*0 Ein Schiedsgericht, das einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, tut dies im Au trag und in Vollmacht der Parteien b) Der vom Schiedsgericht beauftragte Sachverständige haf tot, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben nach denselben Grundsätzen, wie der vom Staatsgericht herangezogene Sachverständige. Alle 3 Sachverständigen bewerteten die Gebäude nach umbautem Rauminhalt, obwohl der Kläger den Beklagten und das Schiedsgericht darauf hingewiesen hatte, daß nach seiner Ansicht die Herstellungskosten als Grundlage dienen müßten. Das Schiedsgericht erklärte durch Teilspruch das Gutachten von MaflHK für unverbindlich und setzte den Wert der Gebäude auf 447.597 DM fest. Hierdurch sei ihm, dem Kläger, ein Schaden von voraussichtlich 98.798,50 DM entstanden; denn es müsse damit gerechnet werden, daß ihn das Schiedsgc- Der Klüger hat die Feststellung erbeten, daß ihm der Beklagte jenen Schaden zu ersetzen habe; hilf sv/eiso h-.t er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 98.798?50 Das Berufungsgericht führt verschiedene Umstände an, die nach seiner Ansicht dagegen sprechen, daß der Beklagte die ihm als Sachverständigen obliegenden Pflichten schuldhaft vorletzt habe und daß der Schiedsspruch, wenn dies zu bejahen sein sollte, hierauf zurückzuführen sei. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß das Ober],andesgericht insoweit abschließend entschieden hat. V/ic das Oberlnndcsgericht feststellt, nimmt der Klager den Beklagten nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen einer fahrlässigen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten in Anspruch. 1. Es nimmt ferner an, daß zwischen den Parteien ein auf Erstattung des Gutachtens gerichtetes Vertragovor-hältnis bestanden habe, das nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei. Das gilt aber nicht für den von einen Schiedsgericht zugezogenen Gutachter. Y/enn sie in Ausübung jener Ermächtigung einen Dritten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen, so tun sie cs demgemäß für die Parteien, die ihnen den Auftrag Dos Berufungsgericht hat auch mit Recht die Ansicht des Belt lag ten abgelehnt, der meint, daß sich die vertraglichen Beziehungen in einem solchen Falle auf die Pflicht der Parteien zur Zahlung der Gebühren beschrankten. von dom Schiedsgericht zugezogene Sachverständige habt* nicht woitergehend haften sollen, als ein im ordentlichen Gerichtsverfahren in Anspruch genommener Gutachter, Diese Feststellung hat das Oberlandesgericht rechts-fehlerfrei begründet« Sie entspricht auch der Sachund Rechtslage. Das Schiedsverfahren tritt an die Stelle des gerichtlichen Verfahrens, und der Schiedsspruch hat nceh der Vollstreckbarerklärung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§§ 1040 ff ZFO). In diesem Zusammenhänge ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts beachtlich, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die beim Spruch nur für Vorsatz haftenden Schiedsrichter dem Gutachter, den sie namens der Parteien bestellt haben, ein größeres Maß von Verant- Eine solche Haftung käme, so meint es, nur in Betracht, wenn der § 410 ZPO als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB «'insusohon sei. Ferner bedroht cs einen fahrlässigen Falscheid im § 163 StGB mit Strafe; daß diese Vorschrift ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist, hat die Rechtsprechung anerkannt (BGH LM § 823 BGB B e Nr. 8 mit Nachw.). Im übrigen fehlt es jedoch an einer Bestimmung, die den Parteien bei jeder fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Sachverständigen, sein Gutachten nach bestem 'diesen und Gewissen zu erstatten, einen Schart on aersatz ans pruch gewähr t.Diese Regelung hat auch ihren guten Sinn. Würde man bereits die nicht mit Strafe bedrohte unoidlichc Verletzung der Zeugen- und Sachverständigenpflichten für einen Schadensersatznnspruch als ausreichend erachten, so könnte dies, wie von verschiedener Seite mit Recht hervorgehoben wird, zu einer großen Zahl von Prozessen führen, mit denen versucht würde, den gerichtlichcn Spruch auf andere Weise unwirksam zu machen. Der Senat gelangt also Berufungsgericht, das dem § 2chutzgesetsos abgcsprochen zu demselben Ergebnis wH -er 410 ZFO die Eigenschaft eines hat (ebenso 0IG Celle, l[J\i i960. h tan von 13- Juni I960 hatte sich der Beklagte auf den von ihm ein für allemal geleisteten Sachverständigeneid berufene Die Revision meint, unter diesen Umständen müsse das Gutachten als eidliches gewertet werden, da jener Eid bei den ordentlichen Gerichten geleistet woTden sei. Entscheidend ist nach den Gesagten nur, ob der Beklagte, wenn er ein fahrlässig falsches Gutachten erstattet haben sollte, ein Achutzgcsctz verletzt hat. Denn die Berufung auf den Sachverständigeneid, die gegenüber dem Schiedsgericht «?,] s einer unzuständigen Stelle erklärt ist, ist wirkungslos und nicht geeignet, eine Bestrafung nach dem § 163 StGB herbeizuführen. Es kommt somit auf die weiteren Zweifel nicht an, die das Oberlandesgericht daraus herloitet, daß sich der Beklagte bei seiner mündlichen Vernehmung auf jenen Eid nicht betrogen hat. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst kei ncn den Kläger beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-r ü ck zuv/e i s en.
IT a oh s ch 1 a gcwcrk: j a Amtliche Sammlung: ja Z?C §§ 410, 1025, 1035; 3GB §§ 276 Ci, 823 Bf 077 *0 Ein Schiedsgericht, das einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, tut dies im Au trag und in Vollmacht der Parteien b) Der vom Schiedsgericht beauftragte Sachverständige haf tot, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben nach denselben Grundsätzen, wie der vom Staatsgericht herangezogene Sachverständige. c; Per § 4-10 ZPO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. BGH, Urt.v. 19. November 1964 - VII ZR 8/63 OLG Köln LG A«sehen Verkündet on 19» November 1964 Puhl, Justizobcrockretär 111 a Urk und o b c a mt e r dev CicschMft sste!! 1 e im Namen des Volke o In dem Rechtsstreit dos Fabrikanten Heinz BflHHÜButraße m MI j Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Architekten Dr. Ing» Johann E Beklagten, Berufungsbeklagton und Revisionsbcklagten, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Hoimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil dos 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. November 1962 wird zurückgewiesen Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der Fabrikant waren Ge- sell echafter eines Unternehmens gewesen. Sie hatten sich getrennt und einen Auseinandersctzungsvertrag geschlossen. Zur Berechnung des zustehenden Guthabens kam es u.a, auf den Wert von Bauten an, die auf dem Klager gehörenden Grundstücken errichtet waren. Der von den Parteien beauftragte Bchiedsgutachter schätzte diesen \7ert auf 570.000 DM. Hiergegen wandte sich der Kläger in einem Schiedsgerichtsverfahren gegen und beantragte, die Schätzung für unverbindlich zu erklären. Das Schiedsgericht hörte zunächst den Generallandochaftsdirektor als Sachverständigen; als darauf der Kläger Gutachten des Dr. ing.SchJ(P vorlcgtc, vernahm das Schiedsgericht nunmehr den Beklagten als weiteren Sachverständigen. schätzte den V/ort auf 426.000 DM, der Beklagte auf 477-827 DM und Sch4^ auf 280.000 DM. Alle 3 Sachverständigen bewerteten die Gebäude nach umbautem Rauminhalt, obwohl der Kläger den Beklagten und das Schiedsgericht darauf hingewiesen hatte, daß nach seiner Ansicht die Herstellungskosten als Grundlage dienen müßten. Das Schiedsgericht erklärte durch Teilspruch das Gutachten von MaflHK für unverbindlich und setzte den Wert der Gebäude auf 447.597 DM fest. Es stützte sich hierbei u.a. auf das Gutachten des Beklagten. Der Kläger behauptet, dieses Gutachten sei falsch, weil der Beklagte von einer unrichtigen Bewcrtungsgrund-lage ausgegangen sei. Hierdurch sei ihm, dem Kläger, ein Schaden von voraussichtlich 98.798,50 DM entstanden; denn es müsse damit gerechnet werden, daß ihn das Schiedsgc- rieht zur Zahlung eines um diesen Betrag überhöhten iu;«. oimmdersetsungsguthabens verurteilen werde. Dafür h-ii'tc; der Beklagte, weil er die ihm als Sachverständigen oll i0__ gender* Pflichten schuldhaft verletzt habe. Der Klüger hat die Feststellung erbeten, daß ihm der Beklagte jenen Schaden zu ersetzen habe; hilf sv/eiso h-.t er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 98.798?50 DL! zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung verlangt. Er bostrot tot, gegen seine Pflichten als Sachverständiger verstoßen zu haben. Ferner ist er der Ansicht, daß er auch aus Rechtsgründen nicht in Anspruch genommen werden könne. Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. I!it der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurücksuv/oi sen. Entscheidungsgründe; i. Das Berufungsgericht führt verschiedene Umstände an, die nach seiner Ansicht dagegen sprechen, daß der Beklagte die ihm als Sachverständigen obliegenden Pflichten schuldhaft vorletzt habe und daß der Schiedsspruch, wenn dies zu bejahen sein sollte, hierauf zurückzuführen sei. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß das Ober],andesgericht insoweit abschließend entschieden hat. Denn es hält es S. 20 d. Urt. für möglich, daß die Erküä- A I l i run.3on des Beklagten für das Schiedsgericht ausschlaggebend gewesen sind, und es unterstellt in seinen weiteren Erörterungen sowohl dies wie ein etwaiges Verschulden do: Beklagten. Das Revisionsgericht muß seiner Entscheidung diese Unterstellungen zu Grunde legen. Es kommt deswegen nicht auf die Rügen an, die die Revision in diesem ZuGamncnhan-ge wegen Verletzung des § 286 ZFO erhebt. II. V/ic das Oberlnndcsgericht feststellt, nimmt der Klager den Beklagten nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen einer fahrlässigen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten in Anspruch. Das greift die Revision nicht an. 1. Es nimmt ferner an, daß zwischen den Parteien ein auf Erstattung des Gutachtens gerichtetes Vertragovor-hältnis bestanden habe, das nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei. Dem- ist zuzustimmen. Zwar ist anerkannt, daß der von Staatsgericht ernannte Sachverständige mit den Prozeßparteien in keinen Vertragsbeziehungen steht (BGH HI § 831 BGB F c Nr. 1). Das gilt aber nicht für den von einen Schiedsgericht zugezogenen Gutachter. Die Schiedsrichter werden auf Grund eines privatrccht-lichcn Vertrags tätig, den sie mit den Parteien geschlossen haben. Aus diesem Vertrag leiten sie auch die Ermächtigung her, alle erforderlichen Ermittlungen nnzustellon. Y/enn sie in Ausübung jener Ermächtigung einen Dritten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen, so tun sie cs demgemäß für die Parteien, die ihnen den Auftrag 5 und die Vollmacht dazu gegeben haben. Dafür, daß die Schiedsrichter in eigenem Namen gehandelt haben; fehlt es nach den Sachumständen an jedem Anhalt (RGZ 74, 121 ff). Dieses Ergebnis wird übrigens durch den § 106 Abs» 1 Arb00 bestätigt, in dem gesagt wird, daß die Parteien dem Schiedsgericht die Beweismittel "zur Verfügung stellen". Dos Berufungsgericht hat auch mit Recht die Ansicht des Belt lag ten abgelehnt, der meint, daß sich die vertraglichen Beziehungen in einem solchen Falle auf die Pflicht der Parteien zur Zahlung der Gebühren beschrankten. Dieser Pflicht steht vielmehr eine solche des Sachverständigen gegenüber, das von ihm zugesagte Gutachten ordnungsmas-nig zu erstatten. Verletzt er sie, so ist er seinen Vertragsgegnern, also den Parteien,- nach allgemeinen Grundsätzen zu dem Ersatz des daraus entstehenden Schadens gehalten (§ 276 BGB). 2. Dos Berufungsgericht weist trotzdem die Klage ob, weil es annimmt, die Haftung des Beklagten wegen des hie-*1 allein in Betracht kommenden fahrlässigen Verstoßes sei durch stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen worden- a) Die Revision wendet sich hiergegen mit der BegrUJ1 dung, es sei nicht zulässig, die Haftung des Sachverstands gen im Schiedsverfahren in der gleichen Weise zu be-schran kon, v/io die der Spruchrichter im Schiedsgerichtsverfohfc,n und in ordentlichen Zivilprozeß. len Hier hat der Beschwerdeführer das Urteil mißversteht Das Landgericht hatte zwar S. 8 seines Urteils den Stand" J O f rr n J,J punkt vertreten, daß dem Sachverständigen im Schiedsprj^ dieselben Haftungsbeschränkungen zur Seite ständen, v/i° den Schiedsrichtern. Das hat aber das Berufungsgericht S. 22/23 des angefochtenen Urteils abgelehnt. Es nimmt p-Jln a<>T die Schicdsparteien hätten stillschweigend vereinbart. - 6 von dom Schiedsgericht zugezogene Sachverständige habt* nicht woitergehend haften sollen, als ein im ordentlichen Gerichtsverfahren in Anspruch genommener Gutachter, Diese Feststellung hat das Oberlandesgericht rechts-fehlerfrei begründet« Sie entspricht auch der Sachund Rechtslage. Das Schiedsverfahren tritt an die Stelle des gerichtlichen Verfahrens, und der Schiedsspruch hat nceh der Vollstreckbarerklärung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§§ 1040 ff ZFO). Die an seinem Zustandekommen maßgebend Beteiligten bedürfen danach schon zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit des besonderen Schutzes gegen eine Inanspruchnahme wegen eines Versehens, das ihnen unterlaufen sollte. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, daß sie davon ausgehen werden, sic dürften, soweit ihre persönliche Haftung in Betracht kommt, nicht anders behandelt werden als die Mitwirkendcn bei einem Zivilprozeß« Deswegen hat die Rechtsprechung angenommen, die Schiedsrichter sollten kraft stillschweigender Parteivereinbarung nicht schärfer haften, als die Richter im ordentlichen Verfahren (BGIIZ 15, 12 ff). Ähnliches muß für den Sachverständigen gelten. Er übt zwar keine richterlichen Funktionen aus, hat aber doch als Gehilfe des Schiedsrichters maßgeblichen Einfluß auf das Zustandekommen des Spruchs. Demgemäß kann er, ebenso wie die Schiedsrichter, jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn das Staatsgericht gemäß dem § 10;>6 ZPO auszuhelfen hat (Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Kap. 17 IV). In diesem Zusammenhänge ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts beachtlich, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die beim Spruch nur für Vorsatz haftenden Schiedsrichter dem Gutachter, den sie namens der Parteien bestellt haben, ein größeres Maß von Verant- als sie ein wortung hätten auf erlegen wollen, geriehtJi~ eher Sschvorständiger zu tragen habe; auch der Gutachter würde sich kaum dazu bereit gefunden haben, eine größere* Verantwortung zu übernehmen = Der Hinweis der Revision, daß ein Schiedsgutnchtcr für Fahrlässigkeit hafte (vgl. hierzu RG J\Y 1935, 217) und Jnß der bachverständige im Schiedsgerichtsverfahren nicht besser behandelt worden dürfe, als jener, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn die Aufgaben des Sachverständigen in Schiedsgerichtsverfahren stehen denen dos gerichtlichen Sachverständigen wesentlich näher, als denen eines Schiedsgutachterc, der nicht Gehilfe des Richters, sondern selbst zu einer die Parteien bindenden Entscheidung berufen ist." b) Die Entscheidung hängt also davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher gerichtlicher Sachverständiger für ein fahrlässig falsches Gutachten oinzu-fjtchcn hat. Das Oberlnndesgerieht führt zutreffend aus, daß in diesem Palle eine vertragliche Haftung aucschoidon würde. Es befaßt sieh alsdann damit, ob der gerichtliche Sachverständige für einfache Fahrlässigkeit unter dem Ge- -cichtspunkt der unerlaubten Handlung hafte. Eine solche Haftung käme, so meint es, nur in Betracht, wenn der § 410 ZPO als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB «'insusohon sei. Das sei jedoch zu verneinen. Der Senat stimmt dem zu. Der § 410 ZPO regelt, ebenso wie der § 392 ZPO beim Zeugen, nur die Fassung des Eides und den Zeitpunkt seiner Abnahme. Er setzt die borg-fnltspflicht des Sachverständigen voraus, bestimmt sie aber nicht selbständig. Insbesondere behandelt er nicht den Pali, daß dor Sachverständige nur uneidlich vernommen wird. Eine solche Vorschrift ist zwar, wie da Beruf'un, rieht zutreffend hervorheht, auch den Parteien ihr Zweck ist aber allein, den ordnungsmäßigen dienlich ? Ablauf des Verfahrene zu gewährleisten. Die Rechte, die den Parteien bei einem unrichtigen .Sachverständigengutachten zustehen, hat das Gesetz an anderer Stolle geregelt. Es hat ihnen, wie bereits erwähnt die Ablchnungsmöglichkcit sowie, wenn die Voraussetzungen dafür vorliogen, die Restitutionsklage gemäß dem § 580 Nr. 3 ZPO gewährt (vgl. für das Schiedsgerichtsverfahren den § 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Ferner bedroht cs einen fahrlässigen Falscheid im § 163 StGB mit Strafe; daß diese Vorschrift ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist, hat die Rechtsprechung anerkannt (BGH LM § 823 BGB B e Nr. 8 mit Nachw.). Im übrigen fehlt es jedoch an einer Bestimmung, die den Parteien bei jeder fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Sachverständigen, sein Gutachten nach bestem 'diesen und Gewissen zu erstatten, einen Schart on aersatz ans pruch gewähr t. Diese Regelung hat auch ihren guten Sinn. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, die Einwendungen abzugrensen und zu beschränken, die auf Abänderung eines durch gerichtliches Urteil geschaffenen Ergebnisses abzielen. Würde man bereits die nicht mit Strafe bedrohte unoidlichc Verletzung der Zeugen- und Sachverständigenpflichten für einen Schadensersatznnspruch als ausreichend erachten, so könnte dies, wie von verschiedener Seite mit Recht hervorgehoben wird, zu einer großen Zahl von Prozessen führen, mit denen versucht würde, den gerichtlichcn Spruch auf andere Weise unwirksam zu machen. Daß das Gesetz dies gewollt hat, kann nicht unterstellt werden. 9 Der Senat gelangt also Berufungsgericht, das dem § 2chutzgesetsos abgcsprochen zu demselben Ergebnis wH -er 410 ZFO die Eigenschaft eines hat (ebenso 0IG Celle, l[J\i i960. 087; OLG Köln 1IJV/ 1962, 1770; LG Stuttgart KJY; 1954, Hie; Gocrgel, 9» Aufl. , § 820 Anm, 002; V/ei mar Verse: 1955? 260-A, A. OGH HEZ 2, 206, 239 - ohne Begründung -; OT,G Harm ; EGA 1950, 221; pLOscnberg, Lehrbuch, 9» Aufl. § 120 III 0 b; Hendrix BB 1961 , 996; Andreren NJY.! 1962, 1760 zu § 79 StP0‘- c) In seinem dem Schiedsgericht überreichten Gut a h tan von 13- Juni I960 hatte sich der Beklagte auf den von ihm ein für allemal geleisteten Sachverständigeneid berufene Die Revision meint, unter diesen Umständen müsse das Gutachten als eidliches gewertet werden, da jener Eid bei den ordentlichen Gerichten geleistet woTden sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Entscheidend ist nach den Gesagten nur, ob der Beklagte, wenn er ein fahrlässig falsches Gutachten erstattet haben sollte, ein Achutzgcsctz verletzt hat. Als .solches käme der § 163 StGB in Drage. Gegen diese Vorschrift hätte der Beklagte aber nur verstoßen, wenn er vor Gericht einen falschen Eid geleistet hätte (§ 153 i.V. mit § 155 Nr, 2 StGB). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Denn die Berufung auf den Sachverständigeneid, die gegenüber dem Schiedsgericht «?,] s einer unzuständigen Stelle erklärt ist, ist wirkungslos und nicht geeignet, eine Bestrafung nach dem § 163 StGB herbeizuführen. Es kommt somit auf die weiteren Zweifel nicht an, die das Oberlandesgericht daraus herloitet, daß sich der Beklagte bei seiner mündlichen Vernehmung auf jenen Eid nicht betrogen hat. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst kei ncn den Kläger beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-r ü ck zuv/e i s en. Glanzmann Erbel He i ma nn-Trosi cn Meyer Rietschel