabe verkannt hat. Der Beklagte hat, nachdem er die Höhe der Kanalsohle und des Scheitelpunktes ermittelt hatte, versucht, Konstruktionszeichnungen des Kanals zu beschaffen, und die Klägerin auf die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen hingewiesen. Hieraus konnte das Berufungsgericht schließen, daß auch er sich für verpflichte hielt, die Höhe des Kanalgewölbes festzustellen. In glei Weise durfte es die Tatsache werten, daß der Beklagte in den Längenschnitten vom 6. März 1968 und 18. April 1968 die Höhe der Oberkante des Kanalgewölbes angegeben hat.
Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen über die Aufgaben eines Vermessu ingenieurs bei der Verlegung von Ferngasleitungen zu ver nehmen •
 
II.
Unstreitig liegt die Oberkante des gemauerten Gewölbes 1,95 m unterhalb der SchienenOberkante. Diese Tatsache ist aus den Längenschnitten nicht klar zu erkennen. Sie sind insofern mißverständlich, als sie, wie das Berufungsgericht tarichterlich feststellt, den Schluß zulassen, die Oberkante des gemauerten Gewölbes liege 172,75 m hoch. Diese unklare Darstellung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für den Schaden der Klägerin ursächliche Vertragsverletzung gewertet. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für unbegründet befunden (Art. 1 Nr. 4 EntlG).
III.
Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Berufungsgericht, soweit es ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin an der Entstehung ihres Schadens verneint.
Wenn auch die vom Beklagten gelieferte zeichnerische Darstellung den Schluß zuließ, die Oberkante des Gewölbes liege 172,75 m hoch, so mußten aus den vom Landgericht bereits angeführten Gründen der fachkundigen Klägerin sich doch erhebliche Zweifel aufdrängen, ob das wirklich zutraf und ob nicht die Höhenlage der Oberkante des Gewölbes falsch angegeben war. Die unterschiedliche zeichnerische Begrenzung der Innenseite des Gewölbes mittels einer durchgehenden und der Außenseite durch eine ge-
 
strichelte Linie mußte einen Sinn haben. Schon deshalb war für die Klägerin eine Nachfrage beim Beklagten ge* boten, was die verschiedenartigen Begrenzungslinien besagen sollten. Auffällig mußte auch sein, daß das Mauerwerk nach den Zeichnungen des Beklagten, wie die Klägerin sie verstand, die ungewöhnliche Stärke von 1,54 m hätte haben müssen. Diese sich aufdrängenden Zweifel mußten noch an Gewicht gewinnen, als die Klägerin glaubte, wegen des nach ihrer Meinung aus den Zeichnungen sich ergebende] geringen Höhenunterschieds zwischen dem Gleis und dem Mauerwerk einen Sonderbau für fast 100.000 DM ausführen zu müssen, während die Verlegung der Gasleitung unter dem Gleis nach ihrer Behauptung nur ca. 480 DM gekostet hätte Unter diesen besonderen Umständen hätte die Klägerin auf die drohenden außergewöhnlich hohen Kosten hinweisen müss Sie hatte übrigens unter Beweis gestellt, dem Beklagten erklärt zu haben, aus welchen Gründen sie die genaue Höhe des Kanals benötige (55, 1o5 f GA). Das Berufungsgericht hat den Beweis nicht erhoben. Das wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
8 -
IV.
Da das Berufungsgericht die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs an das Landgericht zurückverwiesen hat, ist es zweckmäßig, diesem im Betragsverfahren auch die Entscheidung Uber ein Mitverschulden der Klägerin und über die Kosten des Revisions Verfahrens zu übertragen.
Vogt
 Erbel
Girisch
 Meise
Doerry