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BGH · VII ZR 8/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 8/09

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz

Zitierte Normen: § 544 ZPO
19KniffkaKoblenzZPOKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 8/09
vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 12 U 1676/06 vom 08.12.2008; LG Koblenz - Az. 4 O 376/00 vom 22.11.2006;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 226.007 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Leupertz