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BGH · VII ZK 7/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 7/62

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in'Braun-» schweig v om 7- Dezember 1961 aufgehoben» soweit die Klage in Höhe von 7-021»97 DM nebst Zinsen davon abgewiesen worden ist» In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im Jahre 1957 waren Schäden an den bereits eingesetzten Scheiben entstanden« Pie Klägerin beseitigte sie auf Verlangen von in den Monaten Januar und April/Mai 1957« Sie hat die Bezahlung dafür zunächst von der Bauherrin verlangt, die aber ihre Verpflichtung bestritt« Parauf hat sie die Firmen in Anspruch genommen* die nach ihrer Meinung für die Beschädigungen verantwortlich waren; auch auf diese Weise hat sie keine Befriedigung erlangt« Nunmehr ist sie gegen den Beklagten vorgegangen« Sie behauptet* QflHHlM habe als Vertreter der Architektengemeinschaft den Auftrag zur Neuverglasung erteilt« Per Beklagte habe dies ihrem, der Klägerin, Lieferanten, nämlich der Firma auf Anfrage ausdrücklich bestätigt« Mit der Klage hat sie die Verurteilung des Beklagten zur 2ahlung von 90440,45 PM nebst Zinsen erbeten« sind nicht ermittelt worden« Zwar habe sich die Architektengemeinschaft, so führt das Berufungsgericht aus, für die Erstattung der aufgewendeten Beträge durch dritte Firmen eingesetzt« Dabei habe es sich aber nur um einen Vermittlungsversuch gehandelt, aus dem nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten entnommen werden könne« 2« Mit Vermutungen über den Hergang, wie die Revision sie anstellt, ist nicht weiterzukommen« Jedenfalls ist dem Öberlandesgericht darin zuzustimmen, daß ohne Klärung der Einzelheiten eine Haftung des Beklagten für Äußerungen OflBHfes, die weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach zu ermitteln-sind, nicht in Betracht kommt« Sie üoersieht, daß das Berufungsgericht hierzu Überhaupt keine Stellung genommen hat* Es geht insoweit vielmehr von den Bedingungen der Bestellung vom 13* Juli 1956 aus, wonach die Bezahlung nach Abnahme der Arbeiten und Erteilung der Schlußrechnung erfolgen sollte* Daraus hat es geschlossen, daß die Klägerin im Januar 1957 gemäß dem § 644 BGB noch die Gefahr getragen habe und deswegen zur kostenlosen Beseitigung der damals aufgetretenen Schäden verpflichtet gewesen sei* Eine solche Feststellung hat es hinsichtlich der Arbeiten von Mitte" April 1957 nicht getroffen* Das ändert aber nichts daran, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, ein Verhalten QflHBHfes behaupten und zu beweisen, aus dem sich eine .Haftung des Beklagten ergeben könnte* Daran fehlt es, wie bereits erwähnt worden ist* Das Oberlandesgericht verneint auch eine Haftung des Beklagten für die Arbeiten der Klägerin Ende April und im Mai 1957* Es führt aus: Deswegen komme eine Haftung des Vertreters gemäß dem § 179 Abs. 1 BGB in -betracht« Als solcher scheide jedoch der Beklagte aus, weil er ebenfalls nicht zu dem Abschluß eines neuen Vertrags ermächtigt habe. dern für den Bauherrn auftreten und daß sie auch etwaige zusätzliche Aufträge nicht in ihrem Interesse, sondern im Namen des Bauherrn erteilen (So 20 d« ürto)o Das bedeutet, daß den Willen gehabt hat, ein Rechts- *o Das Berufungsgericht hat das nicht verkannte Es prüft deswegen, ..wie' bereits erwähnt, die Sachund Bechtslage vorsorglich dahin, ob der Beklagte aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, für den der Klägerin entstandenen Schaden hafte,, Das verneint es schon deswegen, weil keine Untervollmacht von dem In KechtspreChung und Schrifttum ist aber anerkannt, daß auch der Vertreter unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt herangezogen werden kann, wenn er an dem erstrebten .Erfolg wirtschaftlich interessiert oder wenn ihm ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden ist (u.-a. 80; RQRK aaOh Auf Grund der bisherigen Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist es möglich, daß diese Voraussetzungen gegeben sind» Es meint nämlich, die Architektengemeinschaft könne ebenso wie O^HHH ein eigenes Interesse an der Neuverglasung gehabt haben, weil sie vielleicht vom Bauherrn für die Schäden verantwortlich gemacht werden konnten. Die eigene Haftung wäre ferner deswegen in -betracht gekommen, weil der bauleitende Architekt in der Regel ein besonderes Vertrauen beanspruchen kann, wenn er mit Handwerkern über die Beseitigung von Mängeln verhandelt (vgl« auch Urt.d« Sen« NJW I960«, 859)« b) Würde der latrichter bei der neuen Würdigung eine solche persönliche Haftung der Architektengemeinschaft bejahen, so hätte sie auch für einen Dritten gemäß dem § 278 Bob einzustehen, dessen sie sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten bedient hat« Vorliegend hat das Berufungsgericht festgestellt» daß die Architektengemeinschaft 04IHHB der liehen Bauführung beauftragt hatteo Demgemäß gehörte es zu seinen Aufgaben» mit den Handwerkern in dem Rahmen zu verhandeln» wie es einem solchen Bauführer in der Regel zusteht. Daraus könnte aber eine Haftung des Beklagten nach dem § 278 B&b nicht gefolgert werden» wenn HBK» wie es-das Oberlandesgericht angenommen hat, mit der Klägerin einen neuen Vertrag geschlossen hat, der mangels Genehmigung durch die ßauherrin nicht rechtswirksam geworden ist. Zwar waren die Architekten gemäß dem § 2 b Nr. 2 ihres Vertrags verpflichtet und befugt» die Verträge mit den Unternehmern vorzubereiten« Daß sie auch diese Aufgabe auf Übertragen haben, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt 5 zu den Pflichten lediglich des Bauführers gehörten sie jedenfalls nicht« Unter diesen Umständen würde der Neuabschluß eines nicht unbedeutenden* vergütungspflichtigen Werkvertrags, auch wenn er die Beseitigung von Mängeln zu dem Ziel hatte, sich so weit vom Aufgabe" kreis eines Bauführers entfernen, daß letzterer nicht mehr als Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers angesehen werden könnte« Er hätte dann, wie oben erwähnt, nicht zur» sondern gelegentlich der Erfüllung seiner Pflichten gehandelt « Ebensowenig könnte eine Haftung des Beklagten nach dem § 278 bub bejaht werden, wenn man die Äußerung als ein Garantieversprechen auf fassen würde 3 Abgesehen davon, daß schon aus tatsächlichen Gründen wenig für eine solche Annahme spricht, würde es ebenfalls außerhalb des Pflichtenkreises eines Bauführers liegen, für den ihn beauftragenden Architekten über einen Garantievertrag zu verhandeln oder gar einen solchen abzuschließen«» 2« Gleichwohl läßt sich eine Haftung des Beklagten auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht endgültig verneinen« Die Äußerung Öetermanns könnte nämlich dahin verstanden werden und von der Klägerin auch verstanden worden sein, daß er sie über die tatsächlicheund Rechtslage aufklären wollte, etwa in dem Sinne, daß der Bauherr für den Glasschaden aufkommen werde, sei es, daß er sich rechtlich dazu für verpflichtet halte, sei es, daß er ohne eine solche Rechtspflicht dazu bereit sei, weil genügend Reservemittel oder Deckungsmöglichkeiten -etwa durch Rückgriffsansprüche gegen andere Unternehmer oder eine Haftpflichtversicherung - vorhanden seien« Nach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht den Sachverhalt nochmals zu prüfen haben« Sollte es danach zu einer Haftung des Beklagten gelangen, so wird auch ein etwaiges mitwirkendes Verschulden der Klägerin zu beachten sein« IUr den Fall, daß das berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß O^^m^ einen neuen vergütungspflichtigen Werk- oder einen Garantievertrag mit der Klägerin schließen wollte, wäre die Klage nach den bisherigen Feststellungen unbegründet<> 2o Bas Öberlandesgericht hat seine Ansicht, der beklagte hafte der Klägerin nicht gemäß dem § 179 ohne Rechtsirrtum begründeto handelte bei den Erklärungen, aus denen die -sauherrin berechtigt und verpflichtet werden sollte, nicht als deren vermeintlicher unmittelbarer Vertreter. Das Oberlandesgericht sieht es nun als erwiesen an, daß der Vertreter der Glaslieferantin der Klägerin, Busse, sich mit dem .beklagten in Verbindung gesetzt und auf seine Frage von diesem die Antwort erhalten hat, die Lieferung müsse bezahlt werden. aa) Nach Annahme des Oberlandesgerichts hat die Worte des beklagten dahin aufgefaßt, daß die Klägerin einen neuen Lieferungsauftrag erhalten habe, für den Bezahlung zu leisten sei (So 23 d-Urt«)« bb) Es ist, entgegen der Ansicht der Revision, nicht selbstverständlich, daß Busse als Vertreter oder .note der Klägerin gehandelt hat- Vielmehr hatte er, wie auch aus den eigenen Anführungen der Klägerin $„ 5/4 der Klageschrift hervorgeht, ein eigenes dringendes Interesse an.der von ihm erbetenen Auskunft« Die Klägerin hatte nämlich bei ihm Schulden, und er wollte nur liefern, wenn die Gewähr dafür bestand, daß sie neue Gelder erhielt« cc) Die Ausführungen des Oberlendesgerichte darüber, daß die Annahme einer Genehmigung auch deswegen entfalle, weil der Beklagte mangels Kenntnis des Sachverhalts nicht den Willen dazu gehabt habe, sind als Hilfsbegründung zu werten« Es verstieß unter den gegebenen Umständen nicht gegen den § 286 ZPO» wenn es hierzu keine fragen mehr an Oetermann bei dessen Vernehmung stellte« Die Klägerin hätte dies selbst tun können und müssen» wenn sie nach der Anhörung des Architekten noch Wert da» über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß den §§ 92, 97 ZPO zu entscheiden, soweit die Klägerin unterlegen ist* Über den Rest wird das Berufungsgericht zu befinden habeno Glanzmann Rietschel Heimann-tfroeien Erbel &R Dr® Pinke ist im Urlaub und kann deshalb nicht, unter-schreiben«,

Zitierte Normen: § 179 BGB § 561 ZPO
BerufungsgerichtVertreterArbeitArchitektengemeinschaftKlägerinArchitektHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 JbG* § 278
per Bauführer, den der Architekt oesteilt hat, ist regelmäßig nicht dessen Erfüllungsgehilfe i<.S<> des § 278	wenn	er	unter	Überschreitung seiner nefug«
niese mit einem Handwerker einen vergUtungepflichtigen., nicht unbedeutenden Y/erk vertrag schließt, durch den Mängel an der Leistung dieses Handwerkers beseitigt werden sollen»
bß-H, ÜrtoVo 21 o Juni 1963 » VII 2R 7/62 - QLGr hraunschweig
LCr hraünschweig
2188 Q22
VII ZK 7/62
Verkündet
 am 27o Juni 1965
Woitscheck, Justizobersekretär
 als UrkundeDeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit.
der iirma Glashandlung K S^l^^stro
 Inhaber Joachim \V
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin» Berufungsbeklagten und Revi sionBklägerin9
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Ingenieur Werner
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten» Berufungskläger und Revi sionsbeklagten»
Rechtsanwalt Dr«
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27<> Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesriehter Rietschel» Dr« Heimann-Trosien» Erbel und Dr« Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in'Braun-» schweig v om 7- Dezember 1961 aufgehoben» soweit die Klage in Höhe von 7-021»97 DM nebst Zinsen davon abgewiesen worden ist» In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen«
Von den Kosten der Revision hat die Klägerin 1/8 zu tragen« Über die restlichen 7/8 hat das Berufungsgericht zu befinden«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
In den Jahren 1956/1957 errichtete die V<
GmbH in	4	V/ohnblöcke,	Mit	den	Ar-
chitektenarbeiten* nämlich der Planungj der künstlerischen und technischen Oberleitung sowie der Bäuführung, hatte sie die Architektengemeinschaft Zur MflP» Gl KtfM (den beklagten) beauftragt« Pie Gemeinschaft bestellte den Architekten OflHi zu dem örtlichen Bauleiter«
Unter dem 13° Juli 1956 Übertrug die Bauherrin der Klägerin die Glaserarbeiten« Piese führte sie aus und erteilte unter dem 26« Februar und 9° Juli 1957 ihre Schlußrechnungen« Pie Bauherrin bezahlte die darin angegebenen Beträge«
Im Jahre 1957 waren Schäden an den bereits eingesetzten Scheiben entstanden« Pie Klägerin beseitigte sie auf Verlangen von	in	den	Monaten	Januar
 und April/Mai 1957« Sie hat die Bezahlung dafür zunächst von der Bauherrin verlangt, die aber ihre Verpflichtung bestritt« Parauf hat sie die Firmen in Anspruch genommen* die nach ihrer Meinung für die Beschädigungen verantwortlich waren; auch auf diese Weise hat sie keine Befriedigung erlangt«
Nunmehr ist sie gegen den Beklagten vorgegangen« Sie behauptet* QflHHlM habe als Vertreter der Architektengemeinschaft den Auftrag zur Neuverglasung erteilt« Per Beklagte habe dies ihrem, der Klägerin, Lieferanten, nämlich der Firma	auf
 Anfrage ausdrücklich bestätigt« Mit der Klage hat sie die Verurteilung des Beklagten zur 2ahlung von 90440,45 PM nebst Zinsen erbeten«
und
 
Der beklagte hat Klageabweisung beantragte Er hat den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten«. Insbesondere hat er geltend gemacht; daß	zur
 Erteilung neuer Aufträge nicht befugt gewesen sei«.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 80OOO DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen aogewiesen«, Auf die herufung des beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewie-sen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 7»944>01 DM weitere Der beklagte bittet* das Rechtsmittel zurückzuweisen«,
Ent s che idungegründe:
Ao
 Das Urteil des Landgerichts läßt Zweifel darüber offen* welche Posten der Klagerechnung ab- und welche zuerkannt worden sind«.
Die Revisionsklägerin hat dem in ihrem Anträge Rechnung getragen«. Sie geht von der ursprünglichen Gesamtforderung von 9o440*45 DM aus«, Hiervon macht sie einen Teil von To 496*44 DM nicht mehr geltend* der auf die im Januar 1957 ausgeführten Arbeiten entfällt (Urteil des OLG So 14)0 Den Rest von 922*10 DM für die Arbeiten vom 12- und .15» April 1957 (Urteil So 15/16) und von 7*021*91 DM für die Ende April sowie im Mai 1957 geleisteten Arbeiten (So 17 ff der UrteilsgrUnde) verlangt sie mit der Revisiono	~
 
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 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kann nicht geklärt werden, wie es zu den Leistungen der Klägerin vom 12. und 15«. April 1957 gekommen ist» Diejenigen, die die Schäden etwa verursacht haben? sind nicht ermittelt worden« Zwar habe sich die Architektengemeinschaft, so führt das Berufungsgericht aus, für die Erstattung der aufgewendeten Beträge durch dritte Firmen eingesetzt« Dabei habe es sich aber nur um einen Vermittlungsversuch gehandelt, aus dem nichts für eine persönliche Haftung des Beklagten entnommen werden könne«
Die Revision greift dies vergeblich an«
1o Das Land- und Oberlandesgerieht haben die von der Klägerin benannten Zeugen OflHBft,	und
 vernommen. Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es daraus keine Zah-lungsZusage	entnommen hat«
2« Mit Vermutungen über den Hergang, wie die Revision sie anstellt, ist nicht weiterzukommen« Jedenfalls ist dem Öberlandesgericht darin zuzustimmen, daß ohne Klärung der Einzelheiten eine Haftung des Beklagten für Äußerungen OflBHfes, die weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach zu ermitteln-sind, nicht in Betracht kommt«
3« In der Anlage zu dem Auftrag vom 13« Juli 1956 heißt es auf S« IV;
»Der Unternehmer haftet für alle während der Bauzeit beschädigten Verglasungen. Die Scheiben müssen vor “übergäbe des Gebäudes sorgfältig gesäubert werden”.
« 5
Batte diese Bestimmung in seiner zweiten Aussage dahin ausgelegt, daß die Klägerin nicht nur bis zur Beendigung ihrer Arbeiten, sondern bis zur Abnahme des ganzen Gebäudes hafte*
Die Revision meint, das sei unrichtig; das Oberlandesgericht habe dem nicht folgen dürfen*
Sie üoersieht, daß das Berufungsgericht hierzu Überhaupt keine Stellung genommen hat* Es geht insoweit vielmehr von den Bedingungen der Bestellung vom 13* Juli 1956 aus, wonach die Bezahlung nach Abnahme der Arbeiten und Erteilung der Schlußrechnung erfolgen sollte* Daraus hat es geschlossen, daß die Klägerin im Januar 1957 gemäß dem § 644 BGB noch die Gefahr getragen habe und deswegen zur kostenlosen Beseitigung der damals aufgetretenen Schäden verpflichtet gewesen sei*
Eine solche Feststellung hat es hinsichtlich der Arbeiten von Mitte" April 1957 nicht getroffen* Das ändert aber nichts daran, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, ein Verhalten QflHBHfes behaupten und zu beweisen, aus dem sich eine .Haftung des Beklagten ergeben könnte* Daran fehlt es, wie bereits erwähnt worden ist*
Die Revision ist somit hinsichtlich des für diese Arbeiten geltend gemachten Betrags von 922,10 DM zu-rückzuweisen*
0*
Das Oberlandesgericht verneint auch eine Haftung des Beklagten für die Arbeiten der Klägerin Ende April und im Mai 1957* Es führt aus:
■o-1 ui»-■'■yfriäafciä:
Der Inhaber der Klägerin habe OfliHHB» als dieser die Auswechselung der Scheiben verlangte, gefragt, wer die Leistungen bezahlen werde, darauf habe
 geantwortet: "Sie bekommen Ihr Geld schon"0 Biese Erklärungen seien dahin auszulegen, daß zwischen OBIB und der Klägerin ein Werkvertrag über die Neuverglasung geschlossen worden sei. Hierbei habeOBHIHfe im Namen der Bauherr in gehandelt, „so daß nur diese aus jenem Vertrag berechtigt und verpflichtet werden sollte. Sie habe aber keine Vollmacht zu einem solchen Abschluß erteilt. Deswegen komme eine Haftung des Vertreters gemäß dem § 179 Abs. 1 BGB in -betracht« Als solcher scheide jedoch der Beklagte aus, weil er
 ebenfalls nicht zu dem Abschluß eines neuen Vertrags ermächtigt habe. Aus demselben Grunde entfalle auch eine etwaige Haftung des beklagten aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
Die Revision greift diese Ausführungen mit Erfolg
 an.
Io
 Die Annahme des Berufungsgerichts,	habe
(namens der •Bauherrin) einen neuen Werkvertrag mit der Klägerin geschlossen, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen; denn sie sind widerspruchsvoll.
Einerseits sagt es, aus dem Willen der Beteiligten und den Grundsätzen von Treu und Glauben ergebe sich, daß ein neuer Werkvertrag zustande gekommen sei (So 18/19 d« Urt.lo Der Kläger und	hätten	von
 der Regel ausgehen müssen, daß ein bauleitender Architekt und seine Hilfspersonen bei den die Bauausführung betreffenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen, son-
dern für den Bauherrn auftreten und daß sie auch etwaige zusätzliche Aufträge nicht in ihrem Interesse, sondern im Namen des Bauherrn erteilen (So 20 d« ürto)o Das bedeutet, daß	den Willen gehabt hat, ein Rechts-
geschäft einzugehen, und daß die Erklärungen der Beteiligten auch objektiv im Sinne eines Vertragsschlusses zwischen der Bäuherrin und der Klägerin aufzufassen
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sind«
Andererseits führt das Berufungsgericht So 29 d. Urt aus,	sich	anscheinend	gar	nicht	bewußt	ge-
wesen, daß er durch seine Worte einen neuen Werkvertrag mit der Klägerin schloss; seine Antwort sei in der Tat mehrdeutig gewesen«,
Diese Feststellungen vertragen sich nicht miteinander«, Wenn sich	nicht bewußt war, daß er einen
 Vertrag schloß, kann er nicht einen Geschäftswillen gehabt habeno Vor allem kann, wenn seine Worte mehrdeutig gewesen sind, daraus nicht auf einen Erklärungsinhalt geschlossen werden, der nur ln einem bestimmten Sinne verstanden werden konnte«
Da das Urteil auf der Annahme bex'uht, habe einen neuen Auftrag erteilt, diese Ausführungen aber nicht haltbar sind, ist es aufzuheben«
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden«
Die Worte	"Sie bekommen Ihr Geld schon",
können nämlich auch dann rechtlich bedeutungsvoll sein, wenn man einen (beabsichtigten) Vertragsschluß nicht für erwiesen ansieht«,
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*o Das Berufungsgericht hat das nicht verkannte Es prüft deswegen, ..wie' bereits erwähnt, die Sachund Bechtslage vorsorglich dahin, ob der Beklagte aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, für den der Klägerin entstandenen Schaden hafte,, Das verneint es schon deswegen, weil	keine	Untervollmacht	von	dem
x>e.K.lagten gehabt habe»
Diese Auffassung ist bedenklich« Denn es kommt insoweit nicht allein darauf an, ob	v°n	dem	Be-
klagten bevollmächtigt, sondern oo er sein Erfüllungsgehilfe io So des § 278 BöB war«-'
a)	Hach dem § 278 BGB hat der Geschäft she rr fremdes Verschulden unter gewissen Voraussetzungen wie sein eigenes zu vertreten« Er haftet dann ebenso*, wie wenn er die zu dem Schadensersatz verpflichtetende Handlung selbot begangen hätteo
 Demnach ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagte als Mitglied der Architektengemeinschaft von der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen hatte in Anspruch genommen werden können, wenn er dieselben Erklärungen, wie	ih	eigener	Person abgegeben
 hätte (IM § 276 BGB Ea Drv 13)*
Das ist nicht selbstverständlich« Denn Vertragsbeziehungen bestanden nur zwischen der Bauherrin und der’ Klägerin und hätten auch nur zwischen diesen beiden angebahnt werden sollen« Bei einer solchen l»age haftet für Verschulden bei Vertragsverhandlungen regelmäßig nicht der Vertreter, sondern nur der Vertretene (u.a, RGRK $ ^64 Anm« 4 nuNachWo; ferner Staudinger 11« Aufl«,
§ 164 Aniöo 17 - H c)o
 
In KechtspreChung und Schrifttum ist aber anerkannt, daß auch der Vertreter unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt herangezogen werden kann, wenn er an dem erstrebten .Erfolg wirtschaftlich interessiert oder wenn ihm ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden ist (u.-a. BGHZ H, 313, 318; LM § 276 BgB Fa Nr* 4; RGZ «32* 76? 80; RQRK aaOh
 Auf Grund der bisherigen Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist es möglich, daß diese Voraussetzungen gegeben sind» Es meint nämlich, die Architektengemeinschaft könne ebenso wie O^HHH ein eigenes Interesse an der Neuverglasung gehabt haben, weil sie vielleicht vom Bauherrn für die Schäden verantwortlich gemacht werden konnten. Die eigene Haftung wäre ferner deswegen in -betracht gekommen, weil der bauleitende Architekt in der Regel ein besonderes Vertrauen beanspruchen kann, wenn er mit Handwerkern über die Beseitigung von Mängeln verhandelt (vgl« auch Urt.d« Sen« NJW I960«, 859)«
b)	Würde der latrichter bei der neuen Würdigung eine solche persönliche Haftung der Architektengemeinschaft bejahen, so hätte sie auch für einen Dritten gemäß dem § 278 Bob einzustehen, dessen sie sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten bedient hat«
Erfüllungsgehilfe i«S« dieser Vorschrift ist nicht nur derjenige, der vom Geschäftsherrn zu dem Abschluß eines bestimmten Geschäfts ausdrücklich bevollmächtigt worden ist. Es genügt vielmehr, wenn er damit betraut ist, in dem Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig zu werden« Allerdings darf das zu dem Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Dritten nicht so weit ausserhalb seines Aufgabengebiets liegen, daß der innere Zusammenhang mit den ihm übertragenen Geschäften nicht mehr zu erkennen
 
ist« Bas, was der Gehilfe nicht zur, sondern nur bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten tut» wird von der Bestimmung des § 278 BOB nicht erfaßt«
Vorliegend hat das Berufungsgericht festgestellt» daß die Architektengemeinschaft 04IHHB der liehen Bauführung beauftragt hatteo Demgemäß gehörte es zu seinen Aufgaben» mit den Handwerkern in dem Rahmen zu verhandeln» wie es einem solchen Bauführer in der Regel zusteht. Sein Auftrag betraf also auch Besprechungen mit Handwerkern darüber* wie Mängel zu beseitigen waren«
Daraus könnte aber eine Haftung des Beklagten nach dem § 278 B&b nicht gefolgert werden» wenn HBK» wie es-das Oberlandesgericht angenommen hat, mit der Klägerin einen neuen Vertrag geschlossen hat, der mangels Genehmigung durch die ßauherrin nicht rechtswirksam geworden ist. Zwar waren die Architekten gemäß dem § 2 b Nr. 2 ihres Vertrags verpflichtet und befugt» die Verträge mit den Unternehmern vorzubereiten« Daß sie auch diese Aufgabe auf	Übertragen	haben,
 hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt 5 zu den Pflichten lediglich des Bauführers gehörten sie jedenfalls nicht« Unter diesen Umständen würde der Neuabschluß eines nicht unbedeutenden* vergütungspflichtigen Werkvertrags, auch wenn er die Beseitigung von Mängeln zu dem Ziel hatte, sich so weit vom Aufgabe" kreis eines Bauführers entfernen, daß letzterer nicht mehr als Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers angesehen werden könnte« Er hätte dann, wie oben erwähnt, nicht zur» sondern gelegentlich der Erfüllung seiner Pflichten gehandelt «
Ebensowenig könnte eine Haftung des Beklagten nach dem § 278 bub bejaht werden, wenn man die Äußerung
 als ein Garantieversprechen auf fassen würde 3 Abgesehen davon, daß schon aus tatsächlichen Gründen wenig für eine solche Annahme spricht, würde es ebenfalls außerhalb des Pflichtenkreises eines Bauführers liegen, für den ihn beauftragenden Architekten über einen Garantievertrag zu verhandeln oder gar einen solchen abzuschließen«»
2« Gleichwohl läßt sich eine Haftung des Beklagten auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht endgültig verneinen« Die Äußerung Öetermanns könnte nämlich dahin verstanden werden und von der Klägerin auch verstanden worden sein, daß er sie über die tatsächlicheund Rechtslage aufklären wollte, etwa in dem Sinne, daß der Bauherr für den Glasschaden aufkommen werde, sei es, daß er sich rechtlich dazu für verpflichtet halte, sei es, daß er ohne eine solche Rechtspflicht dazu bereit sei, weil genügend Reservemittel oder Deckungsmöglichkeiten -etwa durch Rückgriffsansprüche gegen andere Unternehmer oder eine Haftpflichtversicherung - vorhanden seien«
Hat die Klägerin im Vertrauen auf eine so verstandene unrichtige Auskunft die Nachbesserungen vorgenommen« so könnte sie, wenn sie in diesem Vertrauen getäuscht wurde, Ersatz ihres Schadens verlangen«
Für diesen Schadensersatzanspruch würde auch der Beklagte gemäß dem § 278 J>Gb haften; denn eine solche Auskunft würde, anders als die Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung, noch im Pflichtenkreis .eines Bauführers liegen«
Nach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht den Sachverhalt nochmals zu prüfen haben« Sollte es danach zu einer Haftung des Beklagten gelangen, so wird auch ein etwaiges mitwirkendes Verschulden der Klägerin zu beachten sein«
rijaffäfc.-
12 -
■III.
IUr den Fall, daß das berufungsgericht wieder zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß O^^m^ einen neuen vergütungspflichtigen Werk- oder einen Garantievertrag mit der Klägerin schließen wollte, wäre die Klage nach den bisherigen Feststellungen unbegründet<>
Io Es ist bereits dargelegt worden, daß der beklagte dann aus Verschulden des	bei	Vertrags Ver-
handlungen nicht haften würde, es sei denn, die 'Architektengemeinschaft hätte ihm alle ihre Hechte und Pflichten übertragene
2o Bas Öberlandesgericht hat seine Ansicht, der beklagte hafte der Klägerin nicht gemäß dem § 179	ohne
 Rechtsirrtum begründeto
 handelte bei den Erklärungen, aus denen die -sauherrin berechtigt und verpflichtet werden sollte, nicht als deren vermeintlicher unmittelbarer Vertreter. Vielmehr gingen die Vertragsschließenden davon aus, daß er seine Rechte von der Architektengemeinschaft herleitete, die ihrerseits Vertreterin der Bauherrin war. Er war also Vertreter des Vertreters.
in einem solchen Falle haftet der Untervertreter gemäß dem § 179 £&b, wenn er des bestehen der Untervollmacht nicht dartut, dagegen der Vertreter, wenn .zwar die Untervollmacht, nicht aber die Hauptvollmacht in Ordnung ist (RGZ 132,. 250, 254/ f; Enneccerus-Hipper-dey, Allgoleil bä«. 2 § 185, IX 2 a und b)0
Vorliegend stellt das Öberlandesgericht fest, daß weder von dem Bauherrn noch von der Architek-
13
tengemeinschaft zu dem Abschluß des neuen Werkvertrages ermächtigt war. Hach dem Gesagten folgt daraus, daß ihn allein die Haftung aus dem $ 179 Abs. 1 x>Gj& treffen kann.
3o Allerdings greift die Revision die Schlüsse und Feststellungen des 0Oerlandesgerichts mit verschiedenen Rügen an. Sie sind jedoch unbegründet.
a)	Die Frage, ob die Klägerin bis zur Herstellung des Gebäudes oder nur bis zur Beendigung ihrer Arbeiten' die Gefahr zu tragen hatte, spielt für die Begründung des Oberlandesgerichfcs keine Rolle. Es erübrigt sich also, darauf einzugehen«
b)	Richtig ist, daß es der geklagte in der Hand hat-
te, die fehlende Untervollmacht durch eine Genehmigung zu ersetzen (Enneccerus-Nipperdey aaO). Hätte er dies getan, so wäre damit seine Haftung aus dem § 179 Abs. 1 BGB an die Stelle der von	getretene	Denn der Beklag-
te hatte unstreitig keine Vollmacht von der Bauherrin zu dem Abschluß neuer, bedeutender Werkverträge.
Das Oberlandesgericht sieht es nun als erwiesen an, daß der Vertreter der Glaslieferantin der Klägerin, Busse, sich mit dem .beklagten in Verbindung gesetzt und auf seine Frage von diesem die Antwort erhalten hat, die Lieferung müsse bezahlt werden. Es meint aber, darin sei keine Ge-nebmigung des zwischen	und	der Klägerin vorgesehenen Vertrages zu erblicken.	habe nämlich nur
 im eigenen Interesse gehandelt; er sei weder Bote noch Bevollmächtigter der Klägerin gewesen. Zudem habe der Beklagte den Sachverhalt nicht gekannt und schon aus diesem Gi'unde nicht den für eine Genehmigung notwendigen Willen haben können.
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Das ist rechtlich nicht zu beanstanden»
aa) Nach Annahme des Oberlandesgerichts hat die Worte des beklagten dahin aufgefaßt, daß die Klägerin einen neuen Lieferungsauftrag erhalten habe, für den Bezahlung zu leisten sei (So 23 d-Urt«)«
Die Ausführungen der Revision, mit denen sie dasselbe darzutun sucht* gehen daher ins Leere»
bb) Es ist, entgegen der Ansicht der Revision, nicht selbstverständlich, daß Busse als Vertreter oder .note der Klägerin gehandelt hat- Vielmehr hatte er, wie auch aus den eigenen Anführungen der Klägerin $„ 5/4 der Klageschrift hervorgeht, ein eigenes dringendes Interesse an.der von ihm erbetenen Auskunft« Die Klägerin hatte nämlich bei ihm Schulden, und er wollte nur liefern, wenn die Gewähr dafür bestand, daß sie neue Gelder erhielt«
Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht	als	zur
 Entgegennahme einer Genehmigung nicht für befugt angesehen hat o	0	•
Ob der Beklagte der Firma Hg|B}: & OflBB wegen der von ihm erteilten unrichtigen Auskunft haftet9, ist eine andere Frage, die hier keiner Brorterung bedarf«
cc) Die Ausführungen des Oberlendesgerichte darüber, daß die Annahme einer Genehmigung auch deswegen entfalle, weil der Beklagte mangels Kenntnis des Sachverhalts nicht den Willen dazu gehabt habe, sind als Hilfsbegründung zu werten«
15 -
Sie sind ebenfalls schlüssig und lassen keinen wesentlichen Tatsachenvortrag außer acht«, Die Angriffe der Revision richten sich insoweit in unzulässiger Weise nur gegen die Feststellungen des Tatrichters (§ 561 ZPO)*
dd) Schließlich hat der geklagte die Erklärungen nicht nachträglich genehmigt» wie das Ober-landesgericht zutreffend ausführt. Dessen Annahme» daß nach Lage des Palles auch eine stillschweigende Genehmigung ausscheide, sind rechtlich nicht zu beanstanden« .
c)	Das Berufungsgericht legt dar» es sei nicht erwiesen» daß OBHHHi in anderen fällen ohne Widerspruch der Architektengemeinschaft Aufträge vergeben habe«
Es verstieß unter den gegebenen Umständen nicht gegen den § 286 ZPO» wenn es hierzu keine fragen mehr an Oetermann bei dessen Vernehmung stellte« Die Klägerin hätte dies selbst tun können und müssen» wenn sie nach der Anhörung des Architekten	noch	Wert da»
rauf legte, der ah demselben Tage zu demselben punkte vernommen worden war« Jedenfalls konnte das Obez'landes-gericht davon ausgehen» daß auch die Klägerin den Beweis be Schluß insoweit als erledigt ansah«
Danach ist für die Annahme einer Düldungs- oder Ansche insvb1Imacht kein Baum*
Die weiteren Kevisionsangriffe sind unbegründet; sie bedürfen keiner näheren Erörterung«
Der zu G I erwähnte Mangel betrifft nur Arbeiten . in Höhe von 7«02%91 DM« In diesem Umfange ist die Sache
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demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, Im übrigen, also in Hohe von 922,10 DM, ist die Revision unbegründet <>
über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß den §§ 92, 97 ZPO zu entscheiden, soweit die Klägerin unterlegen ist* Über den Rest wird das Berufungsgericht zu befinden habeno
 Glanzmann	Rietschel	Heimann-tfroeien
 Erbel	&R	Dr®	Pinke	ist	im
 Urlaub und kann deshalb nicht, unter-schreiben«,
Glanzmann