Die Geschäftsbücher habe er nicht besessen, sondern sie nur in den Räumen des Klägers eingesehen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien kein die Durchführung des Liquidationsvor-fahrons betreffendes Vertragsvorhältnis bestanden habe. Der Kläger habe, so führt es aus, große Peile seines Vermögens zu diesem Zweck unmittelbar an die Firma veräußert; soweit dom Beklagten ein Vertretung!:;-auftrag erteilt worden sei, habe er ihn von den Firmen LMBB erhalten. Eine Treuhänderotollung des Beklagten auch für den Kläger sei nicht erwiesen. Boi diesem pflegt der Schuldner sein Vermögen auf einen von ihm und den Gläubigern unabhängigem Treuhänder zu übertragen oder ihm mindestens das Verfügungsrecht darüber oinzuräumen. Es ist sein Zweck, den Gläubigern die vorhandenen Werte zwecks Befriedigung zur Verfügung zu stellen und sie auf diese Weise zu dem Stillhaltcn und eventuell auch zu einem Nachgeben zu veranlassen. Die Rechtsprechung und das Schrifttum erblicken deswegen mit Recht in den Abmachungen zwischen dem Schuldner und Treuhänder zugleich einen Vertrag zugunsten der Gläubiger, aus dem sie unmittelbare Ansprüche herleiten dürfen (§ 328 Abs. 1 BGB - vgl. 155)« Erklären sich schließlich die Gläubiger mit dem Abkommen einverstanden, so erwachsen ihnen daraus entsprechende Pflichten; die Treuhandschaft ist dann eine sogenannte doppelseitige geworden, weil der Treuhänder beiden Teilen gegenüber Rechte und Pflichten hat. Der Zweck, das in Betracht kommende Vermögen des Schuldners den Gläubigern unter Einschaltung eines Treuhänders zuzuführen, ist zwar der gleiche geblieben. Der Schuldner (der Kläger) hat den dafür vorgesehenen Teil seines Vermögens aber nicht auf einen unbeteiligten (uneigennützigen) Treuhänder übertragen, sondern an seine Hauptgläubiger; diese sind damit sogonpnntc. Es verneint ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vor allem deswegen, weil nicht der Beklagte, sondern K^HI^das Vermögen des Klägers zwecks Liquidation erworben hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Kläger an den Verhandlungen über die Bestellung des Beklagten als Treuhänder beteiligt worden ist. "Der Kläger hat nm 5- Marz 1954 nichts anderes erklärt, als seine erforderliche Zustimmung zu der Bestellung des Beklagten als Treuhänder durch die Firma So ist selbstverotänd- Die Notwendigkeit einer Zustimmung des Klägers zur Bestellung des Beklagten zu dem Treuhänder war jedoch keineswegs selbstverständlich, wenn wirklich nur vertragliche Beziehungen zwischen den Gläubigern und dem Beklagten hergestollt werden sollten. Vorliegend haben nun die beteiligten alle erforderlichen Maßnahmen in einer Verhandlung gemeinsam beschlossen und dabei mit dem für erforderlich erachteten, ausdrücklichen Einverständnis des Klägers den (uneigennützigen) Treuhänder in der Person dos Beklagten zwi-schcngcschältet. Nach dom Gesagten läßt das keinen anderen Schluß zu, als den, daß er dieselbe Stellung haben sollte, wie der Treuhänder, dem vom Schuldner das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen eingeräumt worden ist. Daraus folgt, daß der Beklagte auch dem Kläger unmittelbar verantwortlich-ist, soweit seine Treuhandschaft reichte. 3.) Das Berufungsgericht führt als weitere Gründe für seine Auffassung die Aussage des Zeugen KlflB sowie den Brief der Birma nn den Kläger vom 15. Daß der Auftrag von diesen beiden Firmen erteilt worden ist, schließt aber, wie oben dargelegt worden ist, das Bestehen eines Vertrag3verhültnisscs auch mit dem Kläger nicht aus. April 1954) hat die Firma KJBBB den Kläger darauf hingcwioeen, daß der Beklagte in ihrem Aufträge handele und hat sich Eingriffe in dessen Geschäftsführung verbeten. Das Oberlandes-gericht hält dem zwar die Aussage des Zeugen KlJBJfentge-gen; aus ihr ergibt sich aber kein entscheidender Anhalt dafür, daß der Beklagte nur den Gläubigern und nicht auch dem Kläger verantwortlich sein sollte, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist. 4.) Das Urteil ist daher aufzuhoben, soveit der Kläger Rechnungslegung und die Leistung des Offenbarungscidco hierzu verlangt. Es ist ferner nicht klargestellt, in welchem Umfange der Beklagte das Vermögen des Klägers als Treuhänder verwertet hat; jedenfalls läßt das Urteil insoweit eindeutige Feststellungen vermissen. Gegebenenfalls könnte dem Klageantrag, der sich wohl auf das gesamte Betriebs-und Privatvermögen des Klägers bezieht, nur beschränkt stattgegeben werden. Das Oberlandosgericht hält es nicht für bewiesen, daß sich der Beklagte jo im Besitz der Geschäftsbücher für die Jahre 1951 - 1954 befunden habe; deswegen sei insoweit auch der Anspruch auf Auskunftserteilung unbegründet. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger den Geschäftsbetrieb auf K( und übertragen habe, daß sein Buchhalter, LeJ Wenn und sowoit er die Bücher gebraucht haben sollte, konnte er sie in den Räumen dos Klägers oder der Firma K^^^| einsahen, ohne Besitz daran zu erwerben.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 328, 675 Zur Stellung dos Treuhänders hei einem Liquidations-Vergleich . BGH, Urt. v. 14. März 1966 - VII ZR 7/64 - OLG BUsseldor LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZK 7/64 URTEIL Verkündet am 14. März 1966 Jodas, Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des G-aotwirts Straße Kurt 9 Klägers, Borufungsbeklagten und Rovioionsklügers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen den Steuerberater Paul P W| Aue Beklagten, Borufungoklägero und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräoidcten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandeogerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober 1965 wird zurückgewieaen, soweit er die Herausgabe der Geschäftsbücher aus den. Jahren 1951 - 1954 oder Auskunft über ihren Verbleib und den Offenbarungseid hierzu verlangt. Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der eine Gastwirtschaft, einen Einzelhandel-; mit Kohlen, sowie einen Großhandel mit Dunge-und Futtermitteln betrieb, geriet Anfang 1954 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er übertrug mindestens einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte auf 2 Hauptgläubiger, die Firma K^HBund den Kaufmann iJHHB, zwecks Durchführung eines Liquidationovcrglcichs. Als Treuhänder wurde der Beklagte tätig, der den Kläger seit Jahren als Steuerberater unterstützt hatte. Die Liquidation'war 1955 im wesentlichen beendet. Der Kläger behauptet, er sei der Auftraggeber des Beklagten gewesen. Dieser habe bisher nicht abgerechnet und die Geschäftsbücher für die Jahre 1951 -1954 nicht herausgegeben, die er in Besitz gehabt habe. Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Rechenschaftsablegung über die Liquidation, zur Herausgabe der erwähnten Geschäftsbücher oder zur Auskunftsor-toilung über ihren Verbleib sowie zur Leistung dos Of-fonbarungoeides zu beiden Punkten zu verurteilen. Der Beklagte behauptet, er sei mit der Liquidation nur von KflHIB und beauftragt worden; mit dem Kläger habe er in keinem Vortragsverhältni3 gestanden. Die Geschäftsbücher habe er nicht besessen, sondern sie nur in den Räumen des Klägers eingesehen. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Verlangen auf Rechnungslegung und Herausgabe der Geschäftsbücher stattgegeben. Das Oberlandesgoricht hat die gesamte Klage, also einschließlich des Antrags auf Leistung des Offenbarungseids, abgev/io sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I • Zum Anspruch auf Rechnungslegung.:^ Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien kein die Durchführung des Liquidationsvor-fahrons betreffendes Vertragsvorhältnis bestanden habe. Der Kläger habe, so führt es aus, große Peile seines Vermögens zu diesem Zweck unmittelbar an die Firma veräußert; soweit dom Beklagten ein Vertretung!:;-auftrag erteilt worden sei, habe er ihn von den Firmen LMBB erhalten. Eine Treuhänderotollung des Beklagten auch für den Kläger sei nicht erwiesen. Die Hevision rügt mit Recht, daß das Oberlandesgericht damit das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis unrichtig gewürdigt hat. 1.) Einen typischen Treuhandvertrag, der sich nach bestimmten Regeln richtet, gibt es nicht; die Rechtsbe-siehungen müssen vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einselfalls, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Auftrag, bestimmt werden (RGZ 127, 341, 345). Immerhin haben sich für gewisse Arten der Treuhandschaft Grundsätze herausgebiidet, die sich aus dem verfolgten Zweck und der Intcresscnlage ergeben. Das gilt insbesondere für die Treuhandschaft bei einem Liquidationsvergleich. Boi diesem pflegt der Schuldner sein Vermögen auf einen von ihm und den Gläubigern unabhängigem Treuhänder zu übertragen oder ihm mindestens das Verfügungsrecht darüber oinzuräumen. Zunächst besteht dann nur ein Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Treuhänder (sog. uneigennützige, einseitige Treuhandschaft) . Damit erschöpft sich aber nicht die Bedeutung des Abkommens. Es ist sein Zweck, den Gläubigern die vorhandenen Werte zwecks Befriedigung zur Verfügung zu stellen und sie auf diese Weise zu dem Stillhaltcn und eventuell auch zu einem Nachgeben zu veranlassen. Das wird in der Regel nur zu erreichen sein, wenn ihnen unmittelbare Rechte auf das Schuldnorvermögen zugeston-don werden. Die Rechtsprechung und das Schrifttum erblicken deswegen mit Recht in den Abmachungen zwischen dem Schuldner und Treuhänder zugleich einen Vertrag zugunsten der Gläubiger, aus dem sie unmittelbare Ansprüche herleiten dürfen (§ 328 Abs. 1 BGB - vgl. RG2 117, 143, H9; OLG 33, 230; Mühl NJW 1956, 401, 402; Künne, Außergerichtliche Vcrgieichsordnung, S. 188; Emmerich, Die Sanierung, I. Teil, S. 155)« Erklären sich schließlich die Gläubiger mit dem Abkommen einverstanden, so erwachsen ihnen daraus entsprechende Pflichten; die Treuhandschaft ist dann eine sogenannte doppelseitige geworden, weil der Treuhänder beiden Teilen gegenüber Rechte und Pflichten hat. 2.) Es gibt aber bei einem Liquidationsvorgleich auch andere Abwieklungsarton. Eine solche haben die Beteiligten hier gewählt. Der Zweck, das in Betracht kommende Vermögen des Schuldners den Gläubigern unter Einschaltung eines Treuhänders zuzuführen, ist zwar der gleiche geblieben. Der Schuldner (der Kläger) hat den dafür vorgesehenen Teil seines Vermögens aber nicht auf einen unbeteiligten (uneigennützigen) Treuhänder übertragen, sondern an seine Hauptgläubiger; diese sind damit sogonpnntc. eigennützige Treuhänder geworden. 6 Sie hätten nunmehr die Möglichkeit gehabt, die Abwicklung durch ihre Angestellten ohne Einschaltung eines uneigennützigen Treuhänders vornehmen zu lassen; dann hätte der Kläger gegen jene Angestellten allerdings keine Ansprüche geltend machen können. Eie Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen aber nicht eine solche Annahme. Es verneint ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vor allem deswegen, weil nicht der Beklagte, sondern K^HI^das Vermögen des Klägers zwecks Liquidation erworben hat. Damit hat es die Beziehungen zwischen den Beteiligten und die Interessenlage nicht vollständig berücksichtigt. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Kläger an den Verhandlungen über die Bestellung des Beklagten als Treuhänder beteiligt worden ist. Vie das Berufungsgericht S. 2 d.Urt. fcstutellt, haben an der maßgeblichen Besprechung vom 5. März 1954 die Parteien und die Hauptgläubiger mitgewirkt. Der Beklagte hat dazu im Schriftsatz vom 21. November 1962 selbst voi-getragens "Der Kläger hat nm 5- Marz 1954 nichts anderes erklärt, als seine erforderliche Zustimmung zu der Bestellung des Beklagten als Treuhänder durch die Firma So ist selbstverotänd- l^h^daß der Beklagte auf Weisung der Firma K^HH nicht hätte arbeiten können, wenn der Kläger seine Zustimmung versagt hätte. Diese hat er aber gegeben." Die Notwendigkeit einer Zustimmung des Klägers zur Bestellung des Beklagten zu dem Treuhänder war jedoch keineswegs selbstverständlich, wenn wirklich nur vertragliche Beziehungen zwischen den Gläubigern und dem Beklagten hergestollt werden sollten. Denn daß diese zur Ab- 7 Wicklung dritte Personen horanziehen mußten, ergab sich aus den Umständen; dazu bedurfte es keiner Zustimmung des Klägers. Anders lag es aber, wenn 3ich die Gläubiger einer in eigener Verantwortung handelnden Person zu bedienen gedachten, die unter dem Namen eines "Treuhänders" tätig worden sollte; denn damit übertrugen sie die Verantwortung weiter, die ihnen sonst allein obgelegen hätte. Sich hierzu der Zustimmung dos Klägers zu versichern, hatten sie allerdings begründeten Anlaß. Vorliegend haben nun die beteiligten alle erforderlichen Maßnahmen in einer Verhandlung gemeinsam beschlossen und dabei mit dem für erforderlich erachteten, ausdrücklichen Einverständnis des Klägers den (uneigennützigen) Treuhänder in der Person dos Beklagten zwi-schcngcschältet. Nach dom Gesagten läßt das keinen anderen Schluß zu, als den, daß er dieselbe Stellung haben sollte, wie der Treuhänder, dem vom Schuldner das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen eingeräumt worden ist. Daraus folgt, daß der Beklagte auch dem Kläger unmittelbar verantwortlich-ist, soweit seine Treuhandschaft reichte. Eine solche Würdigung entspricht auch der Intoressenlage. Dem Kläger konnte es nicht gleichgültig sein, wie sein Vermögen versilbert wurde; insbesondere stimmten seine Interessen möglicher Weise nicht in allem mit denen seiner Gläubiger überein. Deswegen mußte ihm daran gelegen sein, daß die Abwicklung einer Person seines Vertrauens übertragen wurde, die auch ihm für die ordnungsmäßige Durchführung verantwortlich war. 8 3.) Das Berufungsgericht führt als weitere Gründe für seine Auffassung die Aussage des Zeugen KlflB sowie den Brief der Birma nn den Kläger vom 15. März 1954 an. Es ist aber nicht zu erkennen, daß es auf aie allein das Urteil stützen will. Sie sind auch nicht dazu geeignet. a) Klhat ausgesagt, der Beklagte sei von den Firmen KflHB^und beauftragt worden, nach sei- ner Auffassung sei der Beklagte nur deren Treuhänder gewesen. Daß der Auftrag von diesen beiden Firmen erteilt worden ist, schließt aber, wie oben dargelegt worden ist, das Bestehen eines Vertrag3verhültnisscs auch mit dem Kläger nicht aus. Die Rechtoansicht des Zeugen ist nicht maßgebend, zu demal es sich um nicht einfach zu übersehende Fragen handelt. b) Im Brief vom 15- März 1954 (ähnlich Schreiben vom 28. April 1954) hat die Firma KJBBB den Kläger darauf hingcwioeen, daß der Beklagte in ihrem Aufträge handele und hat sich Eingriffe in dessen Geschäftsführung verbeten. Auch hieraus lassen sich keine Schlüsse gegen ein zwischen den Parteien bestehendes Vertragaverhältnis ziehen. Es ist keine Seltenheit, daß der an einem Iii-quidationavergloich beteiligte Schuldner auch bei einem doppelseitigen Trcuhandvcrhültnis verpflichtet ist, sich jedes Eingriffs in die Geschäftsführung des Treuhänders zu enthalten. Ihm verbleibt dann häufig nichts anderes, als ein Auskunfts- oder Rochenschaftsanspruch, sowie eine etwaige Schadcnoersatzfordcrung boi Pflichtverletzungen dos Treuhänders (Emmerich aaO S. 156). c) Unerheblich ist cs, daß sich der Beklagte in den Briefen vom 28. Mai 1954 und 7. Juli 1955 als für die Sparkasse u.a. bestellter Treuhänder bezeichnet hat. Denn er*konnte daneben auch Treuhänder für den Kläger sein. Daß er dies nach seiner Vorstellung tatsächlich war, ist dagegen aus seinem Schreiben vom 8. Juli 1954 zu entnehmen, in dem er dem Kläger eine Abrechnung zu seiner Entlastung erteilt hat; eine solche "Entlastung" brauchte er nur, wenn er sich dem Kläger gegenüber für verantwortlich hielt. Aufschlußreich in demselben Sinne ist ferner der Brief des Beklagten an den Kläger vom 13. April 1954, in dem er von einer "Treuhandschaft... gemäß Ihres pei'~ ähnlichen Auftrags unter gleichzeitiger Bestellung durch ... K^^^U ..." spricht. Diese Ausdrucksweise läßt unmißverständlich auf eine doppelseitige Treuhandschaft auch zu Gunoton dec Klägers schließen, wie sie nach dem oben Gesagten der Intoressenlage entspricht. Das Oberlandes-gericht hält dem zwar die Aussage des Zeugen KlJBJfentge-gen; aus ihr ergibt sich aber kein entscheidender Anhalt dafür, daß der Beklagte nur den Gläubigern und nicht auch dem Kläger verantwortlich sein sollte, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist. 4.) Das Urteil ist daher aufzuhoben, soveit der Kläger Rechnungslegung und die Leistung des Offenbarungscidco hierzu verlangt. Der Senat ist zur Entscheidung in der Sache nicht in der Lago. Der Beklagte hat S. 5/6 seines Schriftsatzes vom 21. November 1962 geltend gemacht, die nachträgliche Erhebung des Anspruchs auf Rechnungslegung sei mit Treu und Glauben unvereinbar (vgl. hierzu Urt.d.Sen. BGIIZ 39, 87, 92 ff). Der Tatrichter hat sich damit bisher nicht befaßt. 10 Es ist ferner nicht klargestellt, in welchem Umfange der Beklagte das Vermögen des Klägers als Treuhänder verwertet hat; jedenfalls läßt das Urteil insoweit eindeutige Feststellungen vermissen. Das wird nachzuholen sein, soweit dies möglich ist. Gegebenenfalls könnte dem Klageantrag, der sich wohl auf das gesamte Betriebs-und Privatvermögen des Klägers bezieht, nur beschränkt stattgegeben werden. II. Anspruch auf Herausgabe der Bücher: Das Oberlandosgericht hält es nicht für bewiesen, daß sich der Beklagte jo im Besitz der Geschäftsbücher für die Jahre 1951 - 1954 befunden habe; deswegen sei insoweit auch der Anspruch auf Auskunftserteilung unbegründet. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger den Geschäftsbetrieb auf K( und übertragen habe, daß sein Buchhalter, LeJ Angestelltor der Firma K0Ü geworden sei und daß sich der Kläger verpflichtet habe, sich jeder Verfügung oder Einwirkung auf das Geschäft zu enthalten. Es ist zwar richtig, daß das Oberlnndesgoricht diese Umstände nur in anderem Zusammenhänge erwähnt. Daß es sic übersehen hat, ist aber nicht anzunohmon. Sie zwangen auch nicht zu einer abweichenden Würdigung; denn damit ist ein Besitz des Beklagten nicht dargetan. Wenn und sowoit er die Bücher gebraucht haben sollte, konnte er sie in den Räumen dos Klägers oder der Firma K^^^| einsahen, ohne Besitz daran zu erwerben. Jedenfalls ist ein Vorstoß dos Berufungsgerichts gegen den § 286 ZPO nicht zu erkennen. 11 Wegen des Herausgabe- und Auskunftsanspruchs sowie des Verlangens auf Leistung des Offenbarungseides hierzu ist die Revision daher zurückzuv/cison. Glanzmann Heimann-Trosien hrbel Vogt Pinke