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BGH

Gericht: BGH

hat der VII * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietscbel, Bro Heimann-Trosien, Br» Winkelmann und Erbel für Recht erkannt* Der Kläger verlangt mit der Klage vom Beklagten Einsatz seines Schadens« Dazu hat er vorgetragen, er sei abgestürzt, weil die Leiter schadhaft gewesen sei« Die Sprossen hätten nur lose in den Holmen gesteckt. Der Beklagte hat beantragt» die Klage abzuweisen« Er hat vorgetragen, die Leiter habe sich in ordnungsgemäßem Zustand befunden« Der Kläger hätte die Leiter auch nicht benutzen dürfen» Nur dadurch, daß er fahrlässig seitlich auf die Leiter getreten sei und die Holme auseinanderge-drückt habe, seien Sprossen herausgefallen« durch hätten sich die Holmen* als der Kläger senkrecht die Leiter betreten habe, auseinandergebogen» sodaß die Sprossen herausfielen» der Kläger habe infolgedessen den Halt verloren und sei abgestürzto Her Beklagte sei für den Zustand der Leiter auch verantwortlich * Br sei deshalb dem Kläger gegenüber verpflichtet» ihm den durch den Unfall entstandenen Schaden zu er setzen, und zwar sowohl nach §§ 618, 631 BGB, als nach §' 823 Abs« 1 BGB wegen Verstoßes gegen seine Verkehrssicherungspflicht. b) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Beklagte dadurch, daß er die Leiter nicht hinreichend auf ihre Verkehrssicherheit geprüft habe und nicht rechtzeitig habe ausbessern lassen, gegen seine Sorgfaltspflichten dem Beklagten gegenüber verstoßen habe« Hie Behauptung des Beklagten, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft habe seinen Betrieb regelmäßig kontrolliert und die Leiter nicht beanstandet, kann als wahr unterstellt werden» Las vermag den Beklagten noch nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht zu entbinden und entlastet ihn deshalb nichts Ebenso kann unterstellt werden, daß die Leiter einen "gesunden Eindruck" gemacht hat* Eicht auf den Eindruck, den eine Leiter macht, kommt es entscheidend an, sondern auf ihren tatsächlichen Zustand» Eine Leiter kann sehr wohl stabil und verkehrssicher aussehen§ ob sie es wirklich ist, kann nur durch eine gewissenhafte Prüfung festgestellt werden» Auf den "gesunden Eindruck" der Leiter durfte sich der Beklagte also nicht verlassen« Die dahingehenden von der Revision als übergangen gerügten Beweisanträge sind demnach nicht erheblich» Die weitere von der Revision als übergangen gerügte unter das Zeugnis des Zimmermanns Losacker gestellte Behauptung des Beklagten, die 4 Halte sprossen der Leiter seien in Ordnung gewesen (Schriftsatz vom 20.7*1956) ist für die Entscheidung nicht erheblich, denn diese waren nach den PestStellungen des Berufungsgerichts nicht herausgefallen§ ihr Zustand war also für die Verursachung des Unfalls ohne Bedeutung. c) Die Revision ist der Auffassung, der Beklagte habe hinsichtlich der Leiter dem Kläger gegenüber keine Verkehr ssicherungspflicht gehabt, denn der Kläger habe diese Leiter nicht zu betreten brauchen und nicht betreten dürfen, er habe seine eigene Leiter mitgebracht und sei mit dieser auf das Lach gestiegen* auf derselben Leiter hätte er auch wieder hinuntersteigen können. das habe der Beklagte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getan* Dabei komme es nicht darauf an, ob die Leiter benutzt werden ' mußte oder ob sie dem Beklagten von dem Kläger ausdrücklich zur Benutzung zur Verfügung gestellt worden sei. Hätte er die Leiter gewissenhaft überprüft, dann wäre ihm der schlechte Zustand der Sprossen aufgefallen und er hätte sie entweder .sachgemäß reparieren lassen oder aber den Kläger ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß er die Leiter nicht benutzen könne* Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, auch gegen eine (beschränkte, aber auch dem Kläger gegenüber bestehende) Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat* .

ZustandLeiterBerufungsgerichtBerufungsgerichtsBrSprosseKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2338 052
vii zu B/pe
 Verkündet
am 24-. November 1958 Jodas, Justizangestellter * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Georg Anton kreis), OflBgasse 4P,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Bachdeckermeister Emil
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeßbeVollmachtigtert Rechtsanwalt Br«
:reis),
hat der VII * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietscbel, Bro Heimann-Trosien, Br» Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt*
i
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Prank-furt,1itain vom 5. November 1957 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
- 2
- Tatbestand*
Der Kläger, von Beruf Dachdeckermeister, führte am 3- Juli 1954 zusammen mit dem damals hei ihm als Lehrling tätigen Zeugen Wilfried KflM) in der Scheune des Beklagten in	Dachdeckerarbeiten	aus« Zum Besteigen
 des Daches benutzte er eine von ihm selbst mitgebrachte Leiter« Dm sich während der von ihm durchgeführten Reparaturarbeiten vom Innern der Scheune aus über den Zustand des Daches und des Gebälks zu vergewissern, stieg er durch eine Dachluke in die Scheune hinein« Zum Abstieg auf die Rrde benutzte er alsdann eine im Innern der Scheune angebrachte Leiter« Diese reichte vom Tennenfußboden aus bis 36 cm über den obersten Querbalken unter dem Dach der Scheune« Sie war ordnungsgemäß befestigt und konnte nicht von ihrer stelle fort bewegt werden« nachdem der Kläger auf die Leiter getreten war, fielen eine Anzahl Sprossen aus den Holmen heraus« Der Kläger verlor dadurch den Halt und stürzte auf die Tenne. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des ersten Lendenwirbels, einen Unterschenkelbruch rechts.und eine RippenpreHLlung. Br war vom Unfalltage bis zu dem 18« September 1954 im Krankenhaus in	j'n stationärer Behandlung und konnte auch in
 der Folgezeit seinen Beruf nicht oder nicht voll ausüben* Auch trat eine Verkürzung des rechten Beines um einige Zentimeter ein«
Der Kläger verlangt mit der Klage vom Beklagten Einsatz seines Schadens« Dazu hat er vorgetragen, er sei abgestürzt, weil die Leiter schadhaft gewesen sei« Die Sprossen hätten nur lose in den Holmen gesteckt. Das Holz sei im Laufe der Zeit ausgetrocknet, infolgedessen hätten sich durch sein Körpergewicht die Holme der Leiter nach außen gebogen, und die Sprossen seien herausgefallen. Dadurch habe er den Halt verloren und sei gestürzt. Für den
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schadhaften Zustand der Leiter sei der Beklagte verantwortlich« Mindestens hätte er ihn» den Kläger» warnen müssen» die Leiter zu benutzen« Der Kläger verlangt den Mehraufwand ersetzt» den er auf insgesamt 3»315»90 DM beziffert« Außerdem verlangt er ein Schmerzensgeld und die Best Stellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des weiteren Schadens«
Der Beklagte hat beantragt» die Klage abzuweisen« Er hat vorgetragen, die Leiter habe sich in ordnungsgemäßem Zustand befunden« Der Kläger hätte die Leiter auch nicht benutzen dürfen» Nur dadurch, daß er fahrlässig seitlich auf die Leiter getreten sei und die Holme auseinanderge-drückt habe, seien Sprossen herausgefallen«
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und dem Feststel-lungsansprueh stattgegeben wird, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind«
Mit der Hevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe %
1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Leiter zur Zeit des1 Unfalls nicht im ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand gewesen ist. Einige Sprossen hätten nur lose in den Holmen gesteckt und seien nicht verkeilt gewesen. Da-
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durch hätten sich die Holmen* als der Kläger senkrecht die Leiter betreten habe, auseinandergebogen» sodaß die Sprossen herausfielen» der Kläger habe infolgedessen den Halt verloren und sei abgestürzto Her Beklagte sei für den Zustand der Leiter auch verantwortlich * Br sei deshalb dem Kläger gegenüber verpflichtet» ihm den durch den Unfall entstandenen Schaden zu er setzen, und zwar sowohl nach §§ 618, 631 BGB, als nach §' 823 Abs« 1 BGB wegen Verstoßes gegen seine Verkehrssicherungspflicht.
2) Hie hiergegen gerichteten Bügen der Revision sind nicht begründet *
a)	Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß die Leiter schon vor dem Unfall schadhaft gewesen sei, richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Hie gegenteilige Barstellung der Revision, der Kläger sei nach der ganzen Sachlage seitlich auf die Leiter gestiegen und müsse dabei mit seinem Körpergewicht die Holme auseinandergedrückt haben, ist zwar als.möglich denkbar*.sie ist aber nicht zwingend« Hie Barstellung des Berufungsgerichts ist mindestens ebenso möglich und daher für das Revisions-gericht bindend« Inwiefern das Berufungsgericht, wie die Revision meint, die Verteilung der Beweislast verkannt haben soll, ist nicht ersichtlich«
b)	Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Beklagte dadurch, daß er die Leiter nicht hinreichend auf ihre Verkehrssicherheit geprüft habe und nicht rechtzeitig habe ausbessern lassen, gegen seine Sorgfaltspflichten dem Beklagten gegenüber verstoßen habe« Hie Behauptung des Beklagten, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft habe seinen Betrieb regelmäßig kontrolliert und
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die Leiter nicht beanstandet, kann als wahr unterstellt werden» Las vermag den Beklagten noch nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht zu entbinden und entlastet ihn deshalb nichts Ebenso kann unterstellt werden, daß die Leiter einen "gesunden Eindruck" gemacht hat* Eicht auf den Eindruck, den eine Leiter macht, kommt es entscheidend an, sondern auf ihren tatsächlichen Zustand» Eine Leiter kann sehr wohl stabil und verkehrssicher aussehen§ ob sie es wirklich ist, kann nur durch eine gewissenhafte Prüfung festgestellt werden» Auf den "gesunden Eindruck" der Leiter durfte sich der Beklagte also nicht verlassen« Die dahingehenden von der Revision als übergangen gerügten Beweisanträge sind demnach nicht erheblich» Die weitere von der Revision als übergangen gerügte unter das Zeugnis des Zimmermanns Losacker gestellte Behauptung des Beklagten, die 4 Halte sprossen der Leiter seien in Ordnung gewesen (Schriftsatz vom 20.7*1956) ist für die Entscheidung nicht erheblich, denn diese waren nach den PestStellungen des Berufungsgerichts nicht herausgefallen§ ihr Zustand war also für die Verursachung des Unfalls ohne Bedeutung.
c)	Die Revision ist der Auffassung, der Beklagte habe hinsichtlich der Leiter dem Kläger gegenüber keine Verkehr ssicherungspflicht gehabt, denn der Kläger habe diese Leiter nicht zu betreten brauchen und nicht betreten dürfen, er habe seine eigene Leiter mitgebracht und sei mit dieser auf das Lach gestiegen* auf derselben Leiter hätte er auch wieder hinuntersteigen können. Ein Anlaß, durch die Lachluke zu klettern und auf der Tennenleiter abzusteigen, habe nicht bestanden.
Liese Rüge ist nicht begründet* Las Berufungsgericht stellt hierzu fest, es sei durchaus zweckmäßig gewesen,
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daß der Kläger bei Durchführung seiner Arbeiten das Dach auch von innen her in Augenschein nahm* Dazu hätten sich zu dem Einstieg in die Scheuer die Dachluke und zu dem Abstieg die Tennenleiter geradezu angeboten* Ein solcher Einund Abstieg habe auch, wie der Augenschein ergeben habe, keine "akrobatische Geschicklichkeit" erfordert* Die hierfür erforderliche Gewandtheit hätte bei dem Kläger als Dachdecker auch vorausgesetzt werden können • Der Beklagte habe
 deshalb damit rechnen müssen, daß der Kläger bei Ausführung
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seiner Arbeiten die Leiter benutzte, er sei deshalb diesem gegenüber auch verpflichtet gewesen, diese vorher auf die Sicherheit ihres Zustandes zu überprüfen? das habe der Beklagte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getan* Dabei komme es nicht darauf an, ob die Leiter benutzt werden ' mußte oder ob sie dem Beklagten von dem Kläger ausdrücklich zur Benutzung zur Verfügung gestellt worden sei.
Das läßt keinen Fehler erkennen. Es ergibt sich hieraus, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Haftung des Beklagten nach § 823 Abs* 1 BGB? denn der Beklagte hat durch die fahrlässige Verletzung seiner dem Kläger gegenüber bestehenden Sorgfaltspflicht den Unfall verursacht. Hätte er die Leiter gewissenhaft überprüft, dann wäre ihm der schlechte Zustand der Sprossen aufgefallen und er hätte sie entweder .sachgemäß reparieren lassen oder aber den Kläger ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß er die Leiter nicht benutzen könne* Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, auch gegen eine (beschränkte, aber auch dem Kläger gegenüber bestehende) Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat* .
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d)	Ob der Beklagte dem Kläger gegenüber auch, wie das
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Berufungsgericht annimmt, nach §§ 618, 651 BGB schadensersatzpflichtig ist, kann auf sich Beruhen, da der Schadensersatzanspruch aus § 825 Ahs« 1 BGB weiter geht und den Anspruch des Klägers völlig deckt» Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Bügen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden,
5) Bas Berufungsgericht hat ein ursächliches Mit verschulden des Klägers verneint, Ber Kläger habe die Beiter vor Beginn der Arbeiten von der Tenne aus besichtigt und geprüft und keinen Mangel festgestellt* beim Besteigen der Leiter habe er die nötige Sorgfalt walten lassen,
 Biese Best Stellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um schon ein Mit verschulden des Klägers verneinen zu können, Bas Berufungsgericht hat nicht berück-sichtigt, daß sich der Kläger, der auf Grund seines Berufs Erfahrungen mit Leitern haben mußte, ebenso wie der Be-klagte sich nicht schon auf Grund einer Besichtigung der Leiter von unten auf ihren »»gesunden Eindruck»* verlassen durfte, sondern daß er vor Besteigen der Leiter diese auch auf die Haltbarkeit ihrer oberen Sprossen hätte untersuchen müssen, Bazu hätte er umsomehr Veranlassung ge-habt, als er die Leiter von oben.und nicht auf die weniger gefährliche Art von unten her zu besteigen beabsichtigte.
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Hierzu fehlt es noch an den erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
4) Bas Urteil ist infolgedessen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuver-
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weiseno Dieses wird sich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte nochmals mit der Frage des ursächlichen Mitverschuldens des Klägers auseinandersetzen müssen«
Scheffler Hietschel Heimann-Trosien Dr* YFinkelmann
 Brhel
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