November 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 8/14 vom 13. November 2014 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 10 U 1954/12 vom 12.12.2013; LG Görlitz-Az. 1 0 495/11 vom 14.11.2012; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Die von der Klägerin und von der Nebenintervenientin für die Klägerin geführte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst. Gegenstandswert: 30.000,00 € Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack