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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Der Kläger hat den Wiederaufbau des Hauses der Beklagten gemäß dem Architektenvertrag vom-1Ö. Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger jemals einen Anspruch auf die beiden Vergütungen für die Finanzierung gehabt habe. Bas Landgericht hat die drei eing'cklagten Forderungen „für begründet erachtet, die Klage aber abgewie--sen, weil die Klageforderungen durch die Aufrechnung der Beklagten mit einer diese übersteigenden Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter,: Konstruktion des Baches erloschen sei. Bas Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers die Beklagten zur Zahlung von 6.500,84 BM nebst Zinsen verurteilt. Bas Berufungsgericht hält die Forderung des Klä-t g$??s auf das restliche Architektenhonorar von 5.200,84 BM und dessen Vergütungsanspruch für die Hachfinanzierung von 1.300,— BM für begründet, dagegen'nicht die Finanzierungs- Die Revision greift das BerufungsurteiT^insoweit an, als dem Kläger die Vergütung für die lachfinanzierung zuerkannt und das Berufungsgericht aufrechenbare Gegenansprüche sowie Zurückbehaltüngsrechte der Beklagten verneint hat. Bür diese Auslegung spricht nach seiner Meinung neben dem Wortlaut der Urkunde auch das erheb-liehe Interesse des Klägers am Gelingen der Pinanzierung, weil er sein Architektenhonorar habe'verdienen wollen. Januar 1958, mit der der Kläger beauftragt wurde, einen weiteren Kredit von 50.000,— DM zu beschaffen, entnimmt das Berufungsgericht dagegen nicht, daß sich der Kläger auch um die erforderlich gewordene Hachfinanzierung unentgeltlich bemühen sollte. Dabei berücksichtigt es, daß der Kläger, nachdem er sein Architektenhonorar verdient hatte, keinen Anlaß mehr gehabt habe, für die Beklagte unentgeltlich tätig, zu 7/er-den. Damit wendet sie sich gegen die dem Tatrichter zustehende Vertragsauslegung, Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Architekt, der sich neben seinen eigentlichen Architektenleistungeri um die Finanzierung zu bemühen hat, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hierfür eine besondere Vergütung beanspruchen kann» Es bedarf keiner Erörterung, ob das BerufungS' gericht der ersten Vollmacht und den tJmständen mit Recht entnehmen-konnte, daß der Kläger damals die Baukostenzuschüsse unentgeltlich zu beschaffen hatte. Auch wenn man dem folgt, zwingt das nicht zu dem Schluß, für' die sich später als erforderlich herausstellende Nachfihänzierung habe das gleiche gelten sollen..,'; " *. Die Beklagten fordern Schadensersatz, weil^das Flachdach infolge der sich darin entwickelnden iöhen Temperaturechwankungen von den Mauern, auf denen es unmittelbar aufgesetzt wurde, abgerissen ist. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man mit dem Kammergericht davon ausgej^t, daß die Pläne den im Jahre 1956 anerkannten Regeln der Baukunst und Technik gerecht wurden. h) Unter diesen Umständen ist es nunmehr Sache des Klägers, zu beweisen, daß er den Mangel nicht zu vertreten hat. In. solcheru-Pällen hat der Bundesgerichtshof für die positive Vertragsverletzung entschieden, daß es Sache des Unternehmers ist, sich zu entlasten, soweit es sich um den Schuldvorwurf handelt (u. Dieselben Grundsätze hat der Senat, in den Urteilen BGHZ 28, 251; 42, 16 und VersR 1965, 803 auf die Haftungsvorschrift des § 635 BGB angewandt, ohne das allerdings ausdrücklich hervorzuheben. Der Besteller kennt den Schaden und ist in der läge, ihn su ubersehen» Anders steht es aber um die Vorgänge zu dem Schuldvorwurf, die sich allein im Gefahrenkreis des Unternehmers abgespielt haben. Urt., dem Kläger sei weder eine falsche Planung noch eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfenj.es hält also an dieser Stelle den Nachweis der Schuldlosigkeit für erbracht,, so daß es nicht mehr auf die Beweislast ankommen würde..Auf S, 17 d. Urt. verneint es aber die Aufklärungspflicht des Klägers nur desv/egen, weil nicht" festgestellt werden könne, daß er die mit seiner Planung verbundenen Gefahren hätte berücksichtigen müssen; hier stellt es also erkennbar auf die Beweislast ab und verneint die Haftung des Klägers nur, weil sein Verschulden nicht erwiesen sei. Bas Berufungsgericht unterscheidet zwischen einem dem Kläger vorgeworfenen Planungsfehler und der etwaigen ■Verletzung einer ihm obliegenden Aufklärungspflicht über die mit der Konstruktion verbundenen Gefahren. a) Im Prozeß der jetzigen Beklagten (damaligen Kläger) gegen die Baufirma hatte das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Ausführung den Plenen des Architekten entsprochen habe und keine bautech- Im vorliegenden Prozeß verweist das-Kaamergericht auf dieses Urteil und sagt weiter, ’’der Architekt brauchte in bezug auf die Konstruktion eines Flachdachs nicht Regeln über die hinaus zu beachten, die auch der Bauunternehmer zu befolgen hatte'*. Daß es sich um einen solchen Pall gehandelt hat, ist jedoch den Pest-' Stellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Das gilt insbesondere,Wenn es sich um eine Sp'esialkonstruktion handelt, wie hier um die eines ' Blechdachs,' und wenn dem Architekten auch die statische Berechnung übertragen ist (§ 1 des Vertrags). bemühen hat, ist der Architekt ..und nicht der .Unternehmer; dieser kann, sich in einem solchen Palle weitgehend darauf verlassen, daß ihm nicht eine mehr oder weniger unausger.eifte Konstruktion zur Ausführung übertragen wird, . In diesem Zusammenhänge ist hervorzuheben, daß der Kläger nicht nur haftet, wenn er die ''allgemein anerkannten ' Regeln der Baukunst und Technik” vernachlässigt hat; eine solche Beschränkung laßt sich dem § 11 Hr. 1 des Architektenvertrags nicht entnehmen. in dem die "bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts es nicht ausschließen, daß die Entwicklung hinsichtlich der Konstruktion von Flachdächern 'bereits 1956 andere Wege eingeschlagen hatte, als sie Bisher üblich waren. b) Bas Kammergericht stützt die Entscheidung nicht zu dem wenigsten darauf,, daß die vom Kläger gewählte•Konstruktion nicht von.den.im Jahre 1956 gültigen BIHrVor-schriften abgev/ichen sei. Dabei übersieht es, daß die damals gliltigen|DIH-BeStimmungen nicht etwa die vom Kläger gewählte .KonstruktionA vorgeschrieben haben, sondern nur über die hier interessierenden Punkte nichts enthielten und daß sich'ferner ein Architekt nicht uneingeschränkt auf sie verlassen darf; vielmehr hat er unabhängig von ihnen und selbständig zu prüfen, ob nicht weitere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind. XTrt., auf die den heutigen Erkenntnissen im wesentlichen entsprechende Baulehre von Mittag komme es nicht an, weil die Beklagten nicht behauptet hätten, daß der Kläger sie gekannt habe; Brt. gegebene Begründung fehlerhaft, die Beklagten hätten behaupten müssen, daß der Kläger Erwägungen über die mit seiner Planung verbundenen Gefahren angestellt habe. 'Berufungsjgericht habe damit die Behauptungen und-den Beweisantritt .-..der Beklagten nicht erschöpft. Der Sachverständige hat zwar die Planung des Klägers als den im Jahre 1956 anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprechend bezeichnet. Denn es,ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Kläger diese mangelnde Erprobung hätte kennen müssen. f) Vorsorglich sagt das Kammergericht, es hätte'nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Beklagten von der Errichtung des Flachdachs abgesehen hätten, wenn ihnen der Kläger die etwa doch erforderliche Aufklärung gegeben hätte. Den Beklagten bleibt es unbenommen, die vom Kammer-gericht vermißten Erklärungen auf die Einlassung'"des haben; bisher ist nicht klar ersichtlich, ob sie behaupten wojULen, der Kläger habe das.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 286 ZPO
KonstruktionBasBMBerufungsgerichtFlachdachKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

N ach a ch1agew erk; BGHZ:
ja
 ja
I
* ■'
BUB § 635; 210 § 282 (Beweislast)
'Zur Frage der Beweislast ira Fall des § 635 BGB.
BGH, tlrt.Vo 12. Oktober 1967 - VII 21 8/65
- KG Berlin BG Berlin
VII ZE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit

Verkündet am :
12. Oktober 1957 Horn,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ar
1.	der ‘Studentin Ruth P	*
(ßflHHHB)» S^pstraße #,
#
2.	des Bankkaufmanns Hans P __________
BPBBPP (SISp}, BBif^Bstraße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und EevisionskXäger,
 Rechtsanwälte Br. und Br.
den,Architekten Binl.-Ing. Ulrich R4MBB	,	UPBHHP	StrT"
- Prozeßbevollmächtigtert
 Eläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
Der 711. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trqsien, Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:	-
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Oktober 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat den Wiederaufbau des Hauses der Beklagten gemäß dem Architektenvertrag vom-1Ö. August 1956 ge plant und geleitet. Für seine Architektenleistungen hat er 21.900,24 DM berechnet und von derrBeklagten hierauf 16.700,— BM erhalten. Außerdem hat er für seine Mitarbeit an der freien Finanzierung 1.400,— DM und für die Nachfinanzierung des Bauvorhabens weitere 1.300,— BM verlangt. Den noch offenstehenden Teil des Architektenhonorars von 5.200,84 BM sowie die beiden Finanzierungsvergütungen, insgesamt 7.900,84 BM nebst Zinsen,'hat
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er eingeklagt,-
Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger jemals einen Anspruch auf die beiden Vergütungen für die Finanzierung gehabt habe. Gegenüber dem Anspruch auf das restliche Architektenhonorar, hilfsweise auch gegenüber den beiden weiteren Forderungen, haben sie mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Außerdem haben sie Zurückbehaltüngsrechte geltend, gemacht.
Bas Landgericht hat die drei eing'cklagten Forderungen „für begründet erachtet, die Klage aber abgewie--sen, weil die Klageforderungen durch die Aufrechnung der Beklagten mit einer diese übersteigenden Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter,: Konstruktion des Baches erloschen sei.
Bas Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers die Beklagten zur Zahlung von 6.500,84 BM nebst Zinsen verurteilt.
-	...	i>-
Mit der Revision erstreben die Beklagten <fie Ab-, Weisung der Klage, soweit das Berufungsgericht!ihr entsprochen hat. Ber Kläger bittet um Eüiucföveisung der Revision.	■	‘	"
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hält die Forderung des Klä-t g$??s auf das restliche Architektenhonorar von 5.200,84 BM und dessen Vergütungsanspruch für die Hachfinanzierung von 1.300,— BM für begründet, dagegen'nicht die Finanzierungs-
gebühr von 1.400,— DM. Die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche und die von ihnen geltend gemachten Zurückbehaltüngsrechte verneint es.
Die Revision greift das BerufungsurteiT^insoweit an, als dem Kläger die Vergütung für die lachfinanzierung zuerkannt und das Berufungsgericht aufrechenbare Gegenansprüche sowie Zurückbehaltüngsrechte der Beklagten verneint hat.
Die Vergütung für die lachfinanzierung
 Die Vollmacht vom 3. März 1954 legt das^Berufungs-'fgericht dahin aus, daß der Kläger für seine Mitarbeit bei der Beschaffung von Baukostenzuschüssen heben seinem Architektenhonorar keine besondere Vergütung erhalten sollte. Bür diese Auslegung spricht nach seiner Meinung neben dem Wortlaut der Urkunde auch das erheb-liehe Interesse des Klägers am Gelingen der Pinanzierung, weil er sein Architektenhonorar habe'verdienen wollen.
Der Vollmacht vom 15. Januar 1958, mit der der Kläger beauftragt wurde, einen weiteren Kredit von 50.000,— DM zu beschaffen, entnimmt das Berufungsgericht dagegen nicht, daß sich der Kläger auch um die erforderlich gewordene Hachfinanzierung unentgeltlich bemühen sollte. Dabei berücksichtigt es, daß der Kläger, nachdem er sein Architektenhonorar verdient hatte, keinen Anlaß mehr gehabt habe, für die Beklagte unentgeltlich tätig, zu 7/er-den.
Die Revision hält diese-unterschiedliche Auslegung
 
der beiden Vollmachten für widersprüchlich, weil der Kläger an der der Fertigstellung des Bauwerks-dienenden Nachfinanzierung ein gleichgroßes Interesse gehabt habe wie an der Beschaffung der Baukostenzuschüsse.
Damit wendet sie sich gegen die dem Tatrichter zustehende Vertragsauslegung, Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Architekt, der sich neben seinen eigentlichen Architektenleistungeri um die Finanzierung zu bemühen hat, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hierfür eine besondere Vergütung beanspruchen kann» Es bedarf keiner Erörterung, ob das BerufungS' gericht der ersten Vollmacht und den tJmständen mit Recht entnehmen-konnte, daß der Kläger damals die Baukostenzuschüsse unentgeltlich zu beschaffen hatte. Auch wenn man dem folgt, zwingt das nicht zu dem Schluß, für' die sich später als erforderlich herausstellende Nachfihänzierung habe das gleiche gelten sollen..,'; " *.
B. Die Gegenforderungen der Beklagten
1.0 •:
Die Beklagten fordern Schadensersatz, weil^das Flachdach infolge der sich darin entwickelnden iöhen Temperaturechwankungen von den Mauern, auf denen es unmittelbar aufgesetzt wurde, abgerissen ist. Dabei sind in diesen Risse und feuehtigkeitssehäden entstanden. Die Schäden wären vermieden worden, wenn zwischen den Hauswänden und dem Dach G-leitfugen und im Flachdach selbst Trennfugen angelegt, ferner eine Isolierschicht obenauf :
statt darunter verlegt worden wäre.	I
*
Das Berufungsgericht meint aber, der Kläger habe das nicht zu vertreten. Seine Planung habe mit den im
 
Jahre 1956 anerkannten Regeln der Raukunst und Technik im Einklang gestanden. Erst später sei. bekannt geworden, daß weitere,Sicherheitsmaßnahmen erforderlich seien.
Unter diesen Umständen sei er auch nicht verpflichtet gewesen, die Beklagten über etwaige Gefahre$'der Ela- . nung aufzuklären.
Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen haben Erfolg. •	-
1. Zur Beweislast:
sa) Ule von dem Kläger entworfenen Pläne waren un-|richtig, wie sich aus den Schäden am Bauwerk in Verbindung mit den späteren Erkenntnissen gezeigt hat.
Daraus folgt, daß ihm objektiv eine: Pflichtverletzung zur Last fällt. Er hatte dafür zu sorgen, daß
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seine Planung geeignet war, die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks zu gewährleisten. Entsprach seine. Arbeit nicht diesen Erfordernissen, so erfüllte sie nicht die gestellten Anforderungen und war daher objektiv mangelhaft.
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Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man mit dem Kammergericht davon ausgej^t, daß die Pläne den im Jahre 1956 anerkannten Regeln der Baukunst und Technik gerecht wurden. Denn es kommt in diesem Zusammenhänge nur darauf an, ob ihnen Pehler anhafteten, die sich zwangsläufig auf das Bauwerk übertragen mußten. Das war hier der Pall.
Die Beklagten haben also den ihnen obliegenden
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Beweis erbracht, daß der Kläger objektiv seine Pflichten verletzt hat (vgl. BGHZ 28, 251 und 42, 16, 18).
Bas gilt auch für die unterlassene Aufklärung......
h) Unter diesen Umständen ist es nunmehr Sache des Klägers, zu beweisen, daß er den Mangel nicht zu vertreten hat.
Die SchadensUrsache lag in seinem Gefahrenbereich.
In. solcheru-Pällen hat der Bundesgerichtshof für die positive Vertragsverletzung entschieden, daß es Sache des Unternehmers ist, sich zu entlasten, soweit es sich um den Schuldvorwurf handelt (u. a. BGHZ 23, 288, 290). Dieselben Grundsätze hat der Senat, in den Urteilen BGHZ 28, 251; 42, 16 und VersR 1965, 803 auf die Haftungsvorschrift des § 635 BGB angewandt, ohne das allerdings ausdrücklich hervorzuheben.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden insoweit Unterschiede gemacht. Von mancher Seite vyird zwar ■ eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens bei der positiven Vertragsverletzung anerkannt,.-, glicht jedoch bei einer Haftung aus § 635 BGB, wie sie vorliegend mindestens hinsichtlich der Planung in Betracht kommt (u. a. OLG Karlsruhe MDR 1963, 759 mit zust. Anm. von Schmalzl; Schmalzl HJW 1965, 129., 131 > Staudinger, 11.
Auf1., § 635 Rdn. 12; Palandt, 26. Aufl., § 635.Anm. 4, der sich jedoch zu Unrecht auf die Entscheidung BGHZ 42,
16 beruft). Dem kann aber nicht zugestimmt werden.
„?Die Präge, wen bei einer positive^ Vertragsverletzung die Beweislast für das Verschulden trifft, ist im wesentlichen nach der Interessenlage beantwortet worden.
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Der Besteller kennt den Schaden und ist in der läge, ihn su ubersehen» Anders steht es aber um die Vorgänge zu dem Schuldvorwurf, die sich allein im Gefahrenkreis des Unternehmers abgespielt haben. Diese zu beweisen, ist xlem Besteller in der Hegel erschwert und nicht zuzipauten; demgegenüber hat der Unternehmer die bessere und vollständigere Übersicht. Er ist auch .=
"näher daran", den Sachverhalt insoweit aufzuklären und die folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weil eres war, der den Schaden objektiv.verursacht hat.
Diese Erwägungen treffen unverändert auf den Ersatzanspruch aus § 635 BGB zu. Deswegen ist er, soweit der Beweis des Vertretenmüssens in. Hede steht,
 Igenau so zu behändein,wie bei der positiven Vertrags-Verletzung (ebenso Hess, die Haftung des Architekten für Mängel des errichtet Bauwerks, S. 104 ff mit weiteren lachw.). Ob das auch für eins Aufsichtsver-schulden, des Architekten zu gelten hat (verneinend Hess aaO 5. 106), braucht nicht entschieden zu werden, " da es vorliegend nicht in Betracht.kommt.
c)	Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht immer beachtet.
Zwar sagt es S. 13 d. Urt., dem Kläger sei weder eine falsche Planung noch eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfenj.es hält also an dieser Stelle den Nachweis der Schuldlosigkeit für erbracht,, so daß es nicht mehr auf die Beweislast ankommen würde..Auf S, 17 d. Urt. verneint es aber die Aufklärungspflicht des Klägers nur desv/egen, weil nicht" festgestellt werden könne, daß er die mit seiner Planung verbundenen Gefahren
 
hätte berücksichtigen müssen; hier stellt es also erkennbar auf die Beweislast ab und verneint die Haftung des Klägers nur, weil sein Verschulden nicht erwiesen sei. Bas ist nach dem Gesagten fehlerhaft. . -
Schon aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.
2. Es enthält aber auch andere Hechtsfehler.
Bas Berufungsgericht unterscheidet zwischen einem dem Kläger vorgeworfenen Planungsfehler und der etwaigen ■Verletzung einer ihm obliegenden Aufklärungspflicht über die mit der Konstruktion verbundenen Gefahren. Ob eine solche scharfe.Trennung bei den sich überschneidenden Erwägungen durchführbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind verschiedene Überlegungen des Berufungsgerichts zu beiden Gesichtspunkten rechtlich nicht aufrecht- zu er-'halten.'
a)	Im Prozeß der jetzigen Beklagten (damaligen Kläger) gegen die Baufirma	hatte	das	Berufungsgericht
 die Klage abgewiesen, weil die Ausführung den Plenen des Architekten entsprochen habe und	keine	bautech-
nischen Kenntnisse zu besitzen brauchte, die eine Abweichung davon-erfordert hätten.
Im vorliegenden Prozeß verweist das-Kaamergericht auf dieses Urteil und sagt weiter, ’’der Architekt brauchte in bezug auf die Konstruktion eines Flachdachs nicht Regeln über die hinaus zu beachten, die auch der Bauunternehmer zu befolgen hatte'*.
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Das ist in einer solchen Verallgemeinerung unrichtig... Zwar mag es große Baufirmen gehen, die besondere Fachkräfte und Spezialisten hesehäftigen und die auf diese'Weise über ein besseres Wissen verfügen als ■ der dem Durchschnitt entsprechende Architekt. Daß es sich um einen solchen Pall gehandelt hat, ist jedoch den Pest-' Stellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Dann ist aber von dem Regelfall auszugehen. In ihm. ist vom.. Architekten eine bessere Ausbildung und größere Kenntnis in technischen Dingen zu verlangen als vom Bauhand-werker. Das gilt insbesondere,Wenn es sich um eine Sp'esialkonstruktion handelt, wie hier um die eines ' Blechdachs,' und wenn dem Architekten auch die statische Berechnung übertragen ist (§ 1 des Vertrags). Derjenige, dsfr sich dann um die technischen Einzelheiten in erster Dinie. zu. bemühen hat, ist der Architekt ..und nicht der .Unternehmer; dieser kann, sich in einem solchen Palle weitgehend darauf verlassen, daß ihm nicht eine mehr oder weniger unausger.eifte Konstruktion zur Ausführung übertragen wird,	.	.
In diesem Zusammenhänge ist hervorzuheben, daß der Kläger nicht nur haftet, wenn er die ''allgemein anerkannten ' Regeln der Baukunst und Technik” vernachlässigt hat; eine solche Beschränkung laßt sich dem § 11 Hr. 1 des Architektenvertrags nicht entnehmen. Vielmehr besteht die Ersatzpflicht darüber hinaus, wenn er etwaige. Portschritte und Erkenntnisse unbeachtet gelassen hat, die über die im Augenblick anerkannten Regeln hinausgingen; jedenfalls hat der Architekt auch zu prüfen,' ob zu der Zeit, zu der er den Bau plant und ausführt, die technischen.Erkenntnisse etwa fortgeschritten und die früheren Regeln überholt.und veraltet sind.
Hierauf konnte es gerade im vorliegenden Palle ankommen,
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in dem die "bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts es nicht ausschließen, daß die Entwicklung hinsichtlich der Konstruktion von Flachdächern 'bereits 1956 andere Wege eingeschlagen hatte, als sie Bisher üblich waren. Einen solchen Hinweis könnte z. B, die Äusserung des Sachverständigen Mattigk enthalten., . daß man sich schon 1956 und 1957 genötigt gesehen habe,
 Forachungsaufträge über die hier streitige Konstruktion zu erteilen.
b)	Bas Kammergericht stützt die Entscheidung nicht zu dem wenigsten darauf,, daß die vom Kläger gewählte•Konstruktion nicht von.den.im Jahre 1956 gültigen BIHrVor-schriften abgev/ichen sei. Es sagt, diese Torschriften seien nach sorgfältiger Prüfung der physikalischen Verhältnisse von kompetenter Seite erlassen worden und würden mit Recht als die geschriebenen Regeln .der.Baukunst bezeichnet. Davon abweichenden Einzreimeinungen sei keine Bedeutung beizu demessen, solange jene BIH-Vorschriften nicht geändert seien.
Dabei übersieht es, daß die damals gliltigen|DIH-BeStimmungen nicht etwa die vom Kläger gewählte .KonstruktionA vorgeschrieben haben, sondern nur über die hier interessierenden Punkte nichts enthielten und daß sich'ferner ein Architekt nicht uneingeschränkt auf sie verlassen darf; vielmehr hat er unabhängig von ihnen und selbständig zu prüfen, ob nicht weitere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind.	- .
.^Insoweit ist das Urteil unvollständig. Zwar stellt das Kammergericht fest, daß Flachdächer aus Beton im Jahre 1956 schon in großer Zahl errichtet werden waren; das ist
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Überhaupt'Unstreitig.. Es äußert sich aber nicht dazu, ob bis dahin nicht schon anderweite Schäden aufgetreten und bekannt gev/orden sind. Barlegungen des beweispflichtigen Klägers hierzu hätten,.um so naher gelegen, als die ; Mängel schon 2 Jahre nach der Abnahme offenbar geworden und andererseits nach der eigenen Behauptung des Klägers solche Flachdächer bereits seit 1952 vielfach ausgeführt worden sind.
c)	Bas Kammergericht meint S.. 18.; d. XTrt., auf die den heutigen Erkenntnissen im wesentlichen entsprechende Baulehre von Mittag komme es nicht an, weil die Beklagten nicht behauptet hätten, daß der Kläger sie gekannt habe;
|hur das sei im Rahmen einer etwaigen Aufklärungspflicht wesentlich; ob der Kläger sie hätte.kennen müssen, sei unerheblich.
Bas ist unrichtig. Eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch dann anzunehmen, wenn es der Architekt unterläßt, seine Auftraggeber über Gefahren zu unterrichten., die ihm bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen.
Deswegen ist auch die S. 17 ä. Brt. gegebene Begründung fehlerhaft, die Beklagten hätten behaupten müssen, daß der Kläger Erwägungen über die mit seiner Planung verbundenen Gefahren angestellt habe. Es "genügt e. vielmehr, wenn er solche Erwägungen schuldhaft unterlassen haben sollte.
d)	Bas Berufungsgericht unterstellt, der Sachbearbeiter
 vom Baulenkungsamt habe zu dem Kläger gesagt, er solle doch ein normales Bach'nehmen. Darin liege, so meint es, noch nicht die erforderliche Behauptung der Beklagten,.
habe diesen Hat mit der Möglichkeit von 3Fach-teilen einer Elachdachkonstruktion "begründet.
Die Revision rügt mit Recht, das. 'Berufungsjgericht habe damit die Behauptungen und-den Beweisantritt .-..der Beklagten nicht erschöpft. Sie haben im Schriftsatz vom 13. August 1964 weiter unter Beweis gestellt, habe dem Kläger ausdrücklich abgeraten,.mit dem geplanten Dach einen wenig erprobten Weg zu gehen. Darauf konnte es entscheidend ankommen. Denn ein solcher Rat hätte, wenn er erteilt sein sollte, den Kläger stutzig machen, und zur genauen Nachforschung anhalten müssen. ..2m, mindesten wäre er gehalten gewesen, diese Äusserung an seine Auftraggeber weiterzugeben, zu demal es sich umdia Meinung ■ eines .mit solchen Dingen befaßten - und;, mögiie^-^ei^e'''
Über Erfahrungen verfügenden Beamten handelte. j>ie Jfichterhe bung des Beweises enthält also einen Terstoß gegen den § 286 ZPO. ,	..	:: : :':i
e)	Schließlich ia.t auch die Rüge begründet:,, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Sadlp er ständigen Mattigk unzureichend-gewürdigt.	t
Der Sachverständige hat zwar die Planung des Klägers als den im Jahre 1956 anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprechend bezeichnet. Er hatte aber weiter erklärt, die Konstruktion sei im genannten Jahr noch nicht erprobt gewesen.
■ 1 '1
Damit hätte sich das Berufungsgericht auseir.ander-eetz^ft müssen. Denn es,ist nicht ausgeschlossen, daß auch der Kläger diese mangelnde Erprobung hätte kennen müssen. Eine nicht ausräurabare Unklarheit zu diesem Punkte würde
- 14'-
zu seine#.. lias ten gehen, da er seine'Schuldlosigkeit zu beweisen hat.
f)	Vorsorglich sagt das Kammergericht, es hätte'nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Beklagten von der Errichtung des Flachdachs abgesehen hätten, wenn ihnen der Kläger die etwa doch erforderliche Aufklärung gegeben hätte. Sr hätte’ sie' nur darauf hinweiseri können, daß seine Konstruktion den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entspreche, daß sie seit Jahren in größerem Umfange von vielen Architekten angewendet werde, daß solche Flachdächer wesentlich billiger als herkömmliche Ziegeldächer, daß ihm Hachteile nicht bekannt und daß irgendwelche $f acht eile, die er nicht bezeichnen könne, nicht 2
mit Sicherheit auszuschließen seien.
Diese Belehrung wäre jedoch unvollständig gewesen, wenn man den Sachverhalt zu Grunde legt, den das Revisionsgericht nach dem oben Gesagten zu unterstellen hat. Insbesondere hätte der Hinweis gefehlt, daß die Konstruktion noch nicht erprobt sei und daß bereits Schäden aufgetreten seien. Unter solchen Voraussetzungen wäre der Hilfsbegründung der Boden entzogen. Sie vermag also nach dem jetzigen Sach-stande das Urteil nicht zu tragen.
Der Revision ist somit stattzugeben, weil schon die von den Beklagten erhobenen Schadensersatzanaprüche wegen der Daohmängel die Klageforderung übersteigen.
IX.
Auf die übrigen von der Revision noch behandelten Mängel an der Waschküche, den Schornsteinen, der Trennwand
- I?
und der Hofanlage braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Den Beklagten bleibt es unbenommen, die vom Kammer-gericht vermißten Erklärungen auf die Einlassung'"des
 haben; bisher ist nicht klar ersichtlich, ob sie behaupten wojULen, der Kläger habe das. Seid erhalten, die Arbeiten seien aber nicht ausgeführt worden^ ''
■ 0* '
Der Senat hat von der Möglichkeit' des § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO gebrauch gemacht.
Klägers nachzuholen. Sie werden insbesondere eine den Sachverhalt genau bezeichnende Darstellung' über ihre Forderung von 5.600,— DM wegen der Hofanlage zu geben
 Heimann-Trosien
 Erbel
Vogt
. Finke