- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt; für welches die Beklagte die Mithaftung übernommen hatte An dem Betrieb der Gaststätte war weiter die ®|^-Brauerei (im folgenden: Brauerei) als Darlehens-goberin und auf Grund eines Bierlieferungsverträges interessiert. Am 29* Juli 1959 Unterzeichneten der Kläger und die Beklagte, vertreten durch den Beklagten zu,‘2), folgenden Vertrag: separater Inventaraufstellung, die Bestandteil dieses Vertrages wird, mit der im Mict vertrag vorgesehenen Wohnung, den Nebengelassen und Kollerraum zu dem Festpreis von DM 32.000 (Zweiunddreißig tausend) an die Kontrahenten zu 2, Eheleute S< 4-) Die Eheleute übernehmen mit allen Rechten und Pflichten den von der Brauerei A.G. und der Vorbeaitzerin Frau EllyB^pB® geschlossenen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag vom 15.10.58, August 1959 übernahmen die Kläger die Restschuld der Frau aus den Darlehen der WKG, welches diese ihr für den Kauf des Gaotstätteninventars bei der Beklagten gewährt hatte. Dine Klage der WKG gegen die jetzigen Kläger auf Dar-lehensrückzahlung wurde Anfang 1961 vom Oberlandesgericht Hamburg mit der Begründung abgewiesen, die WKG sei den Klägern schadensersatzpflichtig, weil die jetzige Beklagte, als Erfüllungsgehilfe der WKG, den Klägern das Zustandekommen eines Mietvertrages mit Hdl^ 11 zu den bisherigen Bedingungen" fälschlich als sicher hingestellt und die Kläger dadurch zu dem Vertragsabschluß mit der WKG bewogen habe. gefordert, welche sie Ende Juli oder Anfang August 1959 bar an die Beklagte gezahlt hatten, und zwar als Anzahlung auf den Kaufpreis von 32.000 DM für den käuflichen Erwerb des Gaststättenbetriebs "Zum Die Beklagten haben eingewandt, die Beklagte habe nicht im eigenen Namen den Vertrag mit den Klägern geschlossen und die 9-000 DM empfangen, sondern als Bevollmächtigte dor Brauerei und der Frau Im übrigen hätten die Kläger es selbst verschuldet, daß H^|0Kfc ihnen die Gaststätte nicht vermietet habe. 1. Bine solche Überbesetzung ist nicht zu beanstanden, v/enn das Präsidium der Ansicht ist, daß die anfallenden Geschäfte bei geringerer Zuteilung nicht ordnungsmäßig erledigt werden können (BVerfGE 18, 344, 349 f; Urteile des Bundesgerichtshofs Ib ZR 160/64 vom 15. 2.) Sin Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht darin, daß zur Zeit der Berufungsverhandlung und vorher beim 6, Zivilsenat möglicherweise keine generelle Regelung bestand, durch welche die Verteilung der bei diesen Senat eingehenden Sachen auf die einzelnen Richter als Berichterstatter ’’von vornherein fest bestimmt" war. 1.) Das Berufungsgericht würdigt den von ihm f est-gootcllten Sachverhalt dahin, daß die Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 29* Juli 1959 und bei Empfang der 9-000 DM nicht als "echter Stellvertreter" der Brauerei oder der Frau B^ppPB gehandelt habe, sondern "im eigenen Namen für fremdes Interesse" als "mittelbarer Stellvertreter" und "uneigentlicher Kommissionär im Sinne von § 406 Abs. 1 Satz 2 HGB". Deswegen richte sich der Bereicherungsanspruch der Klägerin auch gegen die Beklagte selbst und nicht, wie diese irrig meine, gegen die Brauerei oder gegen Frau Behrens. Sie wendet sich aber mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei als "mittelbarer Stellvertreter” im eigenen Namen für fremde Rechnung aufgetreten. Ber von der Revision angeführten Schriftsatzstelle brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, die Beklagte habe als offener Stellvertreter der Brauerei gehandelt. b) Im Kopf des Vertrages vom 29* Juli 1959 ist allerdings auch die Brauerei, idie den Vertrag nicht mitunterschrieben hat, als Vertragsteil genanntv:Das zwingt jedoch nicht zu der Auslegung, die Beklagte habe stellvertretend für die Brauerei unterschrieben. Bas Berufungsgericht durfte vielmehr seine gegenteilige Überzeugung, neben den anderen von ihm angeführten Umständen, auch der Ziffer 1 des Ver-tragstextes in Verbindung mit dem Kopf des Vertrages entnehmen, wonach ausdrücklich als Vertragspartner die Frozeß-parteien bezeichnet sind. c) § 179 Abo. 5 BGB, den die Revision anführt, kommt schon deshalb nicht zu dem Zuge, weil die Beklagte nach den rcchtfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht alo offener Stellvertreter, sondern im eigenen Namen gehandelt hat. über der Brauerei seitens der Kläger "belegt" werden sollte, ist, im Gegensatz zur Ansicht der Revision, auch dann sinnvoll, wenn die Beklagte nur mittelbarer Stellvertreter (Kommissionär) der Brauerei und der Frau B^HP war. Dieses nur begrenzte eigene Interesse der Beklagten schließt aber nicht aus, daß diese doch im eigenen Namen als "Verkäufer der Gaststätte" gegenüber den Klägern auftrat. Sie hatte in solchem Falle die Interessen der Brauerei und der Frau mit wahrzunehmen und war diesen Personen gegenüber im Innenverhältnis dazu verpflichtet. Der Umstand, daß in den Kaufpreis des Vertrages vom 29- Juli 1959 die 14.200 DM Darlehen der Brauerei eingerechnet waren, nötigte daher das Berufungsgericht nicht zu der Auslegung, die Beklagte habe bei Vertragoschluß und Geldempfang im Namen der Brauerei alo deren offener Stellvertreter gehandelt. Die Revision meint, die Beklagten hätten bereits in der Klagebeantwortung und in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß die Beklagte nicht im eigenen Namen, sondern als (offener) Stellvertreter der Brauerei und der Frau auf.getreten sei. bb) In der Berufungsbegründung hatten sie die Buchhalterin de B^| allerdings als Zeugin benannt, und zwar dafür, daß die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen sei, von sich aus über die Gaststätte zu verfügen und sie zu verkaufen, da nicht sie, sondern früher Frau uiicl nach deren Ausscheiden die Brauerei kraft ihres Miete-Eintrittsrcchts Inhaberin der Gaststätte gewesen sei; das alles sei den Klägern vor Abschluß des Vertrages vom 29. cc) Nach alledem trifft es zu, daß die Beklagten erstmalig in der BerufungsVerhandlung die Behauptung auf- und unter Beweis gestellt hatten, die Beklagte habe bei Ver-tragoschluß den Klägern ausdrücklich erklärt, sie handele im eigenen Namen. Es war jedoch für die von einem Rechtsanwalt vertretenen Beklagten im Prozeß von Anfang an klar erkennbar, daß es entscheidend auf den streitigen Umstand ankam, ob die Beklagte bei Vertragsschluß und Geldempfang in eigenem oder in fremden Namen gehandelt hatte. August 1959 zwischen der Brauerei und den Klägern nicht den Schluß zu ziehen, auch der Vertrag vom 29. Denn darin hat die Brauerei den Klägern mitgeteilt, sie sei an dem Vertrag vom 29. Denn bei dessen Vertragsauslegung werden die Rechte der Frau B^^^l gegenüber den Klägern von der Beklagten, trotz deren Handelns im eigenen Namen, im Innenverhältnis mit wahr genommen* 2.) Das Berufungsgericht wertet das Zustandekommen eines Mietvertrages zwischen den Klägern und dem Hauseigentümer hR^^RB als (nicht eingetretenc) auf schiebende Bedingung dos Vertrages der Parteien vom 29. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, die Kläger hätten das Scheitern des Mietvertrages nicht verschuldet; sie brauchten sich deshalb nicht gemäß § 162 Abo. 1 BGB so behandeln zu lassen, als ob der Mietvertrag zustande gekommen wäre. Wenn es dort in der Klageschrift H( gegen die jetzigen Kläger heißt, diese hätten seine Aufforderungen zu dem Abschluß eines Mietvertrages abgelehnt und keine NutzungsentSchädigung bezahlt, so ergibt sich daraus noch nicht ohne weiteres der Tatbestand des § 162 Abo. 1 BGB. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, insoweit dem Berufungsurteil in dem Rechtsstreit der WKG gegen die Kläger über die Darlehensrückzahlung folgend, daß den Klägern, entgegen der ihnen von den Beklagten gegebenen Darstellung, keinen Mietvertrag gleichen Inhalts zu gewähren bereit war, wie er zwischen ihm und Frau BflP bestanden hatte, sondern daß der Entwurf für einen Mietvertrag mit den Klägern.- Bei dieser Sachlage kann die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, es sei kein Verstoß der Kläger gegen Treu und Glauben gegenüber der Beklagten daraus herzuleiten, daß sie sich auf die von geforderten schlechteren Vertragsbedingungen nicht eingelassen hätten. c) Da somit die auf schiebende Bedingung nicht einge-treten ist und auch nicht gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gilt, so können die Kläger die an die Beklagte gezahlten 9-000 DM, die sie in Erwartung des Zustandekommens dos Vertrages geleistet haben, aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten zurück-fordern (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Das ergibt sich zwingend daraus, daß die Parteien nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Zustandekommen des Mietvertrages zur aufschiebenden Bedingung des Vertrages vom 29* Juli 1959 gemacht haben.(vgl. Vleim bei dieser Vertragslage die Beklagte, bevor der Eintritt der Bedingung klar war, sich die Rückgabe der 9.000 DM an die Kläger, mit der sie damals zu rechnen hatte, durch Weitergabe des Geldes an die vermögenslose Frau unmöglich machte, so kann sie sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen (§§ 820 Abs.1; 819 Abs.818 Abs.4; 292; 989; 990 BGB).
2070 070 BUNDESGERICHTSHOF tv IM NAMEN DES VOLKES VJI 2R 7/65 URTEIL Verkündet am 29. Mai 1967 Horn, Jus t i zhauptsekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit der Firma Hermann ___ TtflHBstraßc M Gaststätten-Inneneinrichtungen Kommanditgesellschaft, H( deren persönlich haftenden Gesellsc Kaufmanns Hermann H straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Br, h.c gegen die Eheleute Gasrtwirl^ranz und GertrudSfljHIHHfc geh. beide in An der A Kläger, Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil de3 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1959 verhandelten die Kläger wegen der Übernahme der Gaststätte t(Zum in Bad Oldesloe. Diese war früher, aufgrund eines Mietvertrages vom 14. August 1958 mit dem Hauseigentümer von einer Frau betrieben worden. Die Beklagte zu 1) (im folgenden: "Beklagte”), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, hatte der Frau das Gaststätteninventar verkauft und geliefert. Der Kauf war mit Hilfe eines Darlehens der Waren-Kredit-Gesellschaft (V/KG) finanziert worden, für welches die Beklagte die Mithaftung übernommen hatte An dem Betrieb der Gaststätte war weiter die ®|^-Brauerei (im folgenden: Brauerei) als Darlehens-goberin und auf Grund eines Bierlieferungsverträges interessiert. Am 29* Juli 1959 Unterzeichneten der Kläger und die Beklagte, vertreten durch den Beklagten zu,‘2), folgenden Vertrag: Zwischen der Istr. 1. der Firma "H< Alter S#^fcve H und n Hermann 0 als Abwickler straße und -Brauerei ___F9 H| Lr den Verkauf (Beklagten) 2. Herrn und, Frau &9 Weg 0 (Klägern) wird heute folgender Vertrag geschlossen: 1 •_) DioKontrahenten zu 1 verkaufen die in B|_ HflBIBUstraße 0} gelegene Gaststätte-wie sic geht und steht lt. separater Inventaraufstellung, die Bestandteil dieses Vertrages wird, mit der im Mict vertrag vorgesehenen Wohnung, den Nebengelassen und Kollerraum zu dem Festpreis von DM 32.000 (Zweiunddreißig tausend) an die Kontrahenten zu 2, Eheleute S< 2.) Der Kaufpreis wird wie folgt DM 14.200 Darlehen der Di D| Zinsen der Waren-Kredit-Gesellschaft Spielautomaten der Firma M. St Zigarettenfirma Walter F.E. Kl I, Hl Brauerei A.G. DM DM 4.000 3.000 DM 800 DM 10.000 durch Zahlung in bar DM 32.000 3.) Die Übernahme der Gaststätte erfolgt am 31. Juli 1959 und sind die laufenden Zahlungen wie Mietzins, Darlehensabträge etc. von diesem Tage an zahlbar. 4-) Die Eheleute übernehmen mit allen Rechten und Pflichten den von der Brauerei A.G. und der Vorbeaitzerin Frau EllyB^pB® geschlossenen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag vom 15.10.58, der ihnen vor Abschluß dieses Vertrages * im Original zur Durchsicht vorgelegt word_en ist. Ein Ergänzungcabkommen mit der D^^BHHHHHfc-Brauerci A.G. erfolgt. 5. ) Die Rückzahlung an die Waren-Krodit-Gesellschaft hat, lt. separatem Vertrag, in monatlichen Raten von ca. DLI 200 an die W.K.G. zu erfolgen. 6. ) .... 7.) Die Eheleute 8__ mit der Firma Walter übernehmen ebenfalls die ’ F.E. KM, ___ 0 (Zigarettenfirma) und der Firma Automatenvertrieb) B^H geschlossenen Verträge, und zwar aus diesen Verträgen lediglich die Aufstellungs- und Lieferungsverpflichtungen. Der zwischen dem Grundstückseigentümer Ludwig / und der Vorbcsitzerin Frau geschlossene Mietvertrag vom 14.8.58, der ebenfalls zur genauen Durchsicht Vorgelegen hat, wird mit allen seinen Rechten und Pflichten von den Eheleuten übernommen. Die Übertragung dos Mietvertrages erfolgt lt. § 20, wobei das Einvernehmen für die Vermietung seitens der D^imnHi^fc-Brauerei A.G. hiermit erfolgt. Die Zustimmung des Vermieters für den Verkauf wird nachgeholt . Biszu demAbschluß des neuen Mietvertrages verbleibt die D^SHBHH^-Brauerei Hauptmieterin. Am 3. August 1959 übernahmen die Kläger die Restschuld der Frau aus den Darlehen der WKG, welches diese ihr für den Kauf des Gaotstätteninventars bei der Beklagten gewährt hatte. Am 6. August 1959 schlossen die Kläger mit der Brauerei einen Vertrag, der ebenfalls die Übernahme der Gaststätte durch die Kläger zu dem Gegenstand hatte. Anfang August 1959 nahmen die Kläger die Gaststätten und Wohnräume in Besitz. Zum Abschluß des beabsichtigten Mietvertrages zwischen den Klägern und Hülsemann kam es nicht. Im Dezember 1959 räumten die Kläger Gaststätte und Wohnung auf Grund eines von Hülsemann gegen sie erwirkten Versäumniourteils. Dine Klage der WKG gegen die jetzigen Kläger auf Dar-lehensrückzahlung wurde Anfang 1961 vom Oberlandesgericht Hamburg mit der Begründung abgewiesen, die WKG sei den Klägern schadensersatzpflichtig, weil die jetzige Beklagte, als Erfüllungsgehilfe der WKG, den Klägern das Zustandekommen eines Mietvertrages mit Hdl^ 11 zu den bisherigen Bedingungen" fälschlich als sicher hingestellt und die Kläger dadurch zu dem Vertragsabschluß mit der WKG bewogen habe. Das Urteil ist rechtkräftig. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger von den Beklagten unter anderem Rückzahlung von 9.000 DB! gefordert, welche sie Ende Juli oder Anfang August 1959 bar an die Beklagte gezahlt hatten, und zwar als Anzahlung auf den Kaufpreis von 32.000 DM für den käuflichen Erwerb des Gaststättenbetriebs "Zum Die Beklagten haben eingewandt, die Beklagte habe nicht im eigenen Namen den Vertrag mit den Klägern geschlossen und die 9-000 DM empfangen, sondern als Bevollmächtigte dor Brauerei und der Frau Im übrigen hätten die Kläger es selbst verschuldet, daß H^|0Kfc ihnen die Gaststätte nicht vermietet habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten zur Zahlung von 9*000 DM an die Kläger verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision» um .deren Zurückweisung die Kläger bitten» erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage in Höhe der in den Vorinstanzen zuerkannten 9*000 DIJ. ■Sntschoidung3gründe: I. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1964 ergangen. An ihr haben mitgewirkt der Vorsitzende des 6. Zivilsenats des Berufungsgerichts, Senatspräsident Prof. Dr. G^^, sowie die Oberlandes-gerichtsrätc Dr. und Zum 6. Zivilsenat ge- hörten damals weiter die Oberlandesgerichtsräte Dr. und Dr. L^, insgesamt also fünf Richter. 1. Bine solche Überbesetzung ist nicht zu beanstanden, v/enn das Präsidium der Ansicht ist, daß die anfallenden Geschäfte bei geringerer Zuteilung nicht ordnungsmäßig erledigt werden können (BVerfGE 18, 344, 349 f; Urteile des Bundesgerichtshofs Ib ZR 160/64 vom 15. März 1967 und VII ZR 27/65 vom 20. April 1967). Dafür, daß diese Voraussetzung hier fehlt, hat die Revision nichts dargetan. 2.) Sin Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht darin, daß zur Zeit der Berufungsverhandlung und vorher beim 6, Zivilsenat möglicherweise keine generelle Regelung bestand, durch welche die Verteilung der bei diesen Senat eingehenden Sachen auf die einzelnen Richter als Berichterstatter ’’von vornherein fest bestimmt" war. Das Grundgesetz gebietet eine solche Regelung nicht (BVerfGE 18, 344, 351 f), Sie war auch durch § 69 GVG (in der damals geltenden Passung) nicht vorgeschrieben (vgl. die o.a. Urteile). II. 1.) Das Berufungsgericht würdigt den von ihm f est-gootcllten Sachverhalt dahin, daß die Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 29* Juli 1959 und bei Empfang der 9-000 DM nicht als "echter Stellvertreter" der Brauerei oder der Frau B^ppPB gehandelt habe, sondern "im eigenen Namen für fremdes Interesse" als "mittelbarer Stellvertreter" und "uneigentlicher Kommissionär im Sinne von § 406 Abs. 1 Satz 2 HGB". Deswegen richte sich der Bereicherungsanspruch der Klägerin auch gegen die Beklagte selbst und nicht, wie diese irrig meine, gegen die Brauerei oder gegen Frau Behrens. Diese vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung i3t, was zunächst den allgemeinen Rechtssatz angeht, rechtsfehlerfrei und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl-BGH NJW 1961, H61 und BGH VII ZR 90/61 vom 20. September 1962 = WM 1962, 1174). Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an. - 8 Sie wendet sich aber mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei als "mittelbarer Stellvertreter” im eigenen Namen für fremde Rechnung aufgetreten. Bau Berufungsgericht hat den Individualvertrag vom 29* Juli 1959 jedoch rechtsfehlerfrei ausgelegt. Seine Hauptbegründung geht dahin, daß bei der Beklagten "viele Fäden zusammenliefen", daß sie bestrebt war, die verschiedenen Interessen, ihre eigenen, die der WKG, der Brauerei, der Frau usw» "im Kaufvertrag zu ver- ankern", und daß sie deswegen als Kommissionär auf trat, "um so alle über den eigentlichen Kaufvertrag hinausgehenden Rechtsgeschäfte 'abwickoln* zu können". Hiergegen kann die Revision nichts Vorbringen. Was sie sonst geltend macht, geht fehl. a) Ohne JSrfolg beruft sie sich auf die Klagebeantwortung im Vorprozeß über die Barlehensrückzahlung. Ber von der Revision angeführten Schriftsatzstelle brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, die Beklagte habe als offener Stellvertreter der Brauerei gehandelt. b) Im Kopf des Vertrages vom 29* Juli 1959 ist allerdings auch die Brauerei, idie den Vertrag nicht mitunterschrieben hat, als Vertragsteil genanntv:Das zwingt jedoch nicht zu der Auslegung, die Beklagte habe stellvertretend für die Brauerei unterschrieben. Bas Berufungsgericht durfte vielmehr seine gegenteilige Überzeugung, neben den anderen von ihm angeführten Umständen, auch der Ziffer 1 des Ver-tragstextes in Verbindung mit dem Kopf des Vertrages entnehmen, wonach ausdrücklich als Vertragspartner die Frozeß-parteien bezeichnet sind. c) § 179 Abo. 5 BGB, den die Revision anführt, kommt schon deshalb nicht zu dem Zuge, weil die Beklagte nach den rcchtfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht alo offener Stellvertreter, sondern im eigenen Namen gehandelt hat. d) Die von der Revision angeführte Ziffer 2 des Ver- trages, nach welcher der Kaufpreis in Höhe von H.200 DM durch Übernahme der Darlehcnsochuld der Frau gegen- über der Brauerei seitens der Kläger "belegt" werden sollte, ist, im Gegensatz zur Ansicht der Revision, auch dann sinnvoll, wenn die Beklagte nur mittelbarer Stellvertreter (Kommissionär) der Brauerei und der Frau B^HP war. Die Beklagte hatte allerdings ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag vom 29. Juli 1959 nur insoweit, alo eo um die noch ungetilgte restliche Darlehensforderung der WKG ging, für welche sie (Beklagte) mit haftete. Dieses nur begrenzte eigene Interesse der Beklagten schließt aber nicht aus, daß diese doch im eigenen Namen als "Verkäufer der Gaststätte" gegenüber den Klägern auftrat. Sie hatte in solchem Falle die Interessen der Brauerei und der Frau mit wahrzunehmen und war diesen Personen gegenüber im Innenverhältnis dazu verpflichtet. Der Umstand, daß in den Kaufpreis des Vertrages vom 29- Juli 1959 die 14.200 DM Darlehen der Brauerei eingerechnet waren, nötigte daher das Berufungsgericht nicht zu der Auslegung, die Beklagte habe bei Vertragoschluß und Geldempfang im Namen der Brauerei alo deren offener Stellvertreter gehandelt. e) Die Klägerin hatte in der Berufungsverhandlung, die Buchhalterin de B^P als Zeugin benannten für ihre Behauptung, die Beklagte habe sich den Klägern... am 29. Juli 1959 bei Vertragsschluß ausdrücklich als Stellvertreter der 10 J Brauerei vorgestellt. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantritt als verspätet zurückgewiesen (§ 529 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO), weil die Beklagten das bereits im ersten Rechtszug hätten Vorbringen können, es aus grober Nachlässigkeit unterlassen hätten und die Berücksichtigung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Revision meint, die Beklagten hätten bereits in der Klagebeantwortung und in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß die Beklagte nicht im eigenen Namen, sondern als (offener) Stellvertreter der Brauerei und der Frau auf.getreten sei. Das trifft jedoch nicht zu. aa) In der Klagebeantwortung hatten die Beklagten lediglich eine Rechtoansicht geäußert, ohne konkrete Tat-sachenbehauptung und ohne Beweisantritt. bb) In der Berufungsbegründung hatten sie die Buchhalterin de B^| allerdings als Zeugin benannt, und zwar dafür, daß die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen sei, von sich aus über die Gaststätte zu verfügen und sie zu verkaufen, da nicht sie, sondern früher Frau uiicl nach deren Ausscheiden die Brauerei kraft ihres Miete-Eintrittsrcchts Inhaberin der Gaststätte gewesen sei; das alles sei den Klägern vor Abschluß des Vertrages vom 29. Juli 1959 genau bekannt gewesen, da die Sachlage ihnen von den Beklagten eingehend auseinandergesetzt werden JS-ei. Diesem Vorbringen und Beweisangebot brauchte das Berufungsgericht, wie es zutreffend ausführt, nicht nachzugehen, weil es nicht schlüssig ist. Auf diese Weise war die li -- 11 vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß der Vertragsurkunde entnommene Auslegung nicht zu entkräften, daß die Beklagte bei Vertragsschluß und Empfang der 9-000 DM im eigenen Hamen gehandelt hat» Wenn die in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten zutreffen sollten, so war den Klägerin bei VertragsSchluß allerdings bekannt, daß die Beklagte (teilweise) für fremde Rechnung der Brauerei und der Prau B^^Hi handelte. Bas brauchte ein Handeln der Beklagten im eigenen Namen (für Rechnung der genannten Personen) aber nicht auszuschließen. Nicht selten wird, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist, dem Vertragspartner des mittelbaren Stellvertreters dessen interne Rechtsstellung gegenüber seinem Auftraggeber bekannt sein; nur beim ’’Strohmann*1 ist das anders. Es schließt somit die Möglichkeit eines Handelns des Beauftragten im eigenen Namen nach außen nicht zwingend aus, wenn er den anderen Vertragsteil vorher über seine interne Bindung gegenüber seinem Auftraggebern aufgeklärt hat. cc) Nach alledem trifft es zu, daß die Beklagten erstmalig in der BerufungsVerhandlung die Behauptung auf- und unter Beweis gestellt hatten, die Beklagte habe bei Ver-tragoschluß den Klägern ausdrücklich erklärt, sie handele im eigenen Namen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht das neue Vorbringen ohne Rechtsverstoß nach § 529 Abs. 3 ZPO behandeln. dd) Die Revision meint, die Beklagten hätten mit der ’’ungewöhnlichen” Vcrtragsauslegung des Berufungsgerichts nicht zu rechnen brauchen; deshalb könne ihnen wegen der Verspätung ihres Vorbringens nicht der Vorwurf grober Nachlässigkeit gemacht werden. 12 Es war jedoch für die von einem Rechtsanwalt vertretenen Beklagten im Prozeß von Anfang an klar erkennbar, daß es entscheidend auf den streitigen Umstand ankam, ob die Beklagte bei Vertragsschluß und Geldempfang in eigenem oder in fremden Namen gehandelt hatte. Wenn also wirklich die Beklagte bei Vertragoschluß gegenüber den Klägern die jetzt von ihr behauptete ausdrückliche Erklärung abgegeben haben oolite, so hatte oie allen Anlaß, diesen Vortrag alsbald in den Prozeß einzuführen. Spätestens mußte sie dao den Urteil des Landgerichts entnehmen. Wenn sie mit ihren Vorbringen bi3 zur BerufungsSchlußverhandlung gewartet hat, so durfte das Berufungsgericht das unter den gegebenen Umständen als grobe Nachlässigkeit werten. f) Die Revision möchte daraus, daß die Beklagte im Vertrag vom 29. Juli 1959 als "Abwickler" bezeichnet ist, Entscheidendes dafür herleiten, daß sie in fremdem Namen gehandelt habe. Dao Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht übersehen, sondern im Urteil ausführlich gewürdigt. Es ist aber zu der Überzeugung gelangt, daraus lasse sich nichts Entscheidendes zu Gunsten der Beklagten herleiten. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtsfehlerfrei und bindet dao Revisionsgericht. g) Das Berufungsgericht brauchte aus dem Vertrage vom 6. August 1959 zwischen der Brauerei und den Klägern nicht den Schluß zu ziehen, auch der Vertrag vom 29. Juli 1959 sei zwischen diesen Personen geschlossen worden. Der umgekehrte Schluß lag sogar näher. Denn wäre die Brauerei bereits am 29. Juli 1959 Vertragspartner der Kläger geworden, so -13- v/äre nicht recht verständlich, warum sie über denselben Vertragsgegenstand eine V/oche später mit denselben Vertragspartnern einen weiteren Vertrag geschlossen haben sollte. Die Revision legt nicht dar, daß der zweite Vertragsochluß in solchem Pall sinnvoll gewesen wäre. Das von der Revision angeführte Schreiben der Brauerei vom 11. September 1959 spricht nicht für, sondern gegen die Beklagten. Denn darin hat die Brauerei den Klägern mitgeteilt, sie sei an dem Vertrag vom 29. Juli 1959 nicht beteiligt. h) Die Revision meint, die Brauerei habe nicht damit rechnen können, daß Frau B^R^ ihre Rechte "unentgeltlich” abtrete. Diese Schlußfolgerung ergibt sich jedoch nicht, wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt. Denn bei dessen Vertragsauslegung werden die Rechte der Frau B^^^l gegenüber den Klägern von der Beklagten, trotz deren Handelns im eigenen Namen, im Innenverhältnis mit wahr genommen* 2.) Das Berufungsgericht wertet das Zustandekommen eines Mietvertrages zwischen den Klägern und dem Hauseigentümer hR^^RB als (nicht eingetretenc) auf schiebende Bedingung dos Vertrages der Parteien vom 29. Juli 1959 (vgl. S. 15 und 20 des Urteils). Diese von der Revision auch nicht angegriffene Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet das Revisionsgericht. Die Beklagten hatten geltend gemacht, die Kläger hätten cs sich selbst zuzuschreiben, daß H^RM^R mit A ihnen keinen Mietvertrag abgeschlossen habe. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, die Kläger hätten das Scheitern des Mietvertrages nicht verschuldet; sie brauchten sich deshalb nicht gemäß § 162 Abo. 1 BGB so behandeln zu lassen, als ob der Mietvertrag zustande gekommen wäre. a) Die Revision möchte das Gegenteil aus den Beiakten über den Räumungsprozeß entnehmen. Das geht fehl. Wenn es dort in der Klageschrift H( gegen die jetzigen Kläger heißt, diese hätten seine Aufforderungen zu dem Abschluß eines Mietvertrages abgelehnt und keine NutzungsentSchädigung bezahlt, so ergibt sich daraus noch nicht ohne weiteres der Tatbestand des § 162 Abo. 1 BGB. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, welchen Inhalt der Mietvertrag haben sollte, zu dessen Abschluß gegenüber den Klägern bereit war. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, insoweit dem Berufungsurteil in dem Rechtsstreit der WKG gegen die Kläger über die Darlehensrückzahlung folgend, daß den Klägern, entgegen der ihnen von den Beklagten gegebenen Darstellung, keinen Mietvertrag gleichen Inhalts zu gewähren bereit war, wie er zwischen ihm und Frau BflP bestanden hatte, sondern daß der Entwurf für einen Mietvertrag mit den Klägern.- demgegenüber wesentliche Verschlechterungen enthielt. Bei dieser Sachlage kann die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, es sei kein Verstoß der Kläger gegen Treu und Glauben gegenüber der Beklagten daraus herzuleiten, daß sie sich auf die von geforderten schlechteren Vertragsbedingungen nicht eingelassen hätten. 15 - , , b) Nachdem somit feststand, daß es zu dem Abschluß eines Mietvertrages nicht kommen werde, handelten die Kläger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, gegenüber der Beklagten auch nicht gegen Treu und Glauben dadurch, daß sie sich im Räumungsprozeß H^BHi gegen sie nicht erst zur Wehr setzten, sondern dort alsbald Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließen und wenige Tage danach die Gaststätte nebst Wohnung räumten. c) Da somit die auf schiebende Bedingung nicht einge-treten ist und auch nicht gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gilt, so können die Kläger die an die Beklagte gezahlten 9-000 DM, die sie in Erwartung des Zustandekommens dos Vertrages geleistet haben, aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten zurück-fordern (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Pall BGB). 3.) Das Berufungsgericht verneint einen Wegfall der Bereicherung der Beklagten. Es kann dahinstehen, ob die von ihm dafür gegebene Begründung tragfähig ist. Denn die Berufung der Beklagten auf Wegfall der Bereicherung muß, wie schon das Landgericht erkannt hat, hier an § 820 BGB scheitern. Bei Ver-tragsschluß rechneten beide Parteien mit der Möglichkeit, daß es unter Umständen nicht zu dem Abschluß eines Mietvertrages der Kläger mit kommen könnte. Das ergibt sich zwingend daraus, daß die Parteien nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Zustandekommen des Mietvertrages zur aufschiebenden Bedingung des Vertrages vom 29* Juli 1959 gemacht haben.(vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 820 BGB; Staudinger aaO § 820 Rz 4; RGRK BGB 11. Aufl. § 820 Anm. 3). 16 Vleim bei dieser Vertragslage die Beklagte, bevor der Eintritt der Bedingung klar war, sich die Rückgabe der 9.000 DM an die Kläger, mit der sie damals zu rechnen hatte, durch Weitergabe des Geldes an die vermögenslose Frau unmöglich machte, so kann sie sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen (§§ 820 Abs. 1; 819 Abs. 818 Abs. 4; 292; 989; 990 BGB). 1; III. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Erbel Meyer Vogt Finke