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BGH · VII ZR 8/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 8/66

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des ?• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in ...Nürnberg vom 22. Mit Schreiben vom 5« August 1965 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, weil er in der letzten Zeit die Tätigkeit für sie vernachlässigt habe. „■ Die Anwälte des Klägers -wiesen durch Schreiben vom 14-- August 1965 die fristlose Kündigung der Beklagten als ungerechtfertigt zurück. Ferner hat sie sich darauf berufen, der Kläger habe den Ausgleichsanspruch nicht innerhalb der Ausschluß-frist von drei Monaten geltend gemacht, sondern erst mit der ihr am 2. ■::.1Das Berufungsgericht hält zwar die frist--■ löse Kündigung der Beklagten nicht für gerechtfertigt» hat dem Kläger aber den Ausgleichsanspruch nicht zuerkannt , weil er ihn nicht innerhalb der dreimonatigen Ausscblüßfrist des § 89 b Abs.4 Satz 2 HGB der Beklagten gegenüber eindeutig und unmißverständlich geltend gemacht habe. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann den Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß das Schreiben der Anwälte des Klägers vom 14. .■.-■'■■/'■■■■■'Ben letzten Absatz dieses Schreibens konnte die Beklagte vernünftigerweise nicht anders verstehen als dahin, daß der Kläger, falls sie ihre Kündigung aufrechterhalte, auch einen Ausgleichsanspruch geltend machen wolle. Die Beklagte durfte daher unter den dem Kläger nach gesetzlicher Bestimmung zustehenden Rechten, auf die in dem Schreiben hingewiesen wird, nicht nur andere Rechte verstehen, etwa die vom Berufungsgericht angeführten Pro visionsansprücbe gemäß § 87 Abs 3 MB. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Ansprüche auf Zahlung rückständiger Provisionen gegenüber dem für den Kläger bei einem durchschnittlichen jährlichen Pro-viaionseinkommen zwischen 20.000 und 30.000 DM in Betracht kommenden Ausgloichsanspruch von gang; untergeordneter Bedeutung waren. Die Beklagte mußte daher den ganzen Umständen nach aus dem 'Schreiben des Klägers erkennen, daß dieser neben den besonders erwähnten Ansprüchen auf Schadensersatz auch und in erster Binie einen Ausgloichsanspruch ankündigen wollte. Wenn § 89 b Abs.4 Satz 2 HGB bestimmt, daß der Ausgloichsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vcrtragsvorhaltnisscs geltend zu machen ist, so ist das dahin zu verstehen, daß der Anspruch bis zu dem Ablauf von drei Monaten nach Vertragsende erhoben werden muß. 631 zutreffend bemerkt bat, wird die Prist auch dadurch gewahrt, daß der Handelsvertreter schon in seiner Erwiderung auf das Kündigungsschreiben des Unternehmers, in der er sich in erster Linie gegen die Kündigung wendet, sich den Ausgleichsanspruch Vorbehalt für den Pall, daß der Unternehmer auf seiner Kündigung bestehen bleibt. Der erkennende Senat hat in BGHZ 40, 13, 18 ausgesprochen, daß der Handelsvertreter auch schon in seinem eigenen Kündigungsschreiben den Ausgleichsanspruch geltend machen und damit der Vorschrift des § 89 b Abs.4 Satz 2 HGB genüge tun. 3./ Das angefochtene Urteil muß daher im Kostenpunkt und,soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben werden, ohne daß noch auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge eingegangen zu worden braucht. Für die Frage, zu welchem-Zeitpunkt” eine ordentliche Kündigung der Beklagten das Vertragsvorhältnis der Parteien beendigen konnte, wird gegebenenfalls die Vorschrift des § 89 Abs. 2 HGB zu-.beachten sein.

Zitierte Normen: § 89b HGB
HandelsvertreterRechtgeltenKündigungAnspruchSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGH 2;	ja
BGB § 89 b Abs• 4 Satz 2
Zu den Anforderungen, die an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs zu stellen sind.
BGH, Urt. v. 29- April 1968 - VII ZR 8/66 - OLG Nürnberg
LG Hürnherg-iUrth
B UNDESGERI CUT S H 0 F
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 8/66	URTEIL	Verkündet	am
29* April H968 // -	Horn,
 Justizhauptsckrct als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hannes
 straße 855
rs.
und Revisionsklägers,
 Froze Bevollmächtigter
 Rechtsanwalt
Freiherr von
 gegen
die Firma-Kurt 44 >
Apparatebau,
 Beklagte, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvoliraächtigters Rechtsanwalt Dr,
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat
 auf die mündliche Verhandlung vom 29•'■■April 1968 unter ■ Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien,
 Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke
 für 'Recht erkannt:	:	f	■
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des ?• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in ...Nürnberg vom 22. Juni 1965 Im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem - Nachteil
■.-erkannt worden ist.
;	In	diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand: '
Der Kläger war seit 1951 Handelsvertreter der Beklagten in Teilen von Süd- und Westdeutschland.
Mit Schreiben vom 5« August 1965 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, weil er in der letzten Zeit die Tätigkeit für sie vernachlässigt habe.
„■ Die Anwälte des Klägers -wiesen durch Schreiben vom 14-- August 1965 die fristlose Kündigung der Beklagten als ungerechtfertigt zurück. Am Schlüsse des Schreibens heißt ess
 
'"Wir machen'noch darauf aufmerksam, daß Herr -	\
Sie' für jeden Schaden, der ihm er-wächst, in Anspruch nehmen muß, wie er auch,
. falls Sie auf gesetzlicher Kündigung best oben, von den Rechten Gebrauch macht, die ihm. als Handelsvertreter nach gesetzlicher , Bestimmung'zustehen. Herr § erwartet also :: Ihre umgehende Stellungnahme und ist jederzeit bereit, seine Tätigkeit für Sie aufzu-: nehmen, wenn Sie Ihre "fristlose Kündigung"
: 'zurückgenommen haben."
Der Kläger hat mit der Klage Provision in Höhe von 1 .000 DM riebst Zinsen sowie einen der Höbe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten -Ausgleichsbe-trag verlangt.
Die Beklagte hat daran festgehalten, daß sie wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung gehabt habe. Ferner hat sie sich darauf berufen, der Kläger habe den Ausgleichsanspruch nicht innerhalb der Ausschluß-frist von drei Monaten geltend gemacht, sondern erst mit der ihr am 2. Mai 1964 zugestellten Klageschrift.
Das landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der 1.000 DM Provision verurteilt und im übrigen die Klage abgöwiesen. Das Oberlandesgericht bat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Aus-gleichsanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurüekzuweisen.
" 'Entflöheidungsgründe %
■::.1Das Berufungsgericht hält zwar die frist--■ löse Kündigung der Beklagten nicht für gerechtfertigt» hat dem Kläger aber den Ausgleichsanspruch nicht zuerkannt , weil er ihn nicht innerhalb der dreimonatigen Ausscblüßfrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB der Beklagten gegenüber eindeutig und unmißverständlich geltend gemacht habe. Die Äußerung am Schlüsse des Schreibens vom 14. August 1963 genüge hierzu nicht.
2.) Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts. Diese sind mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzensowie mit dem Sinn uhd Zweck dos § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB nicht vereinbar.
af Das Berufungsgericht geht -zwar zutreffend davon aus5 daß diese Vorschrift bezweckt, dem Unternehmer bald Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Handelsvertreter einen Ausgloichsansprucb geltend macht. Deshalb muß der Handelsvertreter sein Verlangen dem Unternehmer gegenüber eindeutig und unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen..Auch der Bundesgerichtshof hat schon ausgospro- . dien, daß die Ueltendma.cbung des Anspruchs zwar an keine besondere Porrn gebunden ist, daß der Anspruch auch innerhalb der prist nicht beziffert zu werden braucht, daß er aber eindeutig geltend gemacht werden muß {vgl. BGH in NJW 195S S. 23 und die Urteile des erkennenden Senats vom 9- Juli 1962 VII ZK 49/69 in BB 1962 S. 110‘? sowie vom 28.' Januar 1965 VII ZR 120/63 /insoweit in IM Hr. 5 zu § 87 e HGB nicht abgedrucktj ; ebenso Kammergericht in HJW I960 S. 631 und Schröder,Recht der Handelsvertreter.
- 5
3* Auflage § 89 "b Ami- 36)« Bas folgt aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die insbesondere"'für -einseitige Erklärungen des einen Vertragstoils gegenüber dem anderen gelten.
Andererseits braucht eine solche Erklärung nicht ausdrücklich die Worte zu enthalten, mit denen das Gesetz einen bestimmten Rechtsbeholf bezeichnet.
So braucht z.B. eine Kündigungserklärung nicht den Ausdruck "Kündigung“ zu enthalten, wenn nur der Empfänger der Erklärung deren rechtliche Bedeutung eindeutig erkennen kann und muß.
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann den Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß das Schreiben der Anwälte des Klägers vom 14. August 1963 die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB nicht
 erfülle♦f	:	-	:.
.■.-■'■■/'■■■■■'Ben letzten Absatz dieses Schreibens konnte die Beklagte vernünftigerweise nicht anders verstehen als dahin, daß der Kläger, falls sie ihre Kündigung aufrechterhalte, auch einen Ausgleichsanspruch geltend machen wolle. Es ist allgemein bekannt, kann auch der Beklagten nicht zweifelhaft gewesen sein, daß bei Kündigung eines Handelsvertreter-Verhältnisses seit der Änderung des Handelsgesetzbuchs im Jahre 1953 regelmäßig die Hauptbedeutung der Frage zukommt, ob der Handelsvertreter eine Ausgleichszahlung verlangen kann. Die Beklagte durfte daher unter den dem Kläger nach gesetzlicher Bestimmung zustehenden Rechten, auf die in dem Schreiben hingewiesen wird, nicht nur andere Rechte verstehen, etwa die vom Berufungsgericht angeführten Pro visionsansprücbe gemäß § 87 Abs 3 MB. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Ansprüche auf Zahlung rückständiger Provisionen gegenüber dem für den Kläger bei einem durchschnittlichen jährlichen Pro-viaionseinkommen zwischen 20.000 und 30.000 DM in Betracht kommenden Ausgloichsanspruch von gang; untergeordneter Bedeutung waren. Die Beklagte mußte daher den ganzen Umständen nach aus dem 'Schreiben des Klägers erkennen, daß dieser neben den besonders erwähnten Ansprüchen auf Schadensersatz auch und in erster Binie einen Ausgloichsanspruch ankündigen wollte.
c) Die Auslegung des Schreibens vom 14. August 1963 durch das Berufungsgericht ist hiernach rechtlich nicht haltbar. In diesem ist vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Sinne dos § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB zu finden-
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Es ist daher für die Wahrung der Rechte dos Klägers unschädlich, daß seine späteren Schreiben keine weiteren Hinweise auf sein'Ausgleichsverlangen enthalten. Wenn § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB bestimmt, daß der Ausgloichsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vcrtragsvorhaltnisscs geltend zu machen ist, so ist das dahin zu verstehen, daß der Anspruch bis zu dem Ablauf von drei Monaten nach Vertragsende erhoben werden muß. Wie das Kammergericht in NJW I960 S. 631 zutreffend bemerkt bat, wird die Prist auch dadurch gewahrt, daß der Handelsvertreter schon in seiner Erwiderung auf das Kündigungsschreiben des Unternehmers, in der er sich in erster Linie gegen die Kündigung wendet, sich den Ausgleichsanspruch Vorbehalt für den Pall, daß der Unternehmer auf seiner Kündigung bestehen bleibt. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das Vertrags-
Verhältnis weder rechtlich noch tatsächlich schon, beendet sein sollte. Der erkennende Senat hat in BGHZ 40, 13, 18 ausgesprochen, daß der Handelsvertreter auch schon in seinem eigenen Kündigungsschreiben den Ausgleichsanspruch geltend machen und damit der Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB genüge tun. kann,"
3./ Das angefochtene Urteil muß daher im Kostenpunkt und,soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben werden, ohne daß noch auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge eingegangen zu worden braucht. 'Der .Tatrichter.hat nunmehr die sachlichen Voraussetzungen des Ausglcichsanspruehs zu prüfen.
Für die Frage, zu welchem-Zeitpunkt” eine ordentliche Kündigung der Beklagten das Vertragsvorhältnis der Parteien beendigen konnte, wird gegebenenfalls die Vorschrift des § 89 Abs. 2 HGB zu-.beachten sein.
Heimann-Trosien .. Erbel Vogt	..Finke
 Glanzmann